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Wenn Du seine/ihre Zustimmung hast, ja.
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Hi, vermutlich komm ich nur mal wieder auf die einfachste Sache nicht, aber ihr helft mir ja gern. Was muss ich eingeben, wenn ich im Explorer alle Dateien und Verzeichnisse suchen will, die z. B. ein Leerzeichen oder * im Namen enthalten? Leerzeichensuchversuche: * *.* *' '*.* *" "*.* Danke schonmal für euere Suchversuche. :-)
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Mündliche Prüfung München... Themen bekannt? Zielgruppe?
bimei antwortete auf der_gini's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Hab es mal hier angefügt und die Postings mit dem Link zum nicht mehr existiereneden Thraed gelöscht. -
... der sich beim bfz-Essen weiterbildet? Ah ja....
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Betriebliche Umschulung - in zwei Jahren?
bimei antwortete auf der_quereinsteiger's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Klar, einen längeren Förderungszeitraum lässt das Gesetz nicht zu. Warum nicht, jede andere Umschulung dauert auch zwei Jahre. Du hast bei einer berieblichen Umschulung den Vorteil, die normale Berufsschule mitzubesuchen, bekommst mehr Praxis, als in einer überbetrieblichen Umschulung und kannst Dich mit den Mitschülern austauschen und auch nachfragen, was im ersten Lehrjahr gemacht wurde. Es gibt zwar Arbeitgeber, die das nicht gerne machen, aber weniger, weil ein Umschüler im 2. Jahr anfängt, mehr aus einem Vorurteil heraus ein "älteter" Azubi passt nicht zu den anderen Azubis oder ist sogar älter als Ausgelernte. Auf der anderen Seite gibt es aber auch AG, die durchaus gerne jemand mit Lebenserfahrung nehmen, weil das eine Bereicherung sein kann. Mach Dir da nicht so den Kopf, wenn Du einen AG hast, der Dich umschult, ist es doch okay. -
Eben, sofern 1. der den Betrieb völlig eingestellt hat und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, oder 2. der Insolvenzantrag abgelehnt wurde oder 3. das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Sonst nicht. Insolvenzgeld gibt es auch nur für die letzten drei Monate vor Insolvenbeginn (nicht -antrag). Bevor hier eine Aussage getroffen werden kann, müsste erstmal geklärt werden, ob er den AN überhaupt Geld auszahlt oder sie eventuell kurz arbeiten. Abgesehen davon, dass das unfein ist, kommt es im Zweifel nur darauf an, wie man das nennt, um keine Sozialausgaben darauf zu zahlen. Aber das ist eine andere Geschichte, die nicht zu dem Thema hier passt. Stand in einem anderen Thread, muss ich auch nochmal nachlesen.... Dann hast du wie oben beschrieben Anspruch auf Insolvenzgeld. Und genaz genau das zügig, nicht, wenn das Kind schon im Brunnen ist. Würde ich nicht machen. Aber das ist meine persönliche Meinung. Übrigens, Arbeitnehmer haben nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte... *lol* (Lob oder Rüge?;-) ) Eher hatte ich erstmal ein paar Fragen und dann kann ich versuchen korrekt zu antworten.
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Wirklich Teilzeitarbeit, sprich Änderungskündigung und neuer Arbeitsvertrag oder doch eventuell Kurzarbeit? Dann wird es Zeit schriftlich Anspruch anzumelden, länger zurückliegende Ansüprüche verfallen sonst. Gibt es einen Tarifvertrag, seid ihr einem Tarif angeschlossen oder angelehnt? Gibt es eine Ausschlussfridt im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung? Das ist bis jetzt eine Vermutung. Hast Du eigentlich gegen Deine erste Abmahnung noch etwas unternommen? Vielleicht und wenn und aber hilft Dir gar nichts. 1. schriftlich mit Frist Zahlung der ausstehenden Vergütungen einfordern. 2. In welcher Form arbeiten die anderen im Betrieb weniger (siehe oben)? 3. Bei der zuständigen IHK vorstellig werden und die Situation schildern.
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bimei antwortete auf Nomade's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
*lach* Schon okay, dient ja auch zur Anregung für die "Nachwelt". -
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bimei antwortete auf Nomade's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Und weisst Du, was noch einfacher ist? Du schreibst einfach in den bestehenden, von Dir gefundenen Thread, dass die Links nichts mehr hergeben und fragst nach neuen Infos oder den von Dir zusätzlich benötigten. Denn Du hast die Links dann ja schon auf Vollständigkeit (o. ä.) geprüft. (Wobei ich hoffe die Logik Deiner Pfeilkonstruktion richtig verstanden zu haben, da Verweis im alten Thread auf selbigen wenig Sinn macht.) -
Es gibt Mobilitätshilfen und auch Kostenerstattungen bei Bewerbungen. § 45 SGB III Leistungen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten 1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten), 2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden. § 46 SGB III Höhe (1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. (2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen. Die Mobilitätshilfen beziehen sich dann ab §§ 53 SGB III auf die Aufnahme einer Beschäftigung, bspw. Umzug.
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Würde ich so pauschal nicht bestätigen. Bei uns wird das durchaus gelegentlich gemacht.
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Rechts oben, analog zum Arm.
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Du hast die zweite Impfung am Oberschenkel nicht bekommen? :eek:
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Schön, dass wir Dich zum lachen bringen konnten.
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bimei antwortete auf Nomade's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
War mir schon klar. Die Fragen können nur nicht allgemein beantwortet werden und eine Vermutung, worauf sie abzielen, könnten die Antworten unrichtig werden lassen. ;-) @Nomade Es ist auch möglich und wird auch teilweise von uns gemacht, die Postings eines aus Unwissenheit neu entstandenen Threads an einen bestehenden älteren anzuhängen. Das aber hauptsächlich dann, wenn sie topicgemäss auch entsprechende Inhalte enthalten. ;-) -
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bimei antwortete auf Nomade's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Worauf willst Du hinaus? -
Ruf dort an und frag, wann damit zu rechnen ist. Ein PA tagt nicht täglich, und die einzelnen PAs für die unterschiedlichen Berufe auch nicht am gleichen Tag.
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Wo siehst Du in dieser Umfrage einen grossen Teil an 30-39 %?
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Die böse Zunge, die das behauptet, müsste es doch am besten wissen. Natürlich wissen die PAs bzw. die Kammern, welche Projekte schonmal durchgeführt wurden.
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Sind Verknüpfungen in den Dokumenten? Wenn ja, dann alle lösen, neu speichern und neu verknüpfen.
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Häng ich die Postings mal an den anderen Thread an. Danke AVEN.
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Vorraussetzung für die Abschlussprüfung
bimei antwortete auf lamek21's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Erstmal gilt: § 39 BBiG Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Da die zuständige Stelle in jedem Bundesland und Kammerbezirk eine andere ist, ansonsten lieber dort nachfragen. -
Wieviele Frauen in der Schule/Betrieb?
bimei antwortete auf Eloise's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
... und das in teilweise eine Plauderei abgleitet, die noch dazu niveaulos ist, ~~closed~~ -
Verschoben ---> Abschlussprojekte
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Hattest Du ähnlich hier ja auch bereits gefragt.... Bei solchen Beobachtungen musst Du berücksichtigen, wo, wie und wer sich darstellt und in welchem Alter sich die Darstellenden befinden. Leute die viel daherreden gibt es in jeder Branche, das Gegenteil und alle Abstufungen dazwischen auch. Nur findet das eben nicht immer in Form von Postings Foren statt.