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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Guten Morgen umbro, zum Gehalt: Zu den gesetzlichen Grundlagen aus dem BBiG (einiges haben wir ja noch per PM geklärt), die eine unbefristete Beschäftigung begründen, kommen die, die eine angemessene Bezahlung rechtfertigen: (Alles BGB) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Rechtlich ist das klar. Letzter Absatz heisst, wenn es keine tariflichen Bestimmungen gibt, muss die übliche Vergütung gezahlt werden, d. h. angemessen nach örtlichen, betriebs- und berufstypischen Begebenheiten. Andere Möglichkeit ist, einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen, sollte sich das hin zu einer Klage entwickeln, der kürzere Weg. Einen Aufhebungsvertrag kann man immer dann in Betracht ziehen, wenn man sowieso den Betrieb verlässt und auch nicht lange Streit und Stress will. Aber man muss natürlich etwas pokern können. Argumente, um das beim Arbeitgeber durchzukriegen gibts genügend: - Einigung im gegenseitigen Einvernehmen, - alle Ansprüche werden abgegolten, - er erspart sich eine Kündigung und eventuelle Kündigungsschutzklage ... usw. Gruss bimei
  2. Mind. an der Stelle muss ich Dich korrigieren, um nicht diese unterschwellige Willküraussage stehen zu lassen. Es ist keine Auffassung der Prüfer, es ist eine Verordnung. bimei
  3. Du möchtest jetzt aber nicht an Dein Posting im falschen Forum erinnert werden? Moved---> Stellensuche bimei
  4. Dennoch, ab sofort Ruhe oder zum Thema, bitte. bimei
  5. bimei

    Wahlprognose

    Es geht wiedermal nicht ohne persönliche Anmache? An alle, die vernünftig, sachlich diskutieren wollten, sorry. ~~closed~~
  6. Wenn keine andere besser lautende Vereinbarung im, z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag vorhanden ist, gilt: § 622 BGB Während der vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) 2 Wochen zum Ende des Kalendertages, Regelfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende .... Das gilt arbeitnehmerseitig, kündigt der Arbeitgeber, spielen die Betriebszugehörigkeiten ab dem 25. Lebensjahr eine zusätzliche Rolle. bimei
  7. Macht eventuell Sinn, wenn Du Frage und Antwortmöglichkeiten postest, erhöht die Chance auf Antworten zu Deiner Frage. bimei
  8. Ja, bist Du. Denk auch daran, es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Du musst also fristgemäss kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschliessen, wenn Du woanders anfangen willst. bimei
  9. Sicher kannst Du das. Macht bei der Kürze, die Du noch dort bist ja Sinn, sich irgendwie ohne viel Drama zu einigen. @Ben Bei uns heisst das Senator für Arbeit, die geben Auskunft über die ortsüblichen Gehälter der einzelnen Berufe. bimei
  10. Bereits mehrmals abgelehnt, siehe z. B. hier bimei
  11. Ja. Du arbeitest seit dem dort fleissig weiter und kein Mensch sagt etwas? Na, dann tritt mal schleunigst in Verhandlung mit Deinem Arbeitgeber. Gar nicht, weil es die nicht gibt. Es gibt zwar Anebaen bsp. der IGMetall, wo Fachinformatiker einzugruppieren wären, aber das heisst nicht, es gibt einen festen Tariflohn, an den sich ein Betrieb halten muss. Du kannst: - prüfen, ob Dein Betrieb einem Tarifvertrag unterliegt und Dich dann bei der Gewerkschaft erkundigen, wo Du einzugruppieren bist. - Dich beim Arbeitsamt/IHK erkundigen, wo in etwa die Durchschnittsgehälter Deines Berufes in Deiner Regieon bei Deiner Betriebsgrösse liegen. bimei
  12. Wo ist Dein Problem? Im der Berufsverordnung steht u. a. zur Abschlussprüfung: Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. bimei
  13. Guck mal ---> dort bimei
  14. Verlegt ihr bitte euer Privatgespräch in PMs oder Mails? Dieser Thread hat ein Thema und da sich auch andere dafür interessieren könnten, ist es nicht so schön, so OT zu werden. Danke. bimei
  15. § 57 SGB III (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. (2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer 1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, und 2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. [...] Nein. Eine andere Möglichkeit ist, sich nach Landesmitteln zu erkundigen, da gibt es in verschiedenen Bundesländern Fördermittel. Die sind allerdings auch mit Auflagen verbunden und in der Regel vorher zu beantragen. bimei
  16. Die Mobilitätshilfen regeln sich nach § 53 - 55 SGB III
  17. Ja. bimei
  18. bimei

    Forumstreffen

    Das Ende der Umfrage ist jetzt auf 30 Tage nach dem 27.06.2002 eingestellt, Verlängerung wäre aber nicht das Problem.
  19. § 17 BBiG Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Das müsstest Du hganz normal aushandeln. Unbefristet, siehe Gesetzestext oben. Gruss bimei
  20. Siehe FAQ Boarddiskussion bimei
  21. Guck z. B. mal bei Begga unter Downloads, da wirst Du Beispiele finden. bimei
  22. Dann hab ich mich falsch ausgedrückt, oder Du mich missverstanden. Es gibt keinen *.brief, nur ein Zeugnis, das war alles, was ich sagen wollte. bimei
  23. Nicht ganz richtig, das steht alles im SGB III, ist für alle verbindlich. Unterschiedlich ist einzig die Bewilligung, weil sie abhängig von den Anspruchsvoraussetzungen sind, die wiederum in von den Umständen des Einzelnen geprägt werden. bimei
  24. Einen Facharbeiterbrief bekommst Du nicht, den gibts nur im Handwerk. Du bekommst ein Zeugnis über die Abschlussprüfung. Zu Deiner Frage: Dann hast Du jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  25. Führt das bitte per PM oder mail weiter, wenn es da noch Klärungsbedarf gibt. Ist nicht sehr erquickend, wenn sich jemand für das Thema interessiert... bimei

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