Veröffentlicht 2. Mai 200520 j Gilt die Freistellung für die Prüfung den ganzen Tag oder nur die Zeit wo man Prüfung schreibt? Angeblich sollen wir nach der Prüfung in den Betrieb kommen und ich find das irgendwie etwas doof...
2. Mai 200520 j also so weit ich weiss bist du für die prüfung freizustellen, ob du danach noch in die arbeit musst hängt - glaub ich - vom arbeitgeber ab. einfach fragen, mehr wie - nein was fällt dir ein - wird er schon nicht sagen
2. Mai 200520 j Beantrage doch Bildungsurlaub für den Tag. Die IHK müsstenach dem Arbeitnehmergesetz anerkannt sein.
2. Mai 200520 j Beantrage doch Bildungsurlaub für den Tag. Die IHK müsstenach dem Arbeitnehmergesetz anerkannt sein. Was soll denn das für ein Gesetz sein? Bildungsurlaubsgesetze sind übrigens länderabhängig unterschiedlich. Zur Frage der Freistellung: http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=674591&postcount=2
2. Mai 200520 j Was soll denn das für ein Gesetz sein? Bildungsurlaubsgesetze sind übrigens länderabhängig unterschiedlich. Ernsthaft ? Soweit ich weiss stehen jedem Arbeitnehmer doch 5 "Urlaubs-"Fortbildungstage zu ?! (gem. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz) Vorraussetzung für die gesetzliche EInforderung ist aber, dass das jeweilige Fortbildungszentrum nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz von der jew. Bezirksregierung anerkannt ist.
2. Mai 200520 j Meinst du vielleicht Sonderurlaub oder so? Ich kann nach der Prüfung nach Hause gehen : 'ausruhen bzw. mit den anderen feiern oder was man dann so macht'
2. Mai 200520 j Ernsthaft ? Soweit ich weiss stehen jedem Arbeitnehmer doch 5 "Urlaubs-"Fortbildungstage zu ?! (gem. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz) Das Gesetz, das Du meinst gilt nicht für alle Bundesländer. Zitat: § 2 AWbG Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Anzuzweifeln ist übrigens auch, dass eine Prüfung nach den entsprechenden Gesetzen als Bildungsurlaub anerkannt ist/wird. Zitat Beispiel NRW: § 9 AWbG Anerkannte Bildungsveranstaltungen 1. Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 bis 4 entsprechen und von Volkshochschulen oder nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt werden und nicht der Gewinnerzielung oder überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
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