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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

ich starte demnächst eine Umschulung als Fachinformatiker und da bei meinem favorisierten Bildungsträger die Umschulung nicht zustande kommt, muss ich auf einen anderen ausweichen. Die Problematik liegt für mich darin, dass ich unbedingt zur Abschlussprüfung im November 2020 zugelassen werden möchte. Der Berater vom Bildungsträger meinte, dass wäre kein Problem. Jedoch besagt die Prüfungsordnung (§ 8 Abs. 1 S. 1) der IHK Berlin folgendes.

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/pruefungen_lehrgaenge/pruefungen/ausbildungspruefungen/Termine_in_der_Aus-_und_Weiterbildung/Pruefungsordnungen/2262848/f82f932337e55c5118d6e76637676a1a/Pruefungsordnung_IHK_Berlin-data.pdf

Zitat

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet

Meine Umschulung würde am 25.02.19 starten. Der Wintertermin für die Abschlüssprüfung 2020 ist der 24./25 November. Somit müsste meine Umschulung eigentlich bis zum 23.01.19 beginnen, um für diesen Abschlusstermin zugelassen zu werden. 

Nun steht dort nur, wer auf jeden Fall zuzulassen ist, aber nicht, wer auf keinen Fall zuzulassen ist. Somit wäre ich dankbar, wenn jemand Genaueres dazu sagen kann.

Gruß
Dragonstar

Bearbeitet von Dragonstar

  • Autor
vor 3 Minuten schrieb Zufallsvariable:

Keine Ahnung wie es funktioniert aber bei uns war auch Prüfung in November und Ende der Umschulung offiziell am 28.02.

Vielen Dank für dein Feedback. In welchem Bundesland hast du deine Umschulung gemacht?

vor 22 Stunden schrieb Dragonstar:

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet

Diese Regelung bezieht sich auf Ausbikdungsverhältnisse zu denen eine Umschukung nicht gehört. Die von angegebene Quelle beinhaltet auch nur die ersten 33 Pragrafen aus dem BBiG.

Dabei ist dass BBiG erst ab §58 ff. für Umschüler interessant.

  • Autor
vor 18 Minuten schrieb WYSIFISI:

Diese Regelung bezieht sich auf Ausbikdungsverhältnisse zu denen eine Umschukung nicht gehört. Die von angegebene Quelle beinhaltet auch nur die ersten 33 Pragrafen aus dem BBiG.

Dabei ist dass BBiG erst ab §58 ff. für Umschüler interessant.

Vielen Dank für diesen Hinweis! Den Titel der Broschüre

Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

finde ich dann missverständlich gewählt.

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