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jonny030

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Beiträge von jonny030

  1. Wie jetzt echt in Berlin 3 Bücher ??? Das wäre ja geil ... zwar weiß ich auch nicht welches Buch ich noch bäuchte ...

    ^^ Steht laut und deutlich in der Antwort. ;)

    Moment mal, d.h. auf deutsch, Du darfst bpsw. den Balzert UND das das Tabellenbuch mitnehmen? :confused:

    Wenn Balzert nen Tabellenbuch oder ne Formelsammlung ist ja

    Gibt mal bitte nen Tipp, welches Buch noch helfen könnte. ;)

  2. Antwort kam heute :)

    Sehr geehrter Herr ...,

    Sie dürfen für die Ganzheitliche Aufgabe 1 und 2 ein IT-Handbuch, eine Formelsammlung und ein Tabellenbuch mitnehmen. Insgesamt also max. 3 Bücher.

    Bitte beachten Sie, dass eingeklebte Seiten, handschriftliche Notizen als auch Ergänzungen, da Ihnen die aktuellste Ausgabe des Buches nicht vorlag, nicht erlaubt sind und zum Ausschluss von der Prüfung führen können.

    Wir haben auch noch einmal wichtige Informationen zur Prüfung im Internet unter folgendem Link zusammengestellt:

    IHK Berlin - FAQ für IT-Prüfungsteilnehmer

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen auch gern telefonisch zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    ...

    Na Ahnung welches Tabellenbuch oder welche Formelsammlung notfalls (bei Totalversagen/Blockierung des Gehirns :) )weiterhelfen könnte?

    Die Netzwerkfiebel wird ja damit nicht gemeint sein...

  3. es kann einfach alles dran kommen

    Verschlüsselungstechniken, Signaturen ,VPN & IPSec war auch schon ne Weile nicht dran und ist aktuell.

    VoIP halte ich ebenso wahrscheinlich wie Sicherheitstechniken (FW, Virenschutz...) und Projektmanagement.

  4. Ja, viel Glück allen! *Daumendrück*

    Ich bin auch "erst" am Freitag dran, in Düsseldorf.

    Irgendwie kommt es mir gerad so vor, als ob die Zeit gar nicht vergehen will. Am liebsten würd ich an der Uhr drehen und die Zeit auf Freitagnachmittag stellen :floet:

    Das wollte ich Montag schon, als ich die Prüfungen Winter 06/07 gesehen habe. :mod:

  5. Formelsammlung heißt ?

    Tafelwerk oder kann ich mir die selber erstellen :beagolisc

    Gute Frage, kann ich Dir aber leider nicht beantworten. :confused:

    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass eine eigens erstellteTafelsammlung erlaubt sein soll.

    Wir haben ein Wiederholer aus Brandenburg während unserer Prüfungsvorbereitung (Berlin) bei uns zu sitzen,

    der selbstgeschriebenes ins Handbuch legen darf...

  6. Hallo,

    Bei der Abschlussprüfung Winter 2006/2007 FISI wird im 5. Handlungsschritt bei den Aufgaben b und c u.a. die Umrechnung von Kbit/s in Mbit/s vorausgesetzt.

    Wird an dieser Stelle 1 Mbit = 1000 Kbit oder 1 Mbit = 1024 Kbit gerechnet?

    Schonmal vielen Dank im Voraus.

    Gruß,

    Michael

    2006/2007 GH1 FISI - 5. HS

    1 Mbit = 1024 Kbit

    a) dedizierte Leitung = exklusiv (speziell) geschaltete Leitung - in diesem Fall nur für VoIP

    B) aufrunden auf 17 MBit/s

    c) 329 Mitarbeiter

  7. Also in meiner Einladung (IHK-Berlin) steht: :mod:

    Für die Bearbeutung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind folgende Hilfsmittel zulässig:

    Ein netzunabhängiger, geräuscharmer, nicht programmierbarer Taschenrechner.

    Nur für die ganzheitliche Aufgabe 1 und 2:

    ein IT-Handbuch und ein Tabellenbuch und eine Formelsammlung

    Daraus entnehme ich, dass ich 3 Bücher mit zur Prüfung nehmen darf, oder sehe ich das falsch?

