zerin112 Geschrieben 28. November 2005 Geschrieben 28. November 2005 Hatten in einer schularbeit folgende frage Frage: Angenommen: Das Bundesamt für die Registrierung aller Millionäre setzt für die Arbeit 15 PC ein. Stellt es einen Bußgeldtatbestand dar, wenn es keinen internen Datenschutzbeauftragen bestellt? Kann mir da jemand helfen??? Steht das irgendwo im Bundesdatenschutzgesetz???
Joe Kinley Geschrieben 28. November 2005 Geschrieben 28. November 2005 Kurz: Ja =) Ich weiss es nun nicht genau.. aber ich denke sobald es mit Fremddaten rumhantiert braucht es einen Datenschutzbeauftragten... Die Anzahl der PCs ist meines Erachtens hierbei Gurke... Edit: Noch gesehn.. genaugenommen ... nein ^^ Denn es kann auch ein externer Beauftragter sein... kommt halt drauf an wie genau der Lehrer die Frage nimmt... woertlich genommen nein ... mit nem Wenn ... ansonsten siehe oben *G*
Muadibb Geschrieben 28. November 2005 Geschrieben 28. November 2005 Bundesbehörden (=öffentliche Stellen) sind dem Bundes- und/oder dem jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten unterstellt. Sie benötigen deshalb keinen internen, wenn ich nichts falsch verstanden habe
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