also, das habe ich gerade per email erhalten, ich weiß nicht, mein anwalt ist zwar nicht spezialisiert auf arbeitsrecht, aber ich denke mal, es bringt manchen vielleicht was.
was mich interessiert ist der satz "...eine angemessene Vergütung... nach Lebensalter des Azubi...".
BBiG § 10 Vergütungsanspruch
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(...)
§ 10 BBiG enthält nur eine "Rahmenvorschrift". Es ist zunächst Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung festzulegen, sofern nicht bei Tarifbindung beider Parteien oder bei Allgemeinverbindlichkeit die tariflichen Sätze maßgebend sind. Daher habt Ihr bei Nichtgeltung eines TV eben einen "Spielraum". Daraus folgt natürlich auch, dass sich im Streitfalle eine gerichtliche Überprüfung nur darauf erstrecken würde, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Welche Vergütung angemessen ist, kann nur unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Wichtiger Anhaltspunkt dafür bleben dennoch die einschlägigen TV, da sie von den Tarifparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, dass die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. Mit Urteil vom 10.4.1991 hat das BAG entschieden, dass vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen jedenfalls dann nicht mehr angemessen i.S. von § 10 BBiG sind, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreiten!