Veröffentlicht 20. September 20168 j Guten Abend, ich habe einen Auszubildenden. Eigentlich bin ich nicht der Ausbilder, dieser sitzt an einem anderen Standort (Mutter-Tocherkonzern-Problematik), allerdings habe ich den Jungen unter meine Fittiche genommen. Der Auszubildende möchte sich ab Februar bei anderen Firmen bewerben. Er hat mit seinem echten Ausbilder gesprochen und dieser sagte ihm wohl, es wäre "nicht so üblich" ein Zwischenzeugnis auszustellen und er könnte nicht erwarten ein voll qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten weil die Ausbildung noch nicht zu ende sei. Der Junge macht allerdings sehr gute Arbeit und ich bin der Meinung, es steht ihm rein moralisch schon zu. Bevor ich da aber was vom Zaun breche, wollte ich fragen ob jemand weiß, ob es für ein qualifiziertes Zwischenzeugnis eine juristische Grundlage gibt auf die ich mich berufen kann wenn ich zwischen dem netten Herrn und dem Auszubildenden vermittle. Danke für eure Tipps Gruß Uhu
20. September 20168 j Möchte er den Ausbildungsbetrieb wechseln und die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen?
20. September 20168 j Der Auszubildende möchte sich in einem anderen Betrieb für eine reguläre Vollzeitstelle nach der Ausbildung bewerben. Er wird die Abschlussprüfung in unserem Unternehmen ablegen.
20. September 20168 j Dann sollte man dem Azubi keine Knüppel zwischen die Beine werfen - oder ist er bei euch auf eine Festanstellung verplant?
20. September 20168 j Sehe ich auch so wie du deswegen würde ich mich auch menschlich dafür einsetzen, dass er ein voll qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält. Es wäre nur ggf. einfacher für mich das juristisch zu begründen wenn der Kollege sich meint da quer stellen zu müssen. Momentan ist der Auszubildende noch nicht verplant das hängt davon ab ob in unserer Abteilung eine neue Stelle geschaffen wird. Ich hoffe es, ich muss allerdings noch die Budgetzahlen abwarten.
20. September 20168 j Dann schiele doch mal ins JuraForum - kurz: jain. Schlage doch vor, dass das jetzt auszustellende Zeugnis als Basis für das (zwingend auszustellende) Ausbildungszeugnis dienen kann, wobei dann im besten Fall lediglich Überschrift, Abschlussformel und Datum zu ändern wären.
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