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endorkan

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  1. Würde auch dazu tendieren dass es nichtig ist da im Vertrag explizit auf eine Karenzentschädigung und dessen Höhe hingewiesen werden muss... Die andere Sache ist eben diese "indirekte Beteiligung", das kann so ziemlich alles heißen und im Endeffekt möchte ich wg. solcher unklaren Ausdrücke nicht riskieren im Nachinein rechtlich belangt werden zu können.
  2. Das ist mir völlig klar, ich beziehe fachlich auf meinen etwaigen Tätigkeitsbereich im Konkurrenzunternehmen, egal ob es sich dort dann um eine Tätigkeit als Webdesigner,Systemadmin oder im Support usw. handelt... Sollte es sich nicht ausschließlich um ein Verbot der Selbstständigkeit oder Teilhaberschaft handeln dann müsste das doch zumindest eingeschränkt werden, ein pauschales Verbot ist imho unzulässig.
  3. Habe seit einigen Tagen einen Arbeitsvertrag vorliegen, bei dem mir folgender Passus etwas Kopfschmerzen bereitet: "§ 11 Wettbewerbsvereinbarung Für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Angestellte, kein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. ... Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 bis 75 d HGB sinngemäß." Wie würdet ihr das auslegen, geht es nur darum Konkurrenz in jeglicher Form von Selbstständigkeit auszuschließen oder bezieht sich der erste Satz auch auf ein Angestelltenverhältnis? Muss bei einem Wettbewerbsverbot nicht zwingend auf den Anspruch einer Karenzentschädigung seitens des Arbeitnehmers während der "Sperrfrist" hingewiesen werden und auch dessen Höhe genannt werden? Macht dieses Fehlen den Passus nichtig oder genügt hierfür der Verweis auf §§ 74 durch den das festgehalten wird? Und ferner ist doch auch ein pauschales Verbot ohne regionale oder fachliche Abgrenzung unzulässig, oder irre ich mich da? Thx schonmal im Voraus

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