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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo,

weiß einer von euch, ob es eine Regelung gibt, bis wann ein Betrieb den Auszubildenden schriftlich mitgeteilt haben muss, ob er die Azubis übernimmt oder nicht? Oder ob er das überhaupt nicht machen muss?

Vielen Dank schon mal

Oder ob er das überhaupt nicht machen muss?

Nein, muss er nicht machen. Ein Ausbildungsvertrag ist von vornherein befristet und eine Regelung für eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gibt es nicht (Ausnahmen bilden eventuelle Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen).

Nein, muss er nicht machen. Ein Ausbildungsvertrag ist von vornherein befristet und eine Regelung für eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gibt es nicht (Ausnahmen bilden eventuelle Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen).

Gilt das Datum, dass auf dem Ausbildungsvertrag steht (beispielsweise 28.02.2006) oder der letzte Prüfungstag (beispielsweise 20.01.2006, mündliche Prüfung) als Enddatum des Ausbildungsverhältnisses?

Hi Lions,

leider muß da nichts kommen denn: das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Tag der (erfolgreichen) Abschlußprüfung.

Will heissen: am nächsten Tag brauchst Du nicht mehr arbeiten gehen.

Wobei es hier ein "Schlupfloch" gibt: arbeitest Du eben nach Erfüllung des Vertrages (Ausbildung) auf Geheiß oder wird dein Arbeiten stillschweigend hingenommen bist Du dann automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.

Normalerweise trägt der AG aber Sorge dafür, daß diese Möglichkeit nicht genutzt wird. (Abgabe der Schlüssel, Chips für Zeiterfassung usw...)

Das Beste wird aber stets sein, wenn Du frühzeitig einfach mal mit deinem Chef redest, was nach Deiner Ausbildung wird, denn offene Gespräche bringen in den meisten Fällen zumindest klarere Verhältnisse hervor. =)

So, hoffe daß Dir das zumindest ein wenig weiterhelfen konnte.

Viel Glück beim Gespräch!

Hi Lions,

leider muß da nichts kommen denn: das Ausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Tag der (erfolgreichen) Abschlußprüfung.

Will heissen: am nächsten Tag brauchst Du nicht mehr arbeiten gehen.

Wobei es hier ein "Schlupfloch" gibt: arbeitest Du eben nach Erfüllung des Vertrages (Ausbildung) auf Geheiß oder wird dein Arbeiten stillschweigend hingenommen bist Du dann automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.

Normalerweise trägt der AG aber Sorge dafür, daß diese Möglichkeit nicht genutzt wird. (Abgabe der Schlüssel, Chips für Zeiterfassung usw...)

Das Beste wird aber stets sein, wenn Du frühzeitig einfach mal mit deinem Chef redest, was nach Deiner Ausbildung wird, denn offene Gespräche bringen in den meisten Fällen zumindest klarere Verhältnisse hervor. =)

Vielen Dank für die Info! Ein GEspräch ist auch schon in Planung! Wollte aber gerne wissen, ob der Betrieb mir schriftlich mitteilen muss, dass er mich übernimmt oder nicht und ob es da bestimmte Fristen gibt!

Um Deiner Frage an Bimei vorzugreifen: Es gilt der faktische Tag der bestandenen Prüfung.

Soweit ich weiß gibt es keine Fristen die vom AG eingehalten werden müssen, da der Ausbildungsvertag ja an sich fristgerecht mit Tag der Prüfung endet.

Praktisch würde es reichen wenn Dein Chef Dir am Prüfungstag sagt, daß Du den Tag darauf arbeiten kommen sollst.

Dann tritt eben den Fall ein, wie in meinem ersten Posting: Es gibt einen, wenngleich mündlichen, Arbeitsvertrag.

Na dann hoffe ich, daß das Gespräch für Dich gut ausgehen mag. =)

Ich für meinen Teil konnte damals nur eine viermonatige Übernahme für mich herauskämpfen - die Zeit hat gerade gereicht ohne "Lücke" im Lebenslauf eine neue Anstellung zu finden.

Also, toi toi toi!

Ende der Ausbildung:

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das

Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen

Weiterbeschäftigung:

Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
also nichts geregelt für spätestens, nur für frühestens.

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