Zum Inhalt springen

Aufräumen mit Irrglaube bei "nicht bestanden"


Kittyluka

Empfohlene Beiträge

hi,

ich habe beim Forum durchforsten einige Fragen bezüglich nicht bestandener Prüfung gelesen und dabei einen gravierenden Irrglauben entdeckt.

Die Firma muss gar nix, wenn ihr die Prüfung nicht besteht ist die Firma von sich aus nicht dazu verpflichtet euch ein weiteres halbes Jahr zu beschäftigen.

Innerhalb von 2 Wochen nach nichtbestandener Prüfung müsst ihr eine schriftliche Mitteilung an euren Ausbilder/eure Firma schicken. In diesem Schreiben muss drinstehen:

- Dass ihr die Prüfung trotz aller bemühungen nicht bestanden habt

- Dass ihr die Firma bittet, dass sie euch noch ein weiteres halbes Jahr bzw. bis zur zweiten Prüfung beschäftigt

Nur dann muss die Firma euch weiterhin behalten.

Schreibt ihr diesen Zettel nicht, dann läuft der Lehrvertrag automatisch bis zum drinstehenden Datum aus und ihr seid Arbeitslos, darüberhinaus müsst ihr die 2te Prüfung selbst bezahlen und geltet ab da als "externer Prüfling".

Denkt daran, dass ihr diesen Zettel schreibt, fragt am besten euren Ausbilder, ob er dies verlangt.

Bei uns hatten bis jetzt schon 4 Leute die mündliche, 2 sind durchgefallen und dürfen durch das Versäumnis ihre Prüfung jetzt selbst bezahlen.

immer schön bitte bitte sagen ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...hm an den Berufsschulen wird das anders erklärt. Hast du zu deienr Aussage auch eine Quelle, auf die du dich beziehst?

nur meinen ausbilder und die IHK in berlin...

dazu noch mein ausbildungsvertrag, da steht drin, dass die firma nicht verpflichtet ist mich bei nicht bestandener Prüfung weiter zu beschäftigen...

hab mal andere gefragt (unter anderem auch andere Berufe an anderen firmen) auch bei denen steht das im ausbildungsvertrag drin.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hi,

Innerhalb von 2 Wochen nach nichtbestandener Prüfung müsst ihr eine schriftliche Mitteilung an euren Ausbilder/eure Firma schicken.

jein.

Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 14:

...

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Ob das nun schriftlich oder mündlich erfolgen kann steht hier nicht.

Da aber auch mündliche Verträge (-> BGB) Gültigkeit besitzen, sollte eine mündliche Willenserklärung ausreichen. Aber das kann Bimei sicher beantworten ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ausbildungsverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages,

spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.[...]

Wie das bei der Verlängerung aussieht?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 14:

Das ist nach neuem BBiG jetzt § 21. ;)

Ob das nun schriftlich oder mündlich erfolgen kann steht hier nicht.

Da aber auch mündliche Verträge (-> BGB) Gültigkeit besitzen, sollte eine mündliche Willenserklärung ausreichen.

Die Form der Willenserklärung des Auszubildenden auf Verlängerung ist nicht festgelegt, kann also auch mündlich erfolgen.

Aber, wie allesweg richtig schreibt, bedarf die Verlängerung des Vertrages der Schriftform und das gilt auch für die Verlängerung, denn es heisst weiter in § 11 BBiG:

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

dazu noch mein ausbildungsvertrag, da steht drin, dass die firma nicht verpflichtet ist mich bei nicht bestandener Prüfung weiter zu beschäftigen...

hab mal andere gefragt (unter anderem auch andere Berufe an anderen firmen) auch bei denen steht das im ausbildungsvertrag drin.

Damit dürfte dieser Punkt im Ausbildungsvertrag nichtig sein, oder nicht?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung wiederherstellen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...