Ja, es wurde abgeändert. Aber umgekehrt, seit 1996 gilt eine Beschränkung auf zwei Jahre, vorher war es unbegrenzt. (Und seit 1998 ist für ein Wiedraufleben eine 8 monatige Unterbrechung, vorher 12 Monate, nötig.)
Du kannst, wenn Du ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden willst, einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Heisst, im gegenseitigen Einvernehmen trennt man sich, alle Ansprüche sind abgegolten usw. Ist nicht unüblich, wenn man schon eine lange Kündigungsfrist erworben hat, aber kurzfristig einen neuen Arbeitsvertrag hat.
Sollte man nur nicht machen, wenn man sich arbeitslos melden will, denn dann droht eine Sperre.
Dann gilt, was oben steht, 2 Wochen Kündigungsfrist.
Hat sie es eiliger, kann sie auch einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Der schadet ihr ja insofern nicht, da sie einen neue Stelle hat.
Bei weniger als 6 Monate was? Probezeit?
Da ist die Kündigungsfrist so wie oben angegeben, die 6 Monate im Gesetzestext beziehen sich auf die Höchstdauer der Probezeit.
§ 622 BGB
[...]
(3)
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
[...]
Hier aber auch wieder: einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag sind andere Kündigungsfristen möglich.
§ 15 BBiG
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
[...]
Gründe muss man arbeitnehmerseitig nie angeben, wenn man die Frist einhält.
Moin, moin Saga,
Einzelvertraglich oder auch durch Tarifvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden:
§ 622 BGB
[...]
(6)
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Nach der vorstehenden Vorschrift beträgt daher nunmehr einheitlich die Grundkündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Vier-Wochen-Frist in diesem Sinne umfaßt 28 Tage.
Grundsätzlich gelten die nach § 622 Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig. Ebenso ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zulässig, längere als die Mindestkündigungsfristen zu vereinbaren. Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitgeber.
[...]
Gummibärchen, hihi ...
*lach* Prikel Pit war auch nicht schlecht, weiss aber nicht, ob es das noch gibt.
Aber es gibt wieder Frigo (Friego? Frigeo) Brausepulver in allen Sorten, leckker, besonders Barren, die man eigentlich in Wasser auflösen soll, statt sie so zu essen.
Gibt noch Tri Top, den Saftersatz? *grusel*
Slime, klar, das kenn ich. Gabs in quietschgrün und gelb.
In den Kragen nicht, aber ich hatte es in der Schultasche, ist ziemlich ekelig da nichtsahnend reinzugreifen.
Weil ich heute wieder so eine Scheusslichkeit entdeckt habe ...
Als ich klein war hatte ich eine Seife in Form eines gelben Kükens geschenkt bekommen, fand ich ganz toll.
Bis mein Bruder meinte, sie schwimmen lassen zu müssen, da wuchsen ihr überall, wo sie nass geworden ist, Haare. :eek:
Nö, ihr bewegt euch nur etwas weg vom Thema, das ist das Problem. Die daraus dann eventuell gezogenen Schlüsse könnten zu einem Irrtum führen. Sind alles völlig verschiedene Sachen, die hier angesprochen werden, nicht zuletzt deshalb, weil Informationen zur konkreten Lage fehlen.
Das ist zwar eher ein Grund, Kurzarbeit anzumelden, aber Kurzarbeit ist eben sehr teuer und, ganz wichtig, es wird bei der Bewilligung auch geprüft, wieviel Urlaubsanspruch die AN noch haben.
Will ein Betrieb eine Auftragsflaute überbrücken und deshalb Betriebsurlaub machen, finde ich das nicht unvernünftig. Damit baut man schliesslich auch Rückstellungen ab. Alles eine Kostenfrage bei schlechter Auftragslage.
Und keiner hat dem widersprochen? Tja, dann ist das so. Es ist kein Zwangsurlaub, wenn sich alle stillschweigend damit einverstanden erklären, ihren Urlaub zu der Zeit zu nehmen.
Vielleicht sagst Du uns am besten erstmal:
- Auf welcher Grundlage macht der Betrieb Betriebsurlaub? Gibt es eine Betriebsvereinbarung?
- Ist der Betrieb tarifgebunden?
Ja, in Tarifverträgen kann abgewichen werden. Wenn es aber keine gibt, wird der Paragraph hinfällig. (Und zu Ungunsten des Arbeitnehmers zählen auch Lohneinbussen.)
Nicht so ganz richtig. Der Arbeitgeber muss beschäftigen. Hat er keine Arbeit, muss er trotzdem bezahlen. Der AG kann natürlich Kurzarbeitergeld (alle Branchen, Baubranche lass ich für den IT-Bereich jetzt mal aussen vor) beantragen, bekommt er das nicht, bleibt er in der Pflicht.
Wenn jetzt alle nochmal ihre Meinung dazu posten, musst Du die Beiträge doch auch lesen.
Sie war wie alle Prüfungen: schaffbar. Frustabladen als erste Reaktionen herrschte wie immer vor, "wir müssen klagen, tun, machen" usw. ohne erkennbare machbare Initiative gabs auch wieder .... und inzwischen nähern sich die Jubelmeldungen dem Ende.
Pic, das ist hier zwar der Jubel- und Frustmeldungenthread, aber kein Grund sich aufzuführen wie ein Kind, was mit dem Fuss aufstampft, weil es keinen Lolly bekommen hat.
Ist bei den IHKn unterschiedlich. Bei uns gab auch eine Aufmerksamkeit. Kommt vielleicht auch darauf an, ob die Abschlussurkunden zugeschickt werden oder eine "Feierstunde" gemacht wird.