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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Unabhängig davon, dass wir gucken, aus welchem Grund mails zurückkommen, - kann man noch PMs schreiben (z.B. an Admins/Moderatoren), - gab es auch irgendwo eine support-mailadresse, die man anschreiben kann, - ... Aber das nur am Rande, falls mal jemand fragen möchte "Woran kann das liegen?", bevor er/sie sich neu anmeldet. :hells: bimei
  2. Also, das ist ja hier ... :beagolisc :uli *Threadverschieben und schlagartiges Neugierdeverstummen test*
  3. *schonmal die Popcornmaschine vorwärm* *Sessel in Thread schieb* :floet:
  4. Jupp, wegen Überfluss, mangelnder Fragestellung (Zeitungscharakter) und falschem Forum closed.
  5. Füg in Deine Dokumentation einen Punkt "Änderung gegenüber dem Projektantrag" o.ä. ein und erkläre es an der Stelle.
  6. Ich könnte Dir ein paar geschlossene Threads wieder aufmachen, wenn Du noch etwas dazu schreiben möchtest. :floet: Das lenkt ab. *Erbsbrei rüberschieb*
  7. Die Termine sind unterschiedlich je nach IHK und dort teilweise je nach Prüfungsausschuss. Also am besten bei der zuständigen IHK nachfragen, ob die Termine für Präsentation/Fachgespräch schon feststehen.
  8. http://www.caesborn.de/pruefungspage/notenrechner.html "Sie bestehen die Nachprüfung, wenn ..." Einfach mal selbst verschiedene Werte eingeben. ;-)
  9. Boah, seid ihr neugierig. Aber immerhin, ihr steht dazu. :uli
  10. Du meinst vermutlich wahr, und vor einem Satzzeichen macht man kein Leezeichen. *duck* () Somit das Ergebnis für Dich: Test bestanden, aber wegen Formfehlern disqualifiziert. :floet:
  11. Ah, verstehe. /testende
  12. *extremtest*
  13. Ihr seid einfach zu neugierig. *weitertest*
  14. Egal, welche Gedankengänge über andere Du in Deinen Grundfesten verankert hast, aber sollten es solche sein, will ich sie hier trotzdem nicht nocheinmal in dieser Form lesen. Tips zum Layout: Mach auch ruhig mal einen Absatz, liest sich besser, auch in einer Bewerbung. ;-)
  15. Dass es zu der Antwort keine Frage gibt; dass es in diesem, wie im vorherigen Thread nicht darum geht; dass eben die Betrachtung des Themas auf der von Dir angeführten Argumentationsgrundlage im Allgemeinen schon x-mal zu Streit und Unfrieden geführt hat; und, dass ich bereits im vorherigen Thread darum gebeten habe, beim Thema zu bleiben. Dass Du nun hier auch das jetzt wieder in Frage stellst, abgesehen von meiner Bitte, ist mir mind. rätselhaft, wenn ich dahinter nicht erneute Unruhestiftung oder Nichtkapieren vermuten will. Weitere Antworten, die nicht meiner Bitte entsprechen, werden entfernt und bei Häufung solcher Antworten, wird dieser Thread geschlossen. bimei
  16. Ja, Pinky, ich finde auch, dafür, dass ich Dich an einen klasse Film erinnert hab (gibt es übrigens auf DVD ), kannst Du ruhig noch einen Tip spendieren.
  17. Erstens bitte ich Dich, anderen nicht vorzuwerfen "zu tönen", wenn Du es selbst machst, noch dazu mit einem Hang zu Pauschalbeleidigungen. Zweitens, bitte ich Dich, dann auch Sachlichkeit vorzumachen. Haltet euch im Folgenden auch bitte an die Boardregeln. bimei
  18. Falsch, nicht unerklärlich. Aber wenn es so schon gleich bei der ersten Antwort wieder losgeht, wird dieser ebenso erklärlich enden. Also bitte...! bimei
  19. Einen rechtlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hast Du bei sogenanntem "berechtigtem Interesse". Das ist der Fall bei strukturellen Änderungen des Betriebes (Änderung des Vorgesetzten u.ä.), Bewerbung auf eine neue Stelle, längere Abwesenheit vom Betrieb (Wehrdienst, Elternzeit), zur Vorlage bei Behörden und Gerichten. In anderen Fällen muss der AG kein Zwischenzeugnis ausstellen, kann er aber auf Bitte des AN.
  20. http://www.globalknowledge.net
  21. Das zwar nicht, aber eine erneute Finanzierung über die Arbeitsagentur, Reha o.ä. bei einem Abbruch geht in die Richtung "nicht mehr möglich". (Von eventuellen zu erstattenden Kosten für die erste Massnahme mal abgesehen.)
  22. Darum hab ich mich auch flennend dem stummen Entsetzen über das schnelle Erraten hingegeben. ;-) Klar, Real Genius ist richtig. Rag, den solltest Du Dir ansehen, Du Banause.
  23. Du kannst beantragen als Externer zur Prüfung zugelassen zu werden, falls Du das meinst. Grundlage dafür: Nach neuem BBiG ist die Regelung für die Zulassung zur Prüfung für einen Externen: § 45 BBiG Zulassung in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Wie immer gilt, es entscheidet die zuständige Stelle.
  24. Dann ich zur Abwechslung mal, wenns recht ist. Klick
  25. Weil sich die Dauer der Ausbildung ändert. § 11 BBiG Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) ... (3) ... (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Aber, wie gesagt, die Dauer der Ausbildung ändert sich. Dass die Änderung des Vertrages mangels Wissen (oder aus welchen Gründen auch immer) nicht immer erfolgt, ist mir klar, führt aber nicht daran vorbei, dass sie rechtlich erfolgen müsste. ;-) Ist übrigens jetzt § 21 BBiG.

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