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Paul Panther71

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  1. Ergänzung: Über die ab 01.01.2021 geltende EGO , Abschnitt 11- Beschäftigte in der IuK, EG 10 Fallgr 2 sieht es doch etwas anders aus. Anders als in EG 10 FallGr. 1 ist in FallGr 2 die „Persönliche Qualifikation“ nicht gefordert. Die ordnungsgemäße Eingruppierung folgt somit allein aus der zu verrichtenden Tätigkeit, wie auch im Teil 1 der EGO bis EG 12. Auch die Aufbaufallgruppen 11, 12, 13 beziehen sich nicht zwingend auf FallGr 1, somit ist auch hier kein FH-Abschluss notwendig. Somit ist Face09 zuzustimmen, „bis EG 12 gibt es keinerlei Anforderung an ein Studium“. Aber Warum nur bis EG 12? EG 13 IuK fordert auch kein FH-Abschluss. Wäre ja super, dann genügt zum Nachweis die Mitteilung der auszuübenden Tätigkeiten, vielleicht haben Sie es ja doch kapiert. Im Bereich der VKA gilt diese Regelung ja bereits, Kennt jemand entsprechende Urteile? Wie sieht es mit der Überleitung der Tätigkeiten aus, sind irgendwelche Anträge notwendig?
  2. Dies sehe ich etwas anders, ab EG 10 FallGr 1 der EGO VKA zum TVÖD ist gefordert: "Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. " aber aufgrund der gleichgestellten unbestimmten Rechtsbegriffe "Entsprechende Tätigkeiten" und "Sonstige Beschäftigte" kann hier nicht differenziert werden. wie count71 bereits richtig zitierte: "Eine entsprechende Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert, das sich im Vergleich zu einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes darstellt." Die absurde Konstruktion des BAG und einiger LAGe, dass die Erfüllung "Entsprechender Tätigkeiten" ohne Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets erfolgen kann spricht für sich. Diese Aushöhlung der Tarifautonomie ist mehr als bedenklich, da Gerichte auch in den Fällen, um die es gegen den öffentlichen Arbeitgeber geht ihre Unabhängigkeit bewahren sollten. Der Klageweg ist schlicht aussichtslos, Revision zum BAG werden mit aberwitzigen Floskeln „Die Lebenserfahrung zeigt ...“ geblockt. Auch das Bundesverfassungsgericht wird wohl nicht helfen. Entsprechende Fälle werden wahrscheinlich gar nicht angenommen, begründen braucht (und wird) das BVerG ja nicht. Trotzdem möchte ich nicht von einer Klage abraten, vielleicht hast du ja Glück mit dem Richter, dies könnte dann evtl. auch den vielen anderen diskriminierten IT-lern helfen. Zeit ist es. Auch die ab 2021 geltenden Regelungen des TV-l sind bereits veröffentlicht. Es bleibt ab EG 10 bei der Forderung „abgeschlossener Hochschulbildung“ Leider wird auch die klare Regelung (Vorbemerkung der Anlage A, Abs. 4) gekippt. Bislang war eine Differenzierung nur für Tätigkeitsmerkmale möglich in denen "Sonstige Beschäftigte" nicht erfasst waren möglich. (also konnte für 11.4 IT-Systemtechnik nicht angewendet werden, denn dort sind „Sonstige Beschäftigte“ erfasst) wie mistro bereits richtig erwähnte. ab 01.01.2020 erlaubt der TV-L auch hier eine aberwitzige und verfassungswidrige Differenzierung zwischen den Deckungsgleichen „Entsprechenden Tätigkeiten“ und "Persönlichen Voraussetzungen", und somit der Vergütung. Vielen Dank an unsere Gewerkschaften, mein Austritt ist bereits erfolgt!

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