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Das ist der Nachteil bei jeden mündlichen Vertrag ja. Sehen musst Du den Vorteil des Nachweisgesetzes. Der Arbeitgeber muss spätestens nach einem Monat die Niederschrift über die vereinbarten Vertragsbedingungen aushändigen. Bevor es dieses Gesetz gab (20. Juli 1995), hätte ein Arbeitgeber theoretisch monatelang jemand zu unklaren Bedingungen arbeiten lassen können. Jemand für die Dauer der Kündigungsfrist zur Arbeit zu zwingen, hm, nein, muss man sich auch nicht einfach so gefallen lassen. Da kann man sich z.B. auf das Zurückbehaltungsrecht (BGB) berufen. Das Nachweisgesetz ist sicher nicht Weisheit letzter Schluss, aber besser als nichts, wie vor 1995.
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Ausbildungsvertrag - Vertragsart?
bimei antwortete auf DolbyS's Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
Vielleicht auch nur ein Missverständnis oder Unwissenheit. Dass nicht jeder das Sozialgesetzbuch und die noch nicht so alten Änderungen auswendig kennt, kann schonmal passieren. Du weisst ja jetzt, wo es steht und kannst im Ernstfall mit Hinweis darauf Widerspruch einlegen. Antragsformulare auf ALG werden sie Dir deshalb nicht verweigern, und selbst ein ablehnender Bescheid muss schriftlich auf einen schriftlichen Antrag erfolgen. ;-) -
Nein, es ist eben immer noch ein mündlicher Arbeitsvertrag. Im Prinzip ist es eine "Niederschrift" der mündlichen Vereinbarungen. (Was natürlich nicht heisst, man kann nicht dagegen vorgehen.) Die Punkte 6-9 können bspw. auch mit Hinweis auf bestehenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. ersetzt werden. Der Nachweis der vereinbarten Vertragsbedingungen in elektronischer Form jedoch ist ausgeschlossen.
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Nichts anderes sagt das Zitierte oben aus, aber es ermöglicht den Prüfern so einen grösseren Spielraum, der ja nicht unvorteilhaft ist. ;-) Schwierig wird es aber auch mit der von Dir wiedergegebenen ausformulierteren "Anleitungsart", wenn eben doch alle bearbeitet wurde, wie z.B. in diesem Fall: http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=37387 Letztendlich muss eben der Prüfungsausschuss entscheiden. Und in RonnZ's Fall dürfte das Problem nicht so schwer sein, da er, wenn ich es richtig interpretiere, bei Handlungsschritt sechs nichts geschrieben hat.
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I. d. R. wird, wenn kein Handlungschritt gestrichen wurde, der letzte gestrichen. Zitat div. IHKn: Die Aufgabensätze der Ganzheitlichen Aufgabe I und II bestehen aus insgesamt 6 gleichbewerteten Handlungsschritten zu je 20 Punkten. In der Prüfung zu bearbeiten sind davon 5 Handlungsschritte, die vom Prüfungsteilnehmer selbst frei gewählt werden können. Der nicht bearbeitete Handlungsschritt ist durch Streichung des Aufgabentextes im Aufgabensatz und den Vermerk "Nicht bearbeiteter Handlungsschritt: Nr. ... " an Stelle einer Lösungsniederschrift deutlich zu kennzeichnen. Erfolgt eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht eindeutig, gilt der 6. Handlungsschritt als nicht bearbeitet und wird nicht bewertet.
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Ausbildungsvertrag - Vertragsart?
bimei antwortete auf DolbyS's Thema in Jobsuche, Bewerbung und Zeugnisse
Mit welcher Konsequenz wurde Dir das mitgeteilt? Und siehe: http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=716482&postcount=3 -
http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
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Ja, ein mündlicher Vertrag ist auch möglich, es sei denn, es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, da ist die Schriftform zwingend. Aber auch bei einem mündlich geschlossenen Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber der Pflicht aus dem Nachweisgesetz nachkommen: Zitat: § 2 NachwG Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten, wie Chief bereits schrieb, für Dich die gesetzlichen Kündigungsfristen.
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Hm, schwierig, kommt auch auf die Raumgrösse usw. an. Die, die ich habe sind von TCM, gibt es z. Zt. leider nicht, sind aber im Original von Heavenfresh. Achten solltest Du auf die Filter, meine haben einen Kohlefilter und einen HEPA-Filter. Die Filter sollten als Ersatz auch einfach nachkaufbar sein, also z.B. von Swirl angeboten werden. Ein zuschaltbarer Ionisierer ist im Winter von Vorteil, wenn Staub usw. durch die Heizungsluft stärker rumfliegt. Nicht empfehlen kann ich persönlich Kombigeräte, die die Luft gleichzeitig Be- oder entfeuchten sollen, damit hab ich schlechte Erfahrungen gemacht, weil sie nicht gut reinigen.
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Es gibt Luftreiniger, natürlich in unterschiedlicher Qualität und Preisklassen. Für Allergiker kann das auch schon recht hilfreich sein, ich hab jedenfalls gute Erfahrungen gemacht.
