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Empfohlene Antworten

Zugegeben, bei manchen Dingen ist das Internet einfach schneller & besser. Die Java-und VB-Entwickler bei uns bspw. haben alle Internet.

Da ich während meiner Ausbildung nur COBOL gemacht habe... naja, hat jemand im Netz schon mal was COBOL-relevantes gesucht? :mod: Die wirklich guten Seiten kann man sich an einer Hand mit 3 gebrochenen Fingern abzählen...

habe auf die Schnelle nur folgendes Urteil gefunden:

Ähm, das ist weniger ein Urteil, sondern erstmal mehr eine Interpretation eines vermeintlichen Urteils. Ohne eine Quellenangabe, in Urteilsfällen i. d. R. ein Aktenzeichen, ist kaum eine allgemeingültige Aussage möglich. Da wären schon noch ein paar Fragen zu einigen Punkten offen, die eine Beurteilung für eine eventuelle Anführbarkeit als Grundsatz zulassen.

Rat von mir ist, solche "Schlagzeilen" gewissenhaft zu überprüfen und aus einem ungenau wiedergegebenen Einzelfall keine Grundsatzentscheidung abzuleiten. ;-)

Da ich während meiner Ausbildung nur COBOL gemacht habe... naja, hat jemand im Netz schon mal was COBOL-relevantes gesucht? :mod: Die wirklich guten Seiten kann man sich an einer Hand mit 3 gebrochenen Fingern abzählen...

Bei mir ähnlich: meine "Haupt-Programmiersprachen" in der Arbeit sind C/C++ und UNIFACE.

Zu C/C++ findet man ja wirklich jede Menge - aber UNIFACE?! :(:rolleyes:

Da bleibt mir doch nur die Entwickler-Referenz in Buchform.

Ähm, das ist weniger ein Urteil, sondern erstmal mehr eine Interpretation eines vermeintlichen Urteils. Ohne eine Quellenangabe, in Urteilsfällen i. d. R. ein Aktenzeichen, ist kaum eine allgemeingültige Aussage möglich.

Das Aktenzeichen nachgereicht:

1 Ca 504/00B;

Das Arbeitsgericht in Wesel (Aktenzeichen hatte ich schon gefunden, jetzt isses wieder weg...) kam zu einem ähnlichen Urteil. Es kommt auf die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber und auf das Ausmaß der "Verfehlung" an. Mäßiges Surfen, wenn es keine Regelung durch den Arbeitgeber gibt, scheint aber nach allen Urteilen, die ich gefunden habe, auf jeden Fall kein Kündigungsgrund zu sein.

Da mir kein Grundsatzurteil bekannt ist, bleibt selbstverständlich ein Restrisiko.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/22753

(Ich hoffe diese Quelle ist für FIs zitierwürdiger ;))

Gruß

Menzemer

Mäßiges Surfen, wenn es keine Regelung durch den Arbeitgeber gibt, scheint aber nach allen Urteilen, die ich gefunden habe, auf jeden Fall kein Kündigungsgrund zu sein.

Ja, das ist bisheriger Tenor in Rechtsprechung, da es keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt, oftmals wird dann Gewohnheitsrecht zugrunde gelegt.

Anmerken sollte man zur Vorsicht noch, dass eine Regelung durch den Arbeitgeber nicht etwa nur eine Klausel im Arbeitsvertrag sein kann, sondern auch eine Betriebsvereinbarung, eine Datenschutzrichtlicne u. ä.

Na also, recherchieren geht doch. :D

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