    Ich habe aber eben die IHK angeschrieben, mal sehen was sie antworten.

  8. :mod: jippi *vorfreudeindieluftspring*

    Sehr geehrter Herr xxx,

    Ihr Antrag für die betriebliche Projektarbeit wurde vom Prüfungsausschuss genehmigt.

    Die Genehmigung erfolgte mit folgenden Änderungen/Ergänzungen,

    die bei der Projektdurchführung einschließlich Dokumentation zu berücksichtigen sind:

    Sehr geehrter Herr xxx,

    hiermit genehmigen wir Ihren Projektabtrag und wünschen eine gute Durchführung.

    Nach Beendigung der Projektarbeit schicken Sie bitte Ihre Dokumentation in dreifacher Ausführung an:

    xxx

    Vielen Dank nochmal für etwaige Tipps :e@sy

  9. Mich würde interessieren wieso du was anderes brauchst als das Sozialticket? Der öffentliche Nahverkehr ist in Berlin und Randbezirken wirklich Spitze. Ich wüsste nicht, wieso man unbedingt mit Auto fahren muss. Gerade wenn es so finanziell schon eng ist.

    Randbezirke sind nicht mit dem S-Ticket bereisbar.

    Berlin ist in 3 Tarifzonen aufgeteilt. Das S-Ticket gilt nur für 2 Tarifzonen!

  10. Berlin wurde auf 11.Mai verschoben... Quelle: IHK

    habs gefunden. ist sogar mit bug :)

    nur merkwürdig, dass davon keiner weiß, da die schriftliche in meinem "Informationsblatt für Prüfungsteilnehmer" auf dem 10.05.2007 datiert ist... :upps

    Fachinformatiker/in / Anwendungsentwicklung und Systemintegration

    Zwischenprüfung Frühjarh 2007

    28.02.2007

    Abschlussprüfung Sommer 2007

    11.05.2007

    Zwischenprüfung Herbst 2007

    19.09.2007

    Abschlussprüfung Winter 2007/08

    19.11.2007

    Zwischenprüfung Frühjahr 2008

    05.03.2008

    Abschlussprüfung Sommer 2008

    06.05.2008

    Abschlussprüfung Winter 2008/09

    25.11.2008

    Abschlussprüfung Sommer 2009

    12.05.2009

    Abschlussprüfung Winter 2009/2010

    24.11.2009

  11. Bin ebenfalls Berliner und bekomme nur das S-Ticket als Fahrtkosten zum Bildungsträger (Umschulung).

    Ich habe Widerspruch eingereicht und folgende Ablehnung bekommen:

    "Entscheidung"

    Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene Aufwendungen können nicht erstattet werden...

    "Bei der Regelung §§ 16 Abs. 1 SGB II, 81 Abs. 1 SGB III handelt es sich um sogenannte "Kann"-Bestimmungen, so dass ein rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht von vornherein besteht. Vielmehr hat die Behörde im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessungsausübung über die Gewährleistung derartiger Leistungen zu entscheiden."

    § 16 Leistungen zur Eingliederung

    (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

    § 81 Fahrkosten

    (1) Fahrkosten können übernommen werden

    1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),

    2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

    (2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.

    (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.

    "Im Zuständigkeitsbereich des JobCenters Mitte werden aus Grund ermessenslenkender Weisungen grundsätzlich keine Kilometerpauschalen übernommen, da auf Grund des öffentlichen Nahverkehrsnetzes im Berliner Stadtgebiet der Zweck des Besuchs der Maßnahmeveranstaltungen durch Inanspruchnahme eines Sozialtickets gewährleistet werden kann..."

    "Dem liegt gesetzlich in §§ 2 Abs. 3, 14 Satz 3 SGB II, 7 SGB III festgelegte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Grunde. Für die Gewährung einer Kilometerpauschale im Stadtbereich Berlins fehlt es demnach an der Notwendigkeit, denn das gleiche Ergebnis kann durch die Bewilligung des in der Regel kostengünstigeren Sozialtickets erreicht werden."

    § 2 Grundsatz des Forderns

    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

    § 14 Grundsatz des Förderns (Satz 3)

    Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

    § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

    Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

    1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,

    2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und

    3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf

    abzustellen.

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