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Kann, ja. Der Betrieb muss das beantragen, nicht Du. § 219 SGB III Umfang der Förderung Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. § 220 SGB III Regelförderung (Fassung bis 31.12.2003) (1) Die Förderungshöhe darf im Regelfall 1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung 30 Prozent, 2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung und beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen (Regelförderungshöhe). In Ausnahmefällen gibt es auch eine erhöhte Förderung (§221 SGB III). § 220 SGB III Regelförderung (Fassung bis 31.12.2003) (1) ... (2) Die Förderungsdauer darf im Regelfall 1. beim Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung sechs Monate, 2. beim Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung zwölf Monate und 3. beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer 24 Monate nicht übersteigen (Regelförderungsdauer). In Ausnahmefällen gibt es auch eine verlängerte Förderung (§ 222 SGB III). Ja, u. U. muss der Betrieb teilweise zurückzahlen. Wenn Du dazu mehr Infos brauchts, bitte nochmal nachfragen, das wird sonst hier zu lang. ;-) Der AG bekommt nur eine Förderung, wenn er Dir etwas zahlt, auf das die Förderung anrechenbar ist, also eine Praktikumsvergütung bspw.
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Thread für Selbständige/Freiberufler...
bimei antwortete auf Polli's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
An welcher Stelle war es nicht mehr das Thema? Deutlich sichtbar, ja. Und mal ernsthaft, wieso "Ausgrenzungswille"? -
Alles zu vertraglichen Fristen ist im BGB geregelt. Steht in Deinem Vetrag, das Gehalt wird jeweil zum 15. des Folgemonats fällig, ist das auch für den Monat des Ausscheidens so.
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Nach Berufsschule in die Firma!?!?!?!
bimei antwortete auf bmw83's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Es gibt ein Urteil vom 26. März 2001 (Az.: 5 AZR 413/99) nach Wegfall des § 9 Abs. 4 JArbSchG, dass sich auf die Anrechnung der Zeiten bezieht. Siehe z. B. auch hier oder hier usw. (Deine Satzzeichentasten klemmen übrigens.) -
Was sollen "die Bücher" sein und wer der Zahlende? Naja, seis drum: Im BBiG steht: §6 Berufsausbildung (1) Der Ausbildende hat 1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen, 3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. [...] 5. [...] Also einfach auch mal im Betrieb fragen, welche Bücher zur Verfügung gestellt werden können.
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Soso, und wo steht das? Da "soweit ich weiss" und ähnlich formulierte Auskünfte wenig aussagekräftig sind, hier ein Auszug aus dem TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge): § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Ausbildungsvertrag ist kein befristeter Arbeitsvertrag. Sich an Tarifverträge anzulehnen bedeutet nicht, sie in jedem Punkt und immer bindend anwenden zu müssen.
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Teilnehmer, die bis zum 28.Februar 2003 einen Lehrgang beginnen, brauchen noch keinen Gutschein.
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Nö, soweit so gut. Hinzuzufügen wäre noch, gesetzlich ist nur geregelt: § 29 BBiG Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) [...] (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. (3) [...] (4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören. Zuständige Stelle ist die zuständige IHK, die Beteiligten sind u. a. der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule.
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:eek: Heisst das, ich bekomme keine Anträge mehr? :eek: ( :D) Ernsthaft: Freut mich zu lesen. :e@sy
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Ländersache! Zum Thema siehe auch hier
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Ich hab eins. :floet: Was andere noch so im Fundus haben, siehe hier. Soll ich diesen Thread vielleicht dort anpappen?
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*wicked die Ohren langzieh* Verlagert das Weitere, sollte es noch etwas geben dann bitte auf PM oder mail, Telefon, Chat usw., bitte. Antwort hierauf ist nicht nötig.
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Erste Hilfe Lehrgang, Seminar über vegetarisches Kochen ... Etwas konkreter solltest Du schon fragen.
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Ein paar Angaben hast Du zur Beantwortung Deiner Fragen vergessen. Welchen Beruf lernst Du? Du machst eine Umschulung? Wie lang ist das Praktikum? Was macht der Betrieb, in dem Du das Praktikum machst? ... Dein Projekt kannst Du beginnen, wenn es genehmigt ist und der Durchführungszeitraum begonnen hat. ;-)
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Erstmal zur Aussetzung: Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 28. Mai 2003 Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 28. Mai 2003 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Alles andere findet sich z. B. hier oder auch bei uns unter Downloads ---> Ausbildung ---> AEVO
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bimei antwortete auf given_to_fly's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Wie ich weiter oben schon schrieb, sind die meisten in der Lage ohne Doppelposts auszukommen. Wenn dann doch nicht, ist es entweder Spam oder ein Versehen o. ä., lässt sich in den meisten Fällen ja feststellen (und in einigen der angeführten Fälle möchte ich das auch feststellen können). Ebenfalls geschrieben habe ich, die Funktion wird es vorerst oder dauerhaft nicht geben und es ist kein Problem einen zuständigen Mod anzuschreiben im Fall der Fälle. Damit ist das Thema ausreichend diskutiert. ;-) -
Da das für Dich als Arbeitnehmer eine Besserstellung gegenüber den geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen ist, und wenn Du den Vertrag so unterschrieben hast, nein.
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Du verwechselst das aber nicht mit "Vom Azubi zum Master" ?
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bimei antwortete auf given_to_fly's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Es bleibt vorläufig so wie es ist. Sagt einfach einem zuständigen Mod bescheid, wenn da mal etwas gelöscht werden muss. -
Ölspuren, Waldbrände und andere Einsätze - FI.de Feuerwache Teil 3
bimei antwortete auf Doham's Thema in Coffeehouse's Themen
Worte im Mund verdrehen ist weibisch. Und OT ist das allemal, los, ab in eine andere Bude, hier lese ich gern vom Eifer "unserer" Feuerwehr.