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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Das ist eben die gute Vorsorge eines FiFiFi. Brandschutz einfach.
  2. erschoben ---> Hardware
  3. Das wird wohl ein "Streitpunkt" bleiben. Zum einen wird Delphi auch in einer freien Enzyklopädie als Programmiersprache bezeichnet und Delphi erhielt vor Jahren mal die Auszeichnung "Programmiersprache des Jahres", auf der anderen Seite ist es eben mehr eine Programmierumgebung, keine Sprache. Das werden wir hier also nicht lösen können.
  4. Verposten kommt ja nicht tausendfach am Tag vor, im Regelfall sollte Userverstand und Boardfunktionen ja aufeinander abgestimmt sein.
  5. Nicht, wenn in den 15 Minuten schon x Leute auf Dein Posting geantwortet haben und Du mit der Löschung eine noch grössere Unlogik erzeugst, als eventuell durch Dein ursprüngiches Posting.
  6. Nein, gibt es nicht. Es gibt nur eine Frist, wie lange Du Anspruch auf ein Zeugnis hast, die beträgt gesetzlich 30 Jahre. Sie verkürzt sich allerdings dadurch, dass der AG nicht verpflichtet ist, die Unterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung so lange aufzuheben. Obwohl Du nach § 8 BBiG automatisch einen Anspruch hast, kannst Du Deinen Anspruch schriftlich geltend machen und solltest das auch irgendwann machen, denn die Rechtsprechung sagt z. Zt. "der AN muss Bemühen gezeigt haben, ein Zeugnis ausgestellt zu bekommen".
  7. Hab Dein Posting mal an den von Dir bereits erstellten Thread angefügt und verschoben in IHK-Prüfung allgemein.
  8. Mitglieder haben keine Berechtigung Postings zu löschen. War Dir vielleicht nicht so bewusst, weil Du als "gemeines Mitglied" schon nachgedacht hast, bevor Du postest und somit nie in die Verlegenheit gekommen bist, ein eigenes Posting löschen zu müssen. ;-)
  9. Bitte einfach einen zuständigen Moderator das Posting zu löschen.
  10. dito. ~~closed~~
  11. Leute, ihr habt jetzt wirklich genügend mehr oder weniger qualifizierte Beiträge abgegeben. das ist hier kein "ich weide mich am Zeugnis eines anderen"-Thread. Ab hier bitte Hilfe oder Schweigen. Danke.
  12. verschoben ---> Ausbildungsforum
  13. Die sind aus dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz).
  14. Nö, muss nicht. § 6 Arbeitsstättenverprdnung (ArbStättV) Raumtemperaturen (1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 °C erreichbar sein. (4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Es gab mal ein Urteil vom Bielefelder Landgericht. Darin hiess es: "Das Thermometer in Büroräumen darf grundsätzlich nicht über die 26-Grad-Marke klettern." Das Urteil gilt aber nicht für alle Arbeitsplätze und bei Außentemperaturen von über 32 Grad. Nach der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 Raumtemperaturen (ASR) sollen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschritten werden. Das ist aber eine Richtlinie, keine Vorschrift. Weitere Urteile dazu gibt es zu Mietstreitigkeiten, nicht von Arbeitsgerichten. Die Richtlinie heisst also erstmal nur, der Mieter kann Räume fristlos kündigen, wenn diese Richtlinie Vermieterseitig nicht eingehalten wird. Dir fehlt es noch etwas an Übung bzgl. aussagekräftige Threadtitel und sachliche Fragestellung. 90 % Deines Postings gehört eher in die Plauderecke, in z. B. so einen Thread. Willkommen auch von mir.
  15. http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=50444 und http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=50291 und siehe Boardregeln. ~~closed~~
  16. Warum schreibst Du hier nicht mal, welche Ideen Du hast? Dazu können Dir dann sicher einige etwas sagen.
  17. Muss nicht so sein. Umschulungen werden z. B. durch Bildungsträger durchgeführt, möglich ist aber auch ebensogut eine betriebliche Umschulung. Förderungen können ebenso unterschiedlich sein, Unterhaltsgeld, Reha oder Ausbildungsvergütung mit Förderung.
  18. Ja, aber ich denke, das wird etwas viel und wirr. Ist alles im SGB 11 (Pflegeversichrung), SGB 5 (Gesetzliche Krankenversicherung) und SGB 4 (Sozialversicherung) geregelt. Richtig, wie Du schreibst, die Pflegeversicherung unterliegt den Krankenkassen. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt, die verteilt dann weiter.
  19. Es ist eigentlich ganz einfach: ;-) § 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. [...] § 123 Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist 1. mindestens zwölf Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens sechs Monate oder 3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. § 124 Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden nicht eingerechnet 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. Zeiten, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren oder die Maßnahme nach § 92 Abs. 2 Satz 2 anerkannt worden ist, 5. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Rahmenfrist endet im Falle der Nummern 3 bis 5 spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.
  20. So, Du siehst das also so. Bitte keine solchen Ratschläge ohne Quellen, kann für den Fragenden ärgerlich enden, wenn er dem folgt. § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) [...] (2) [...] (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
  21. Wenn es keine vergleichbaren Zahlen aus Deiner Region gibt, die ein höheres Einkommen nach der Ausbildung belegen, wird das durchschnittliche Anfangsgehalt nach Abschluss eines IHK-geprüften Berufes genommen. Warum belegst Du nicht, dass Fachinformatiker als Berufsanfänger höher bezahlt werden?
  22. bimei

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    Und hier ein Auszug aus den Boardregeln: 7. Werbung für Webseiten, Foren, [...] ist unerwünscht, ~~Link editiert und closed~~
  23. Versuch verweigert. Wer möchte kann es ja dort "nett" mitdiskutieren.
  24. <ironie> Tolle Kommentare: aussagekräftig, sich mit dem eigentlich angesprochenen Thema auseinandersetzend, nicht verurteilend, nicht verachtend ... </ironie> Macht euch mal Gedanken über das Bild, das ihr hier von euch abgebt, ein ganz bisschen nur bitte.

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