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Nach Anwendungsentwickler noch Sytemintegrator?
bimei antwortete auf beko's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
§ 40 BBiG Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) [...] -
Nein, das Gehalt ist Verhandlungssache.
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1. Ich schrieb oben schon, mach vor allem Deine Ansprüche umgehend schriftlich geltend, das ist wichtig. 2. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder letzten des Monats.
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Hab ich doch oben geschrieben, steht auch in § 18 EStG. ;-)
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Das, was Du in der Zeit gemacht hast natürlich.
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Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Mach so schnell wie möglich Deine Ansprüche schriftlich geltend, und setz Dich, wenn darauf keine Reaktion (oder abschlägigie) kommt mit einem Anwalt in Verbindung. Bitte beim nächsten Mal einen aussagekräftigen Threadtitel wählen.
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komisches 'Hits' verhalten
bimei antwortete auf dr.disk's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Ähm, was genau daran ist eigentlich euer Problem? Die Zähler werden so oder so regelmässig aktualisiert. -
Ausbildung zu Ende / Keine Unterlagen
bimei antwortete auf only-Virus's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Ja, Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung zählt als Beginn des Bewilligungszeitraums, frühestens der erste Tag der Arbeitslosigkeit. -
Oder, noch einfacher, siehe Prüfungspage
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Die Berechnungsgrundlage ist eindeutig und deutschlandweit gleich, Gesetzestext siehe http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&postid=429617#post429617 und dieverse andere Threads zur Berechnung. Wenn das also keine Märchenstunde/Vermutungen sind, dann solltest Du Dir nochmal Deinen Bewiligungsbescheid ansehen. Ansonsten solche Behauptungen bitte nur mit Quellenangabe.
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[OT] Einfluss auf die zeitliche Reihenfolge hier habe ich nicht, deshalb vielleicht etwas merkwürdig, aber Dein Beitrag ist nun hier. [/OT]
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Auf dem Bewilligungsbescheid steht i. d. R. eine Rechtsbehelfsbelehrung, die aussagt wie und wie lange Du Widerspruch einlegen kannst. Im Normalfall ist Widerspruch binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Arbeitsamt einzulegen.
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Dazu fehlt etwas Entscheidendes, die Präsentation. ;-)
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Von mir ergänzend der Hinweis, dass den meisten Menschen leider kritisieren und meckern leichter fällt, als Freude auszudrücken. Anonym schimpfen ist wertvoller, als anonym loben, leider. Freude drückt sich dann eher in einfachen Postings in "Bestanden"-Threads aus und das ist eben nicht so interessant zu lesen und zählt nicht für die, die sich unfair behandelt fühlen. Liest man hier viel oder gar alles, kommt man zu einem anderen Ergebnis, als bei einer Suche nach bestimmten Aussagen.
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Besser ja, sehr sogar. Verstanden hast Du immernoch nicht, was ich meinte. Also sag ich mal, Pluspunkt für guten Willen.
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Das ist mir nicht entgangen. Also: nochmal nachdenken! Wenn ich es ernst nehmen würde, wäre der Thread heute morgen schon zu gewesen, ich hätte nur nicht gedacht, dass ihr das Posting in der Form ernst nehmt. ;-)
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Win95 und NT sind zu Ende April 2003 aufgekündigt, Win98 bleibt vorerst bestehen.
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Ich glaube, dort ---> http://fachinformatiker-world.de/forums/showthread.php?s=&threadid=48733 stand ein bisschen was zu den Kosten.
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Aufforderung zu Sinnlospostings, u. U. bis hin zu Spam? Nicht sehr gelungen formuliert. Wo? Wo in diesem Thread hat welcher Moderator etwas erteilt? Naja, jedenfalls sehe ich, wer lesen und verstehen kann. Ist es das nicht jetzt schon?
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Klar dürfen sie, es muss sogar ein mind. ein Lehrer Mitglied des PA sein. § 37 BBiG Zusammensetzung, Berufung (1) [...] (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. [...] Das heisst eben nur nicht zwangsläufig für den Prüfling, den Lehrer zu kennen. ;-)
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Nein, was nicht angefangen ist, bzw. etwas Nichtvorhandenes, kann nicht beendet oder gekündigt werden. Du bist dann lediglich auf ein Angebot nicht eingegangen.
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Spart euch solche Kommentare, ganz besonders dann, wenn ihr nicht helfen wollt/könnt.
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Kann man, aber vielleicht mal Grundsätzliches zu freiberuflich und gewerbetreibend: Gewerbetreibender oder Freiberuflicher? Diese Frage hat eine entscheidende finanzielle Bedeutung: - Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer - Freiberufler müssen nicht bilanzieren, Gewerbetreibende können zur Bilanzierung durch das Finanzamt aufgefordert werden Die freien Berufe sind in §18 des Einkommensteuergesetzes geregelt und abschließend aufgeführt ("Katalogberufe"). Hierzu gehören zweifelsfrei: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte Heilpraktiker, Krankengymnasten Anwälte, Notare, Steuerberater Ingenieure, Architekten Journalisten, Dolmetscher Künstler Für eine freiberufliche Tätigkeit ist die entsprechende berufliche Qualifikation (Diplom, Berufsexamen) erforderlich. Der Berufstätige muss die Arbeitsleistung selbst erbringen. Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt direkt beim Finanzamt. Da die Einordnung in einigen Bereichen schwer fällt, kann es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommen. Ihr Steuerberater steht Ihnen hier zu Seite. Alle Berufe, die nicht als "Katalogberufe" aufgeführt werden, sind gewerblich. Gewerbliche Tätigkeiten werden bei der Gemeinde angemeldet, die wiederum Meldung beim zuständigen Finanzamt macht. Zu Gewerbebetrieben zählen beispielsweise: Dienstleistungen im Transportbereich, im Hotel- und Gaststättenbereich oder in der Werbebranche, Herstellung und Vertrieb von Waren, Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform Achtung: Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit mit gewerblichen Dienstleistungen mischen, kann dies zu einer vollständigen Einstufung als Gewerbebetrieb führen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie zwei getrennte Unternehmen führen. Hierzu einige Beispiele: Eine Heilpraktikerin ist Freiberuflerin. Betreibt sie aber einen ambulanten Pflegedienst, ist sie gewerblich tätig. Eine Sozietät aus Zahnärzten ist freiberuflich tätig. Werden aber zusätzlich Laborleistungen erbracht, sind sie - zumindest anteilig - gewerblich tätig. Werden außerdem Prothesen verkauft, sind sie voll gewerblich einzustufen. Eine künstlerische Tätigkeit ist freiberuflich. Werden die Kunstobjekte aber im Massenverfahren vervielfältigt und verkauft (Musiker), handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. (Quelle: Gründerzentrum DtA) § 18 EstG findest Du zum Nachlesen z. B. hier Diverse Veröffentlichungen gibt es z. B. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (bmwi), ausser beim direkten Link auch unter Publikationen. Einiges aus BFH-Rechtsprechungen bei RA Dr. Grunewald Überleg Dir am besten, was genau Du machen willst und lass Dich von einem Steuerberater beraten. ;-)
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Hilfe naht schon. verschoben.
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Ohne weiteren Kommentar closed.