Umschüler müssen tatsächlich teilweise keine Zwischenprüfung machen.
§ 47 BBiG Berufliche Umschulung
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den
besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen.
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Was das Berichtsheft angeht, solltet ihr euch bei der zuständigen IHK erkundigen, wir mussten damals eins mitbringen zur Präsentation und es wurde auch durchgesehen.