Weiss nicht wo du das her hast (Quelle wäre mal interessant), aber alles wozu jemand verpflichtet werden kann ist, während der vertraglichen Arbeitszeit seine Leistung 100% zur Verfügung zu stellen.
Natürlich darf man in der Freizeit nichts machen, was diese dem Nachkommen dieser Verpflichtung hinderlich sein könnte, aber solange man durch seine Freizeitaktivitäten nicht in der Leistung nachlässt, hat das den Arbeitgeber nicht zu interessieren.
(Bezahlter) Urlaub ist etwas völlig anderes. Schließlich bezaht der Arbeitgeber dort die Erholung und kann daher auch bestimmen, dass die Zeit auch zur Erholung und zum Erhalt der Arbeitsleistung eingesetzt wird. Genauso bei Krankheit.
Die Freizeit wird einem aber nicht bezahlt, daher ist die Freizeitgestaltung auch nicht Sache des Arbeitgebers. Irgendwelche Klauseln dahingehend sind juristisch Anfechtbar.
Richtig, aber nur wenn er dann seiner vertraglich vereinbarten Leistung nicht mehr voll nachkommen kann.
Aus der bloßen Vermutung, durch die Abendschule nicht mehr voll leistungsfähig zu sein kann man aber kein Verbot herleiten.