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§ 37 Abs. 3 BBiG: Abschlusszeugnis der Ausbildung


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Hallo zusammen,

nach § 37 Abs. 3 Nr. 2 BBiG [1] ...

(3) 2Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

... kann auf dem Abschlusszeugnis das Ergebnis berufsschulischer Leistungen vermerkt werden. Laut Auskunft meiner zuständigen IHK (Offenbach) ist es möglich, die Gesamtnote alle Berufsschulleistungen auf dem Abschlusszeugnis anzugeben. Hierzu muss ein Antrag an die Schule gestellt werden.

Die Abschlussprüfung ergab bei mir 87 Punkte. Der Schnitt meines Berufsschulzeugnisses war lag bei 1,3.

Jetzt stellt sich die Frage, in wieweit das sinnvoll ist und ob das jemand schonmal gemacht hat.

[1] BBiG - Einzelnorm

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Hi,

also das ganze ist komplizierter als zuerst gedacht. Der betreffende § befindet sich seit 2005 im Gesetz, jedoch hat noch nie jemand an meiner Schule seine Rechte aus diesem § wahrgenommen. Meine Berufsschule hat heute ca. eine Stunde gebraucht :schlaf: , um nach einem ganz bestimmten Schlüssel meine Gesamtnote der berufsschulischen Leistungen zu ermitteln. Rausgekommen ist nun eine 1,2 und keine - wie von mir gedacht - 1,3. Das soll mich aber auch nicht weiter stören :bimei

Diese Gesamtnote wurde auf dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt. Damit kann ich jetzt - nach Auskunft der netten Dame im Sekretariat - zur IHK gehen und mir endlich mein Abschlusszeugnis abholen. :mod:

Auf die Bürokratie :old

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1,3 - natürlich kann so ein feiner Schnitt aufs Abschlußzeugnis :)

Spannender finde ich aber den Satz davor:

Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

Kostet später einen verdammten Haufen Kohle.

Mein Tip: Mitnehmen, was geht.

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