Guten Abend nochmal zusammen,
ich habe mir nochmal zu späterem Zeitpunkt Gedanken über die Aufgabe gemacht und komme schließlich zu dem Schluß, dass die Aufgabe, so wie sie im Wisobogen stand lösbar ist.
Neben Antwort 5 ist Antwort 2 korrekt, die da lautet
"2. Hans Müller darf den Ausbildungsvertrag auch nach der Probezeit ohne Grund kündigen."
Der Argumentationsansatz auf §22 BBig, Abs.2 Satz 2
"2. Falsch, denn laut BBiG §22
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen."
ist grundsätzlich nicht falsch, jedoch kommt es darauf, an dass Gesetzestexte richtig gelesen werden.
Punkt 1, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, bezieht sich nicht auf Punkt 2. D.h. die Angabe von wichtigen Gründen obliegt alleine dem Arbeitgeber.
Blendet man Punkt 1 beim Lesen des Gesetzes aus, um den Standpunkt des Auszubildenden kenntlich zu machen steht dort nämlich nur, dass der Auszubildende Kündigen kann, wenn er die Ausbildung aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Was ich letztendlich damit sage will, das eine Kündigung einher geht mit der Aussage, die Ausbildung aufgeben zu wollen.
Die Angabe eines Grundes ist also nicht nötig.