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Recht auf unbezahlten Urlaub

Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo zusammen,

hat man eigentlich das Recht auf unbezahlten Urlaub, wenn man ein Vorstellungsgespräch hat, aber keinen "normalen" Urlaub mehr? Ich hab mal sowas gehört/gelesen, dass die Firma einen in so nem Fall freistellen muss.

mfg

newbie

Wollte hier nur mal Erfahrungen haben, ob es anderen Usern bereits ähnlich ging...

Trotzdem DANKE für die Links. Hab dort u.a. folgendes gefunden:

Als Chef können Sie den Mitarbeiter nicht darauf verweisen, für die Stellensuche seinen Resturlaub zu verwenden. Haben Sie ihm nach der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist Urlaub gewährt, und hat der Mitarbeiter während dessen ein Vorstellungsgespräch geführt, müssen Sie den dafür aufgewendeten Urlaub ausgleichen. Notfalls auch finanziell. Bereits gewährter und genommener Urlaub kann aber nicht im Nachhinein in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden.

Ich habe jetzt schon ein paar Tage für Vorstellungsgepräche regulär Urlaub genommen. Heißt das, ich hätte meinen Resturlaub dafür gar nicht verwenden müssen? Kann ich das im Nachhinein rückgängig machen lassen, d.h. die genommen Tage mir wieder gutschreiben lassen?

Ich bin kurz vorm Ende meiner Ausbildung. Ich möchte von mir aus nicht in der Ausbildungsfirma bleiben. Ist es dann relevant, wann ich die Gespräche hatte? Im Text steht ja sowas wie "nach Ausspruch der Kündigung"...

Bezieht sich das "Bereits gewährter und genommener Urlaub kann aber nicht im Nachhinein in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden." auf Urlaub, der vor Ausspruch der Küdigung genommen wurde? Bei mir steht das aber wie gesagt schon seit letztem Jahr fest. Wie sieht's da aus?

mfg

newbie

Geregelt ist das ganze in § 629 BGB, das ist die Ecke über Arbeitsverträge.

Du hast einen Ausbildungsvertrag, der nicht gekündigt wird, sondern regulär ausläuft. Damit ist das BBiG relevant. Dort gibt es aber nur eine Freistellung für Prüfungen und Ausbildungsmassnahmen.

Bezieht sich das "Bereits gewährter und genommener Urlaub kann aber nicht im Nachhinein in Freizeit zur Stellensuche umgewandelt werden." auf Urlaub, der vor Ausspruch der Küdigung genommen wurde? Bei mir steht das aber wie gesagt schon seit letztem Jahr fest. Wie sieht's da aus?
Nö. Du wirst nicht gekündigt und hast auch nicht gekündigt. Nach meinem Verständnis der Gesetze ergibt sich da kein Anspruch auf eine Freistellung.

Zu verstehen ist das so: Du nimmst dir für Donnerstag einen Tag regulären Urlaub und gehst am Freitag zum Chef und willst den in eine Freistellung umgewandelt haben. Das ist nicht möglich.

@Chief:

Im zweiten Link von CyberDemon steht folgendes:

"Gemäß Â§ 629 des BGB müssen Sie als Vorgesetzter den Arbeitnehmer hierfür freistellen. Diese Regelung gilt sowohl für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse, als auch für Ausbildungsverhältnisse, nicht jedoch für Aushilfsarbeitsverhältnisse.

Auch in den folgenden Fällen besteht ein Anspruch:

  • Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freizeit vor dem Auslaufen der Befristung verlangen.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.

"

Also bezieht sich das doch auch auf Ausbildungsverhältnisse, oder?

mfg

newbie

Nicht unbedingt, jedenfalls sind Ausbildungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse.

schau mal das fett-gedruckte...

@Chief:

Im zweiten Link von CyberDemon steht folgendes:

"Gemäß Â§ 629 des BGB müssen Sie als Vorgesetzter den Arbeitnehmer hierfür freistellen. Diese Regelung gilt sowohl für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse, also auch für Ausbildungsverhältnisse, nicht jedoch für Aushilfsarbeitsverhältnisse.

Auch in den folgenden Fällen besteht ein Anspruch:

  • Das Arbeitsverhältnis wurde befristet geschlossen. Der Arbeitnehmer kann die Freizeit vor dem Auslaufen der Befristung verlangen.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist geschlossen.

"

Also bezieht sich das doch auch auf Ausbildungsverhältnisse, oder?

mfg

newbie

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

1. Sehe ich keine Kündigung, 2. sehe ich einen Ausbildungsvertrag, keinen Arbeitsvertrag.

Ich halte die Interpretation in dem genannten Zitat für erklärungsbedürftig.

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