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lisa

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Beiträge von lisa

  1. Hi,

    wenn Du keine Lohnsteuer bezahlt hast, bekommst Du natürlich bei der Steuererklärung auch keine zurück ;)

    Allerdings kann man mit dem Formular zur Steuererklärung auch den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage stellen. Wenn Du also einen Bausparvertrag oder eine Anlage in Aktienfonds hast, solltest Du das nachholen, ist zwar nicht viel was es dazu gibt, aber warum was verschenken ;)

  2. Original geschrieben von TschiTschi

    Wie kommst Du denn da drauf????

    Der neue Arbeitgeber weiß doch gar nicht, wieviel Urlaub Du genommen hattest! Aber der alte wird Dir zwei Urlaubstage vom Gehalt abziehen!

    GG

    Darf er aber im Normalfall nicht ;) ;) ;)

    § 5 Bundesurlaubsgesetz:

    Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

    Etwas anderes wäre es nur, wenn einzel- oder tarifvertraglich ein Rückforderungsanspruch geregelt wäre, allerdings bin ich mir da nicht so ganz sicher, ob so eine Regelung zuungunsten des Arbeitnehmers überhaupt zulässig wäre.... :(

    cu

    lisa

  3. Original geschrieben von Gnomeline

    ... ich will hier ja nicht den "Spalter" spielen, aber ich habe eine andere Info ... oder einfach missverstanden?!? :confused:

    ... ich habe von meinem Ex-Ausbilder die Info, dass Jahresurlaub mit einem neuen AG "verrechnet" wird ... d.h. der bereits genommene Urlaub wird vom "neuen" Jahresurlaubsanspruch beim neuen AG abgezogen ... übrig bleibt eben die Differenz.

    Mmmmh ... sollte ich da etwa eine falsche Info bekommen haben?!? :confused: :D

    So ganz falsch ist diese Aussage nicht ;)

    Bundesurlaubsgesetz:

    § 3 Dauer des Urlaubs

    (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

    Das sind dann bei einer 5-Tage-Woche also 20 Arbeitstage...

    § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

    (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

    (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

    Im Klartext heißt das: wechselst Du z. B. zum 1.7. zu einem Arbeitgeber, der den Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz gewährt, hättest Du dort noch 10 Tage Urlaubsanspruch. Hast Du aber von Deinem vorherigen Arbeitgeber bereits 12 Tage erhalten (also 2 mehr als der gesetzliche Anspruch für das erste Halbjahr war), bekommst Du beim neuen Arbeitgeber keine 10 sondern nur 8 Tage. :(

    Andersrum funktioniert das ganze allerdings nicht, hat der alte Arbeitgeber zu wenig Urlaub gewährt, kannst Du den nicht vom neuen nachfordern. Allerdings muss der alte Arbeitgeber Dir den Urlaub gewähren bzw. nur wenn er aus dringenden betrieblichen Gründen oder der Beendigung des Arbeitsverhälnisses nicht genommen wird, auszahlen.

    cu

    lisa

  4. Hi d01234

    Auszug aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz:

    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

    D. h., wenn Du deinen Arbeitgeber gleich am ersten Tag von der Krankheit unterrichtet hast (telefonisch ist ausreichend), brauchst Du die Krankmeldung sowieso erst am 4. Tag vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt die Bescheinigung schon früher. Somit brauchst Du dir auch keine Sorgen um Abmahnung oder Kündigung zu machen, Du hast ja die Krankmeldung rechtzeitig vorgelegt ;)

    cu

  5. Hi @all,

    erbeere hat völlig recht, ihr solltet versuchen, eure Job-Suche etwas aussagekräftiger und ansprechender zu gestalten. Bedenkt immer, dass nicht nur Azubis sich diese Seite ansehen, sondern vielleicht auch potentielle Arbeitgeber. Wenn jedoch hier keine guten Bewerbungen zu finden sind, schauen die nicht unbedingt ein zweites Mal vorbei und das könnte vielleicht eure Stelle gewesen sein ;)

    cu

    baerbel

    (Personalfachkauffrau)

  6. Hi armerAzubi,

    kündigen ist immer leicht gesagt. An Deiner Stelle würde ich erst kündigen, wenn ich 'ne neue Stelle hab. Und wenn das eben erst nach der Probezeit ist, was soll's. Eine Kündigung nach der Probezeit ist zwar nur aus wichtigem Grund möglich, aber mal ehrlich, die Zustände sind ja wohl ein wichtiger Grund. Ohne etwas neues zu kündigen ist halt ein Risiko, so hast Du wenigstens 'nen Betrieb der Dich zur Prüfung anmeldet, auch wenn Du dir vielleicht wirklich alles selbst beibringen musst. Aber ohne Betrieb keine Prüfung... :(

    Also, bewerben, bewerben, bewerben, vielleicht klappt's ja...

