Veröffentlicht 1. März 200718 j Guten Abend, weiß jemand wo festgehalten ist in welchem Umfang ein Unternehmen seine User über vorhandene Daten über Ihn informieren muss? Im speziellen Fall geht es um die Einzelverbindungsnachweise der Telefongespräche. Es wurden damit schon "Mauschel"-Geschäfte aufgedeckt. Ich pers. hab datenschutzrechtl. Bauchschmerzen, da niemand weis das es die Nachweise gibt.
4. März 200718 j Schau in folgende Gesetze: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)BDSG § 4 Zulaessigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzungBDSG § 4a EinwilligungBDSG § 6 Unabdingbare Rechte des BetroffenenBDSG § 19 Auskunft an den BetroffenenBDSG § 19a BenachrichtigungBDSG § 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene ZweckeBDSG § 33 Benachrichtigung des BetroffenenBDSG § 34 Auskunft an den Betroffenen [*]Telekommunikationsgesetz (TKG) TKG § 88 FernmeldegeheimnisTKG § 93 InformationspflichtenTKG § 99 Einzelverbindungsnachweis siehe http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf siehe http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg_2004/gesamt.pdf ...und frag -wenn vorhanden- Deinen Betriebsrat bzw. JAV.
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