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Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hi, ich wusste nicht in welches Forum ich posten sollte. Das ganze hier kann also gerne verschoben werden.

Also mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass ich nach Beendigung meiner Ausbildung im Juli (so Gott will :D ) nicht übernommen werde :( .

Ich habe in meinem Arbeitsbvertrag stehen, dass ich eigentlich 30 Tage Urlaub habe. Meine Frage ist nun, ob mein Urlaub an die restliche Arbeitszeit jetzt angepasst wird.

Bsp.

Urlaub über das ganze Jahr - 30 Tage

Urlaub für 6 Monate - 15 Tage ??

Stimmt die Rechnung oder darf ich mir die 30 tage nehmen. Denn ich wollte die Zeit dann eigentlich gerne als Prüfungsvorbereitung nutzen, wie es aussieht werde ich in Zukunft ja eh genug Freizeit haben wenn ich nichts anderes finde :(

Danke für eure antwort

Urlaub wird anteilig gerechnet. Du hast für ein halbes Jahr keine 30 Tage Anspruch.

Ja, die Rechnung stimmt. Du hast nur Urlaubsanspruch für die Monate, die du komplett arbeitest. Hast du also mitte Juli Prüfung, hast du für Juli keinen Anspruch auf Urlaub mehr.

uups. Da wahr wohl jemand schneller :rolleyes:

Ja, die Rechnung stimmt. Du hast nur Urlaubsanspruch für die Monate, die du komplett arbeitest. Hast du also mitte Juli Prüfung, hast du für Juli keinen Anspruch auf Urlaub mehr.

hatte zwar auf eine andere Antwort gehofft, aber ok. Danke für eure Antwort

oder darf ich mir die 30 tage nehmen.
Das wäre - aus Arbeitnehmersicht - wohl etwas zu schön. Wenn ich dann in einem Jahr drei verschiedene Stellen bei drei verschiedenen Arbeitgebern antrete hätte ich ja - nach deiner Rechung - 3*30 = 90 Tage Urlaub - wow :)

Mh, also das ich nicht übernommen werde, bekomme ich jetzt gleich erst offiziel mitgeteilt, wenn ich mich noch beeile kann ich ihn vielleicht noch einreichen :D

Also schon allein für den Gedanken dann würde es einfach so hingenommen mag ich Euch fast für verrückt erklären.

Natürlich müßtet Ihr den Urlaub den Ihr bereits genommen hab in anderer Weise ausgleichen (meistens wird das vom Gehalt abgezogen).

LG Sabine

§ 5 BUrlG Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

B) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

bimei

Es ist sehr wahrscheinlich, dass im Ausbildungsvertrag bereits nur der anteilige Urlaubsanspruch für das Jahr angegeben ist. Ausserdem würde ich davon ausgehen, dass der Ausbilder gerade im Prüfungsjahr auf beantragten bzw. genommenen Urlaub achtet.

Sollte es durch plötzliche Kündigung, z.B. nach dem Sommerurlaub, dazu kommen, dass der alte Arbeitgeber zuviel Urlaub gewährt hat, besteht auch kein Anlass zur Freude. Dieser muss nämlich die bereits genommenen Urlaubstage bescheinigen und der neue Arbeitgeber wird sich freuen, dass er bis zum Ende des Jahres weniger geben muss.

... und der neue Arbeitgeber wird sich freuen, dass er bis zum Ende des Jahres weniger geben muss.

Wobei da eine Anrechnung nach dem Quotelungsprinzip stattfindet, wenn die Urlaubsansprüche auf das Jahr bei den Arbeitsverhältnissen unterschiedliche ist. Es muss also nicht zwangsläufig ein Nachteil sein.

Quelle zu Deiner Aussage bzgl. Doppelanspruch:

§ 6 BUrlG Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Bitte beim nächsten Mal mit angeben!

Und Ergänzung: Tarifverträge können anders lautende Regelungen enthalten.

bimei

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