    ... und wie jogo schon sagte, achte darauf, dass Deine Bewerbung fehlerfrei und ansprechend ist, dass ist wirklich wichtiger als die Noten ;)

    gruß

    baerbel

  7. Hi,

    wenn ich Dich richtig verstanden habe, suchst Du einen Ausbildungsplatz für das nächste Jahr. An Deiner Stelle würde ich die Flinte noch nicht ins Korn werfen, bewirb Dich weiter, am besten bei kleineren Firmen. Mit nicht so ganz guten Schulnoten steigen die Chancen auf einen Ausbildungsplatz mit der Zeit, da viele Azubis auch kurz vor Ausbildungsbeginn wieder absagen, weil sie 'ne bessere Stelle gefunden haben. Geh' am besten schon in Deiner Bewerbung offen auf Deine schlechten Noten ein, mach ihnen klar, dass Du zwar in der Schule schlecht bist aber praktisch gut. Achte darauf, dass die Bewerbung absolut fehlerfrei und optisch ansprechend ist.

    Parallel dazu kannst Du dich ja nach einer schulischen Ausbildung umsehen, falls es doch gar nicht klappen sollte.

    gruß

    baerbel

  8. Hi Fallin,

    wenn keine Schulpflicht mehr besteht, kannst Du Dich von einzelnen Fächern oder der ganzen Berufsschule befreien lassen. Ich kann zwar für die Berufsschule im IT-Bereich sprechen, aber ich würde mich nicht gänzlich befreien lassen, zumindest nicht sofort. Auch wenn die Qualität wohl teilweise wirklich nicht doll ist, was ich bisher so mitgekriegt habe, vielleicht ist es ja bei Dir schon wieder etwas besser und ein bisschen was lernst Du sicherlich, ausserdem lernst Du Leute aus anderen Betrieben kennen, mit denen man sich austauschen und vielleicht dann auch zusammen für die Prüfung lernen kann.

    Wenn Du nach einer gewissen Zeit aber merkst, der Unterricht bringt Dir absolut nichts, kannst Du dich ja immer noch befreien lassen.

    Gruß

    Bärbel

  9. Hi Thunderflint,

    also ich find das Angebot eigentlich recht fair. Ist doch klar, dass Dein Chef Dir nicht erst 'ne teuere Weiterbildung bezahlt und Dich dann einfach ziehen läßt. Ein Jahr Bindung an den Betrieb scheint mir auch rechtlich haltbar zu sein, hab die Fristen leider nicht im Kopf....

    Wenn Du natürlich heute schon weißt, dass Du in den nächsten Monaten den Betrieb wechseln willst, ist das so eine Sache, aber manchmal kann man ja auch mit dem neuen Betrieb verhandeln, dass die dann die Kosten, die Du zurückzahlen musst für Dich übernehmen.

    Viele Grüße

    Bärbel

  10. Hi Dominic,

    für eine Ausbildung (Studium) an der BA brauchst Du Abi oder fachgebundenes Abi, Fachhochschulreife genügt laut ba-infos.de leider nicht. Als Alternative würde ich eine Weiterbildung bei der IHK machen oder halt in der Abendschule das Abitur nachholen (dauert glaub ich aber drei Jahre). Infos zu IHK-Weiterbildungen findest Du bei http://www.ihk.de/wis.htm unter dem Punkt IT-Akademie.

    Viele Grüße

    Bärbel

  11. Hallo Hawkeye,

    bin zwar weder Uli noch Peterb, ;) aber vielleicht hilft Dir das ja weiter:

    § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz:

    (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

    ... also im Normalfall nach 6 Jahren Berufserfahrung oder mit entsprechenden Zeugnissen auf Antrag....

    cu

    Bärbel

  12. Original erstellt von duffy77:

    <STRONG>hab übrigens vergessen zu erwähnen, daß da noch eine nette klausel drin ist....

    wenn ich das unternehmen vor dem 01.august 2004 verlassen... dann habe ich anteilig für die schulungen 35.000 dm zu zahlen.

    </STRONG>

    Hi duffy77,

    eine Bindung an das Unternehmen bis zu 3 Jahren nach Abschluss der Schulung ist möglich, allerdings ist die Dauer der Bindung an die Dauer der Schulung gebunden, die genauen Zeiten habe ich jetzt leider auch nicht im Kopf, könnte ich aber bei Bedarf abklären (allerdings erst am Montag, da ich am Freitag Urlaub habe). Zurückfordern kann der Arbeitgeber sowohl die Kosten der Schulung als auch Deine Personalkosten, falls Du die Schulung nicht in Deiner Freizeit machst. Der Rückforderungsbetrag muss sich aber eigentlich für jeden Monat, den Du nach Abschluss der Schulung im Betrieb bleibst, entsprechend verringern, also bei 3-jähriger Bindung, musst Du nach z. B. 2 Jahren nur noch 1/3 der Gesamtkosten zurückzahlen.

