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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Statt mit einer Maus mit der Tastatur arbeiten. Wer braucht schon eine Maus? :floet:
  2. Steht in der VDE 0100 und den dazugehörigen Fachgruppen (hauptsächlich Gruppe 8) und Vorschriften.
  3. Pönk hat recht mit den zitierten Gesetzesausschnitten, dass bei Weiterarbeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Das schliesst aber weder eine Probezeit aus, noch ist die Höhe des Gehalts geregelt. All das ist Verhandlungssache.
  4. verschoben --> Windows-Forum
  5. Das ist nicht immer so, auch letztes Jahr gab es einige, die nach den Sommerferien den Termin zur mündl. Prüfung hatten.
  6. Nein, das war eine rhetorische Frage. Solltest Du die Aussage meines Postings nicht verstanden haben, frag nächstes Mal einfach nach, statt unfreundlich und im gleichen von mir bemängelten, wenig hilfreichen Tenor weiterzumachen.
  7. Ok. :-) Eine Umschulung dauert im Höchstfall 24 Monate, eine Ausbildung normal drei Jahre. Umschulungen können betrieblich oder überbetrieblich (bei einen Bildungsträger bspw.) sein. Dir einen Rat zu geben, was davon Du machen sollst, lässt sich nicht so einfach pauschalisieren. In einer "normalen" Ausbildung wirst Du eventeull eine grössere Praxiserfahrung sammeln können, als bspw. während einer Umschulung bei einem Träger, da Umschulungen i.d.R. nur ein halbes Jahr Praktikum in einem Betrieb beinhalten.
  8. Dann musst Du Deine Frage präzise formulieren und nicht nach Fächern und deren Inhalt fragen. Im Rahmenlehrplan stehen nunmal keine Fächer. Da Rahmenlehrpläne relativ einfach über google "Rahmenlehrplan und Fachinformatiker" zu finden sind, liegt es nahe, dass Du das nicht gemeint haben kannst, da Du dort sicher geguckt hast, oder? Aber trotz Deiner anschliessenden unhöflichen Antwort: Rahmenlehrpläne gibt es z. B. hier http://berufliche.bildung.hessen.de/p-rahmenplaene-kmk/
  9. Na, wenn der Betrieb Dir entsprechend "Werte" vermittelt hat, dürfte das doch auch schon gewinnbringend sein, immerhin bist Du mehr im Betrieb, als in der Schule und der ist auch zum Ausbilden da. *kopfschüttel*
  10. Erstmal müsstest Du prüfen (lassen), ob Du überhaupt Anspruch auf eine Umschulungsförderung hast. Eventuell stellt sich die Frage, ob Umschulung oder Ausbildung dann schon nicht mehr.
  11. Es wäre besser, wenn Du Deine Frage im dafür vorgesehenen Aufgabenforum stellst und auch einen dazu passenden Thread wählst oder einen neuen erstellst. Und die Aufgabe ansich aufzuschreiben ist auch immer ganz sinnvoll, da nicht jeder hier die Aufgaben vorliegen hat.
  12. Ach ja richtig , ich vergass, danke für die Ergänzung. :-)
  13. Das kann Dir keiner pauschal beantworten, die Lehrpläne erstellen die Schulen für sich. Orientieren kannst Du Dich am Rahmenlehrplan, der bezieht sich aber auf die komplette Ausbildung und deren Inhalte.
  14. Wenn Du volljährig bist, der Tag ein Schultag ist und die Schule nicht freistellt, ja.
  15. Klick --> http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=72427
  16. Kleine Korrektur: ab 30% mit Gleichstellung Das Amt heisst Integrationsamt und ist i.d.R. im Versorgungsamt angesiedelt.
  17. War schon wieder Schnitzel-Satt dran? Oder ist das hier extra? Auf jeden Fall ist jetzt Wochenende, wir können den Whiskey im Fass jetzt geniessen und Tauchgänge und Schwimmversuche erstmal abbrechen. *Schwimmflügel abnehm*
  18. Der erste Ansatz dazu steht im Grundgesetz, Artikel 10. Das sagt allerdings eine nichts über die konkrete Adressierung aus, die das Brief- und Postgeheimnis in der Beziehung "festklopfen" würde. Es ist aber relativ einfach, die Adressierung muss den Zusatz persönlich/vertraulich enthalten, dann dürfen die Briefe auch nur vom Empfänger geöffnet werden. Auszug aus einem Urteil dazu: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.02.2003 (Az. 14 Sa 1972/02) geurteilt, wie mit Posteingängen zu verfahren ist: Soweit die Adresszeile keinen Vermerk "persönlich" oder "vertraulich" enthält, darf das Sekretariat oder die Posteingangsstelle des Unternehmens an Mitarbeiter adressierte Post öffnen. Diese übliche Gepflogenheit in Behörden und Betrieben, die dazu dient, eingehende Post mit dem Eingangsstempel zu versehen, können Mitarbeiter nicht über den Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen, und schon gar nicht mit der schlagwortartigen Begründung der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Mitarbeiter hätte sich zumindest betriebsintern um eine Postbehandlung in seinem Sinne bemühen müssen. Aus diesem Urteil ergibt sich folgende Konsequenz: Wenn eine im Betrieb eingehende Postsendung als Empfänger sowohl den Betrieb/Arbeitgeber als auch einen bestimmten Mitarbeiter ausweisen, ist auf besondere Vertraulichkeitsvermerke zu achten. Fehlen solche, darf die Post geöffnet werden. Ist der Brief als vertraulich/persönlich gekennzeichnet, wäre eine Öffnung der Post ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis mit der Folge, dass sogar strafrechtliche Maßnahmen (§ 202 StGB) möglich sind. LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2003 (Az. 14 Sa 1972/02)
  19. Klick --> http://forum.fachinformatiker.de/showthread.php?t=74024
  20. Nur ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform (nachzulesen im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TzBfG), ansonsten gild das BGB in Verbindung mit dem oben von perdi schon erwähneten Nachweisgesetz.
  21. Joo, z. B., gar nicht so weit weg: http://www.fachinformatiker.de/index.php?option=com_docman&Itemid=41 oder bei www.begga.de unter Downloads.
  22. Man sagt bei euch da unten zu einer Streichholzschachtel Kiste? :confused: :floet:
  23. Wenn ich das richtig lese, hast Du die Prüfung noch vor Dir und kennst somit noch gar nicht die Regeln der zuständigen Stelle (gesetzlicher Ausdruck = für Dich zuständige IHK/PA). Etwas viel Aufregung über ungelegte Eier, oder?
  24. Wozu braucht ihr überhaupt einen Taschenrechner?
  25. Nach der gesetzlichen Grundlage muss niemand unterschreiben. Ob die für Dich zuständige IHK Unterschriften und von wem verlangt, solltest Du im Zweifel dort erfragen.

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