Zum Inhalt springen

bimei

Administrators
  • Gesamte Inhalte

    5782
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von bimei

  1. Zum eigentlichen Posting, es setzt voraus, dass alle Links von uns kontrolliert werden, der Arbeitsaufwand ist zu gross.
  2. Z. B., dass dies das falsche Forum für das Posting ist. -->moved
  3. Rechtlich sieht es so aus, dass Du den zuviel erhaltenen Betrag zurückerstatten musst. Gibt es keinen Tarifvertrag, gelten die Fristen aus dem BGB. Als Arbeitnehmer bist Du verpflichtet, Deine Gehaltsabrechnung zu prüfen (z. B. Hessisches LAG 31.10.2001, 2 Sa 1141/01). Kannst Du nachweisen, dass Du den zuviel erhaltenen Betrag verbraucht hast, kannst Du einer Rückzahlungspflicht entgehen. Auszug aus einem Urteil, das bei ähnlichen Verfahren zu Rate gezogen wurde: Ein Arbeitnehmer, dem irrtuemlich zuviel Gehalt ausgezahlt wird, kann der Rueckforderung seines Arbeitgebers zwar entgegenhalten, er habe das Geld verbraucht und sei damit nach § 818 des Buergerlichen Gesetzbuchs "entreichert". Auf den "Beweis des ersten Anscheins" kann er sich dabei aber nur berufen, wenn die Ueberzahlung nicht zu hoch ausgefallen ist. Eine Angestellte des Landes Berlin, die fast das Doppelte ihrer Bezuege erhalten hatte, konnte sich nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts daher nicht auf Beweiserleichterungen stuetzen, um darzutun, dass sie das Geld aufgebraucht hatte (Urteil vom 23.5.2001, Az. 5 AZR 374/99). Sie haette im Einzelnen darlegen muessen, wie sie die Betraege verwandt hatte. Der Kompromiss der Rückzahlung, den Du Dir da denkst, ist wohl angebracht.
  4. Naja, auch wenn einige davon abraten und ich persönlich auch alt bewährtem den Vorzug geben würde, wird man trotzdem nicht dümmer davon, so etwas mal zu erstellen und hat, sollte sich das ergeben, dann doch sowas parat.
  5. Doch, ja, sorry. Zu den von e@sy beschriebenen Problemen kommt die einfache Tatsache, dass Leute, sie nicht mehr unter ihren Namen posten wollen, weil sie Pappenheimer sind, sich einfach neu anmelden, das machts nicht besser .... Hast Du denn so oft Probleme damit?
  6. bimei

    Computer stürzt ab!

    Wobei stürzt er denn ab, hast Du das mal beobachtet?
  7. Jepp, das geht auch bestens für Platikteile. Was ich vorgeschlagen hab ist für die stärker nikotinisierten Flächen.
  8. Vorsichtig, fast schon diplomatisch ausgedrückt. nur die Pünktchen und das "Hmmm" machen das wieder zunichte. Musst Du noch üben. Möglich, harren wir der Antwort, die eventuell kommen wird.
  9. Hm, ist das nun ein Lob, Kritik, Bewunderung oder Neid? :D Ich glaube ja eher, er dachte daran. *auf Auflösung wart*
  10. Kannst auch Fettlöser für Küchen nehmen, gibts als Sprühzeugs beim Aldi usw..
  11. Wenn Du damit meinst, jeweil extra Foren einzurichten, nein, ist schliesslich kein politisches Forum. Wenn Du damit meinst, ein Thema, ein Thread, tja, sagen eigentlich schon die Boardregeln.
  12. Hm, vielleicht, dass weder Threadtitel noch Posting andeuten, worum es geht...
  13. bimei

    Urlaub

    Steht in Deinem Arbeitsvertrag, dass Du den gesetzlichen Urlaubsanspruch erhälst? Dann kann das u. U. richtig sein, weil die Samstage als Werktage mitzählen. Genau kann man das nur beantworten, wenn Du den kompletten Text zum Urlaub aus Deinem Vertrag posten würdest.
  14. Das ist gesetzlich geregelt, siehe oben Gesetzestext. Der ist für alle gültig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen und Randbedingungen erfüllt sind.
  15. § 53 SGB II (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Um das für Dich konkret zu prüfen, solltest Du dann zum Arbeitsamt gehen.
  16. Und wie bist Du versichert?
  17. Bekommst Du denn Unterhaltsgeld oder irgendetwas anders? Wie bist Du versichert?
  18. Nu ist es ja auch gut, wurde ja schon erwähnt.
  19. Heisst, Du gönnst es uns nicht bis SGB XI? [x] vermerkt. OT-Posting [x] vermerkt
  20. Für so blöd, dass sie es alle anklicken, lesen, sich darüber lustig machen und dabei immer schön überall dafür werben.
  21. Du erfüllst die Anwartschaftzeit (12 Monate), § 123 SGB III und die Rahmenfrist (3 Jahre) § 124 SGB III. Die Anspruchsdauer richtet sich allerdings nach der um vier Jahre verlängerten Rahmenfrist, § 127 SGB III, dabei gibt es dann Ausschlusszeiten aus dem etsten Titel des SGB ... Willst Du das wirklich alles wissen? Ist jedenfalls soweit richtig, was die da machen.
  22. Für die Berechnung kann durchaus ein längerer Zeitraum angesetzt werden, wenn die Gehälter/Löhne in der Zeit sehr differiert haben. Ich guck mir das aber nachher nochmal an, wie die darauf kommen könnten. Im Gesetz heisst es: §312 SGB III (1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere 1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers, 2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und 3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Bei Beendigung kannst Du definieren als "mit den Arbeitspapieren". Das sollte eigentlich auch üblich sein, wenn nicht sogar schon vorher.
  23. Ah so, fehlt zur Berechnungsgrundlage wohl ein genügend zusammenhängender Zeitraum ... Nimm einfach Abrechnungen oder Arbeitsvertrag mit, die fordern das dann notfalls von dem Arbeitgeber an.
  24. Was willst Du mit einer Arbeitsbescheinigung von vor drei Jahren? Die Arbeitsbescheinigungen müssen nur den Zeitraum der letzten 52 Wochen versicherungspflichtiger Beschäftigung enthalten.
  25. Siehe Uli's Prüfungspage und FAQ Prüfungsforen und dann noch Bewertunsmatrix Projektarbeit

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...