    Gruß

    Bärbel

  13. Original erstellt von microdommi:

    <STRONG>Schon mal in der Videothek versucht???

    Nicht nur in Kaiserslautern???

    Ist doch nicht weit von Mainz und Wiesbaden!</STRONG>

    Hi microdommi,

    ja, McL und ich haben schon fast überall gesucht, aber leider nichts zu machen, zumindest nicht als Kaufkassette.....

    Bleibt uns nur eins: weitersuchen :(

    cu

    baerbel

  14. Hi DarKConspiracY,

    also, falls Du noch keine 18 bist, fällst Du unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dann dürftest Du maximal 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

    Eine Verlängerung über 40 Stunden pro Woche ist gem. § 8 Abs.2 JArbSchG möglich:

    "wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten."

    Bist Du bereits 18, gilt das Arbeitszeitgesetz. Demnach darfst Du maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten.

    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer:

    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    Wenn Deinem Ausbildungsverhältnis ein Tarif zugrundeliegt gelten im allgemeinen die Tarifbestimmungen, die jedoch nicht schlechter sein dürfen als das Gesetz.

    Viele Grüße

    Bärbel

    [ 11. Mai 2001: Beitrag editiert von: baerbel ]

  15. Hi Saga,

    wie die IHK in Bayern das handhabt weiß ich leider auch nicht. Bei der IHK in Hamburg reicht es aus, wenn ein Vertragspartner die Verkürzung beantragt. Siehe auch hier unter Aus- und Weiterbildung. Im Endeffekt wird Dir aber wohl nichts anderes übrig bleiben, als mal direkt bei der IHK anzufragen.... :(

    cu

    baerbel

    [ 10. Mai 2001: Beitrag editiert von: baerbel ]

  16. Hi lugustav,

    wenn Du Mitglied in der Jugendvertretung bzw. im Betriebsrat bist, und vorausgesetzt, das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch für deinen Betrieb:

    § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

    (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

    (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

    (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

    1.festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder

    2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

    (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

    Viele Grüße

    Bärbel

  17. Hi Lecter,

    sollte auch keine Kritik, sondern mehr 'ne Anregung für's nächste Mal sein. Bin mit meinen 10 Beiträgen oder so ja selbst mehr oder minder neu hier wink.gif , aber die Suchfunktion finde ich gerade bei solchen Dauerbrennern wie "Berichtsheft" oft sehr hilfreich.

    Am wichtigsten beim Berichtsheft ist, dass Du es nicht "schön" schreibst, schreib nur rein, was Du wirklich gemacht hast, ab und zu soll es tatsächlich vorkommen, dass ein Prüfer mal reinschaut (wenn auch eher selten)

    cu wave.gif

    Bärbel

  18. Hi martinez,

    eine von vornherein verkürzte Ausbildung ist dann möglich, wenn Du eine bestimmte Vorbildung nachweisen kannst, wie z. B. Berufsfachschule, Abitur oder auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf. Ausserdem muss Dein Ausbildungsbetrieb mitspielen. Genaueres erfährst Du bei Deiner zuständigen IHK.

    Viele Grüße

    Bärbel

  19. mhhh, gute Frage....

    ich glaub, ich würde das gute altmodische Telefon benutzen und einfach anrufen. Kannst ja sagen, dass Du auf Deine Bewerbung noch keine Antwort hast und daher mal nachfragen möchtest, ob sie überhaupt angekommen ist.

    Alles weitere ergibt sich ja dann aus dem Gespräch...

    So ein Anruf klingt bestimmt nicht nach "Verzweiflung", heutzutags ist es nämlich durchaus üblich, dass Firmen Dir eine Eingangsbestätigung deiner Bewerbung schicken, wenn die Bearbeitung noch länger dauert.

    cu

    bärbel

  20. Hi Biolek,

    ich kann mich LAN-Fear_XXX nur anschießen

    Original erstellt von LAN-Fear_XXX:

    <STRONG>Es ist auf jedenfall einen Versuch wert. </STRONG>

    Wichtig ist nur, dass Du in Deiner Bewerbung plausibel 'rüberbringst, warum Du die Ausbildung wechseln willst und dass Du nicht nach ein paar Monaten wieder abspringen wirst um dann vielleicht Schreiner zu lernen. ;)

    Viele Grüße

    Bärbel

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