Bei einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist der potentielle Arbeitgeber der Auftraggeber der Reise und hat deshalb die Kosten zu übernehmen. Ein "du kannst froh sein, dass die dich überhaupt einladen" tut hier überhaupt nichts zur Sache.
Das kommt ganz drauf an, von welcher Seite das Gespräch gewünscht ist und (vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat eingeladen) ob die Nichterstattung (bzw. der Umfang der Erstattung) ausdrücklich erwähnt wurde. Ist dies nicht der Fall, greift §670 BGB: