Zum Inhalt springen

bimei

Administrators
  • Gesamte Inhalte

    5782
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von bimei

  1. @pio "2 Männer, 2 Frauen - 4 Probleme"?
  2. Doch, im Prinzip ist es leicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. ;-) Wenn ein Urherber oder Urheberrechtsinhaber meint, seine Rechte wurden verletzt, muss er im Zweifel klagen. Als Dritter kann man selbstverständlich auch Quellen nachfordern oder das vermeintlich eigene Gedankengut des Verfassers anzweifeln. Auf welchem Weg das geschieht, hängt von mehreren Umständen und Faktoren ab. Ist bspw. ein PA zur Auffassung gekommen, der Prüfling hat einen Text lediglich verändert, aber aus fremder Quelle genommen, kann er Quellen nachfordern, Punktabzug geben oder durchfallen lassen. Der Prüfling wird dann den normalen Weg des Widerspruchs usw. usf. beschreiten müssen. Allgemeingültig auf alle möglichen Formen von Plagiatsverdachtsfällen lässt sich das nicht beantworten.
  3. Moinsen, *auch mal wieder Frühstück mach* :schlaf:
  4. bimei

    Abfindung?

    Das gilt schon noch, aber eben nur für Betriebe, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für eine Abfindung. Alle anderen Gekündigten können nur den Weg über eine Kündigungsschutzklage beschreiten, die aber eben auch z. B. mit Wiedereinstellung enden kann.
  5. bimei

    Abfindung?

    Nein, muss sie nicht, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Lediglich die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 623 BGB). Nur auf Verlangen des Arbeitnehmers und bei einer ausserordentlichen Kündigung muss eine Begründung erfolgen (§ 626 BGB). Aber all das ist ja nicht Frage dieses Threads.
  6. Dann hat "jemand" u.U. Pech, wenn er nichtmal die Quelle genannt hat, und es aussieht, als hätte "jemand" abgekupfert. Wenn es ganz hart kommt, hat "jemand" (und event. Mitunterzeichner) dann auch noch das Problem "falsches Zeugnis abgelegt zu haben", weil er i.d.R. ja schriftlich bezeugt hat, die Dokumentation selbst erstellt zu haben. usw. usf. Worauf genau willst Du eigentlich hinaus?
  7. Da bist Du wohl versehentlich auf dem falschen Board gelandet, soetwas gibt es auf Fachinformatiker.de nicht. Thread daher closed.
  8. Die Frage dieses Threads ist "Wieviel verdient ihr in der Ausbildung?". Diskussionen über Beiträge Dritter und was sie damit vermeintlich erreichen wollen, möchte ich hier nicht mehr lesen! Zurück zur eigentlichen Fragestellung. bimei
  9. Du vergreifst Dich im Ton, unterlass soetwas bitte! bimei
  10. Maaanitu, vielleicht liest Du das ja noch. Heute gehts weiter, der Kampf um den Aufstieg. "Helden der Kreisklasse", 22.10 Uhr, ab jetzt immer Montags.
  11. Bei soetwas wie einer Bewerbung ist es besser einen eigenen Thread aufzumachen, sonst kann so ein Beitrag schonmal untergehen. ~~ Thread daher geteilt ~~
  12. § 45 BBiG Zulassung in besonderen Fällen (1) [...] (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) [...]
  13. Um Mobilitätshilfen beantragen zu können ist Voraussetzung, dass Du arbeitssuchend gemeldet bist. SGB 3 § 53 Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe), 2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe), 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. (4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
  14. Gerade wunderte ich mich, dass Du nen Jecken suchst...
  15. Das ist nach neuem BBiG jetzt § 21. Die Form der Willenserklärung des Auszubildenden auf Verlängerung ist nicht festgelegt, kann also auch mündlich erfolgen. Aber, wie allesweg richtig schreibt, bedarf die Verlängerung des Vertrages der Schriftform und das gilt auch für die Verlängerung, denn es heisst weiter in § 11 BBiG: (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
  16. Welche? (Es gibt nicht auf jeder IHK-HP einen Musterantrag, ergo nützt dem Threadersteller die Angabe wenig, wenn die für ihn zuständige IHK keinen hat und eine für ihn nicht zuständige IHK von der für ihn zuständigen IHK abweichende Anträge hat.)
  17. Siehe Prüfungspage, dort z.B. --> Notenrechner.
  18. Joo. Hier dann zur Basarvermeidung closed.
  19. Was Du haben willst, sollst Du in diesem Fall auch bekommen. ~moved~
  20. Die gesetzliche Grundlage für eine Zurückstellung: § 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst (1) [...] (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, 1. [...] 2. [...] 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen a) eine zu einem schulischen Abschluß führende Ausbildung, ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. (5) [...] (Stand 30.05.2005, Bek. I 1465)
  21. Du befindest Dich nach wie vor in der Ausbildung, also gilt auch noch die gesetzliche Grundlage zum Führen eines Berichtsheftes. ;-)
  22. U. a. solche Antworten dürften i.d.R. dafür ausschlaggebend sein, dass die Namen nicht herausgegeben werden. Um allgemeine Unverständniserklärungen unsererseits zu beenden, Beantwortung Deiner Frage: Frag bei der für Dich zuständigen IHK nach. Die werden es Dir sagen, oder auch eben nicht.
  23. Was willst Du machen, wenn Du die Namen der Ausschussmitglieder kennst? Einen Lebenslauf erbitten? So, dass ein fachkundiges Publikum versteht, wie Du Dein Projekt durchgeführt hast.
  24. Für was für eine Bekleidung? Arbeitest Du in einem Schutzanzug, den Du selbst bezahlen musst, damit keine Computerviren auf Dich überspringen?
  25. Hier closed.

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...