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Wie läuft die mündliche Nachprüfung ab???
bimei antwortete auf *Troll*'s Thema in IHK-Prüfung allgemein
Mal eher platt, aber grundlegend geantwortet: http://www.caesborn.de/pruefungspage/notenrechner.html Aus der Berufsverordnung: (7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. -
Gutgelaunte Lobpiraten mit Kurs auf das Wochenende
bimei antwortete auf Thema in Coffeehouse's Themen
Mit schwante schon sowas, als ich die Online-Anzeige unten sah... :floet: Ach komm, das ist sooo durchschaubar. Du wolltest/willst Dich nur davor drücken, lecker Prüfungsthreads zu lesen. -
Und ganz, ganz früher stellte sich die Frage in Ermangelung der Existenz eines Tabellenbuches nicht. ;-)
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Och nö, ich hab auch schon echte 35-Stunden-Projekte gesehen, die mit sehr guter Note abgeschnitten haben.
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Ja, ich bin auch dafür, dass das Tabellenbuch künftig gar nicht zugelassen wird. Als es das noch nicht gab, stellte sich die Frage logischerweise gar nicht und keiner musste seine Zeit damit verschwenden über die richtige Auflage, Notizen oder Gelbzettelchen nachzudenken. :floet:
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Hier wurden keine solchen Beiträge editiert.
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Dir ist aber schon klar, dass es sowas wie "üble Nachrede" und "Verleumdung" gibt, Du nicht so anonym bist, wie Du vielleicht glaubst, wenn jemand einen Strafantrag stellen möchte?
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Wie kommst Du denn darauf? Der Prüfling kann nicht beliebig eine mündl. Nachprüfung beantragen. Eine mündl. Ergänzungsprüfung ist nur dann möglich "...,wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann" (Zitat Prüfungsordnung). Oder meintest Du das mit "auf der Kippe stehen"?
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Gutgelaunte Lobpiraten mit Kurs auf das Wochenende
bimei antwortete auf Thema in Coffeehouse's Themen
Moin, oh, ich bin nicht allein. Frühstück, danke, Gany. :nett: -
"Verbockt" ist wohl etwas zuweitgehend. Hier schreiben Leute, die einfach ein schlechtes Gefühl nach der Prüfung hatten, es nicht geschafft zu haben. Das ist bei jeder Prüfung so und auch völlig in Ordnung. Sie brauchen den Austausch, nicht allein ein schlechtes Gefühl zu haben. Dass wenige hier schreiben, die mit der Prüfung gut zurecht kamen, ist auch normal. Sie setzen sich ja auch der Gefahr aus, angepampt zu werden, weil sie sich positiv äussern (wenn Du alle Threads zu den jeweiligen Prüfungen liest, wirst Du feststellen, dass genau das auch vorkommt), was dann auch zu gegenseitigen Beleidigungen, Threadschliessungen und schlimmerem führen kann (und in der Vergangenheit geführt hat). Vielleicht wollen sie sich auch nicht verunsichern lassen und lesen hier nichtmal? Wie auch immer, beides ist für mich in Ordnung. Nur akzeptieren sollte man beide Seiten und Meinungen, nicht verurteilen und schon gar nicht in persönliche Beleidigungen verfallen. Auch das ist bisher jedes Mal so gewesen. Hilft aber denen, die die Höhen und Tiefen gerade durchmachen nicht viel, weil es zu wenig ist, um ein besseres Gefühl zu machen. ;-) Ja, und es ist gut zwischendurch gegenteilige, aufmunternde Postings zu lesen. Leider werden nicht alle Postings mit dem Tenor positiv aufgenommen, weil manchmal nicht die Gesamtaussage gesehen wird, sondern ein unglücklich ausgedrückter Satz dazu führt, dass sich Einzelne angegriffen fühlen. Immerhin, die Nachprüfungszeit auf dem Forum ist deutlich "harmloser" und sehr viel "gesitteter" geworden. ;-)
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Nr. 179 - Sonnige Liegestuhlarbeiten und erneute Horoskopschlachten
bimei antwortete auf dgr243's Thema in Coffeehouse's Soap
Wie egoistisch von Dir. Andere machen wenigstens eine anonyme Unterschriftenaktion für alle. -
WISO 03.05.2005 und nur WISO, bitte
bimei antwortete auf gigapete's Thema in Prüfungsaufgaben und -lösungen
§ 105 BetrVG Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. -
Gutgelaunte Lobpiraten mit Kurs auf das Wochenende
bimei antwortete auf Thema in Coffeehouse's Themen
Du warst also zwischenzeitlich ein Nebelsichthühni? -
WISO 03.05.2005 und nur WISO, bitte
bimei antwortete auf gigapete's Thema in Prüfungsaufgaben und -lösungen
§ 5 BetrVG [...](3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.[...] ;-) -
Wer "wir"? Ihr 50 User von einem Vielfachen an Prüflingen in Deutschland, die hier im Forum geschrieben haben, dass die Prüfung, bzw. ein Teil davon zu schwer war? Oder ihr xx User/xxx an Prüflingen in Deutschland, die in einem anderen Forum ein anonymes Posting gelesen haben, in dem ähnliche Themenvermutungen geäussert wurden, wie hier in einigen Threads vor der Prüfung (nur dass die Bestimmtheit des Tons eine andere war und gleichzeitig aber auch die Anonymität)? Na dann ... @mardin Ich weiss, es hilft Dir hier und jetzt nicht, aber meine Hochachtung vor Deiner Selbstkritik. :e@sy