Der erste Ansatz dazu steht im Grundgesetz, Artikel 10. Das sagt allerdings eine nichts über die konkrete Adressierung aus, die das Brief- und Postgeheimnis in der Beziehung "festklopfen" würde.
Es ist aber relativ einfach, die Adressierung muss den Zusatz persönlich/vertraulich enthalten, dann dürfen die Briefe auch nur vom Empfänger geöffnet werden.
Auszug aus einem Urteil dazu:
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.02.2003 (Az. 14 Sa 1972/02) geurteilt, wie mit Posteingängen zu verfahren ist: Soweit die Adresszeile keinen Vermerk "persönlich" oder "vertraulich" enthält, darf das Sekretariat oder die Posteingangsstelle des Unternehmens an Mitarbeiter adressierte Post öffnen. Diese übliche Gepflogenheit in Behörden und Betrieben, die dazu dient, eingehende Post mit dem Eingangsstempel zu versehen, können Mitarbeiter nicht über den Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen, und schon gar nicht mit der schlagwortartigen Begründung der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Mitarbeiter hätte sich zumindest betriebsintern um eine Postbehandlung in seinem Sinne bemühen müssen.
Aus diesem Urteil ergibt sich folgende Konsequenz: Wenn eine im Betrieb eingehende Postsendung als Empfänger sowohl den Betrieb/Arbeitgeber als auch einen bestimmten Mitarbeiter ausweisen, ist auf besondere Vertraulichkeitsvermerke zu achten. Fehlen solche, darf die Post geöffnet werden. Ist der Brief als vertraulich/persönlich gekennzeichnet, wäre eine Öffnung der Post ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis mit der Folge, dass sogar strafrechtliche Maßnahmen (§ 202 StGB) möglich sind.
LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2003 (Az. 14 Sa 1972/02)