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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Dir und einigen anderen empfehle ich zu realisieren, dass es hier Leute gibt, die helfen wollen. U. a. kann das auch heissen, auf eine falsche Angabe mit einem Paragraphen zu antworten, um eben genau das richtig zu stellen.
  2. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Gaming Club's Allgemeine Themen
    verschoben ---> Games
  3. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Bitte z. B. hier oder hier lesen, das Wort Verbundstudium o. ä. in die Suche eingeben und soetwas im dafür vorgesehenen Forum diskutieren.
  4. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    www.u-form.de , steht alles da, Prüfungen gibt es nur dort direkt. Und: Falsches Forum, closed.
  5. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Aus der Berufsverordnung: § 15 [...] Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. [...] Siehe auch Prüfungspage und oben unter Downloads ---> Ausbildung ---> Verordnung nach Beruf
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    An der Stelle führst Du die Trennungsidee ad absurdum, weil nicht genügend Threads übrig bleiben, die ein weiteres Forum benötigen.
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    Du könntest Dich am Boden festtackern und versuchen rythmisch loszukommen, dann kannste sicher bei irgendeiner Superstarsuche im Fernsehen mitmachen. Sag dann aber bitte auch, Du hast das tolle T-Shirt über Fi.de.
  8. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    ~~closed~~ mit Verweis auf den von roaxius angegebenen Thread.
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    § 144 Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitslose 1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), [...] (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (3) Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
  10. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    siehe ---> hier, insbesondere das Posting von gajUli
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Laut welcher Prüfungsordnung? Das BBiG sagt: § 14 BBiG Beendigung 1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 17 BBiG Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
  12. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Zeitpunkt Ende des Ausbildungsvertrages ist, wenn Dir mitgeteilt wird, Du hast bestanden, in der Regel also nach der Präsentation/Fachgespräch. @kob Ich tippe entschieden zu langsam, wenn ich gleichzeitig telefoniere. :floet:
  13. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Die Diskussion ist nun besser im Daily Talk aufgehoben. Verschoben ---> DT
  14. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
    Das wird insofern richtig interpretiert, da eine Abstimmung bei einer Umfrage ein Null-Inahlt-Posting ist, also in der Übersicht nicht angezeigt werden kann. Das ist auch unabhängig davon der Fall, ob die Umfrage auf "wichtig" gesetzt ist. Heisst, der Button führt richtigerweise zur Umfrage, wenn dort der zeitlich jüngste Eintrag gemacht wurde und die Anzeige des Threads in der Übersicht ist richtigerweise das zuletzt gemachte Posting mit "Inhalt".
  15. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Fein. Aber klar doch, nur kein Link, Auszug aus dem dritten Buch des SGB: § 134 Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung (1) Für Zeiten einer Beschäftigung ist als Entgelt nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. [...] (2) Als Entgelt ist zugrunde zu legen, 1. [...] 2. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 3. [...] 4. [...] 5. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Leistung von Unterhaltsgeld nach diesem Buch das Arbeitsentgelt, nach dem das Unterhaltsgeld bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 6. [...] 7. für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, 8. [...] 9. [...] 10. [...] Der Ausdruck "Gesellenlohn" der Pressemitteilungen dient da eher der Transparenz, da der Begriff Geselle für viele "Berufsausübung nach der Ausbildung" ausdrückt. ;-)
  16. :eek: Gehörst Du irgendeiner Frauenbewegung an? *grusel* Doham, Du weisst, was ich möchte? :floet:
  17. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Beleidigungen gehören hier weder an Einzelne noch als Pauschalbeleidigung an alle her. Wenn es nicht ohne geht, unterlass das Posten.
  18. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Bevor das mit euch beiden hier so weitergeht: Da liegt wohl ein Missverständnis vor, bzw. redet ihr von verschiedenen Dingen. Für Ex-Auszubildende, die im Anschluss an die Ausbildung arbeitslos sind gilt: http://www.arbeitsamt.de/elmshorn/information/presseinfo/presseinformation_044_2003.html Und dann tut selbstverständlich der von Nalimov gepostete Link seinen Dienst: http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/selbstberechnung/index.html und berechnet für die verbleibenden angenommenen 1000 Eur ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 106,05 Eur. Einigen wir uns darauf, dass ihr beide recht und nur aneinander vorbeigeredet habt. ;-)
  19. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Unterlass bitte künftig Threadpushing.
  20. Eds

    bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Bzw. wenn es auch nicht mit den Boardregeln vereinbar ist. ;-)
  21. Wie Wolle schon schreibt, Wappen Hoheitszeichen und somit gesetzlich geschützt (MarkenG usw.). In Gemeindeordnungen wird meist festgehalten, wer, unter welchen Umständen, wie zu beantragen, das Wappen "benutzen" darf. Es gab zwar mal ein Urteil zur Nutzung von Gemeindewappen (LG Karlsruhe (Az: 10 O 286/98), Klage auf Unterlassung nach § 14 ff MarkenG)), das der Beklagte gewonnen hat, weil er das Wappen statt farbig schwarz/weiss und im Sinne einer Beschreibung benutzt hat, aber es das ist eine Einzelfallentscheidung.
  22. Abgesehen von den von Doham angesprcohenen Punkten, auf die Du hoffentlich nicht hinaus wolltest, eine einfache Fragen: Wie willst Du ein Projekt mit einer Software machen, die im Betrieb nicht vorhanden ist?
  23. Das oder eben wie Du schon geschrieben hast wirtschalftliche Gründe, nur würde ich eben nicht direkt finanziell schreiben.
  24. ... ortsbedingter Wechsel ... ... aufgrund eines Wohnortwechsels ...

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