§ 77 SGB III
SGB 3 § 77 Grundsatz
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen
fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. nicht über einen Berufsabschluß verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren festgelegt ist, oder
2. über einen Berufsabschluß verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als sechs
Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine
entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
(3) ...
(4) ...