Die Termine für die Abschlussprüfungen bis Sommer 2006 findet ihr ansonsten auch auf der Prüfungspage von Uli, mündliche Prüfungstermine sind unterschiedlich je nach IHK, also am besten dort zu erfragen.
*arghs*
Das ist der dritte Thread gleichen Inhalts vom gleichen User.
Beachte bitte nächstes Mal auch die Boardregeln.
Da der Thread hier bereits eine Antwort enthält, wird dieser auch geschlossen.
Fragen zum Projekt, zu eventuellen Unklarheiten ... siehe auch Prüfungspage "Präsentation und Fachgespräch".
Präsentation und Fachgespräch machen zusammen 50% der Note des Prüfungsteils A aus.
Die dort zur Verfügung gestellten Projektarbeiten sind aus dem BMBF Entwicklungsprojekt IT-Prüfungen vom Frühjahr 1999 und dienen mehr der Orientierung als Muster. Das sind, soweit ich weiss, keine real durchgeführten Projekte, sind vor der ersten Prüfung in den IT-Berufen überhaupt entstanden.
Um sich Projektbeispiele anzusehen und auch wie sie benotet wurden lieber z. B. bei Begga im Downloadbereich nachsehen.
Naja und das andere war das mit den Bienen und Blumen, das weisst Du sicher schon und wäre auch das falsche Forum.
Joo, und man kann auch alles zerreden, sich winden, um sich ja nur nicht bewegen zu müssen.
Deine Eingangsfrage ist beantwortet ---> Thread closed, bevor Deine Wortwahl auch noch Folgen hat.
Das wärs natürlich.
Der Toshiba T 1000, den ich hier habe, ist aber eines der älteren Notebooks, 80C88 Przessor mit 4,77 MHz, einem MS-DOS V2.11-ROM, 512 KB CMOS-DRAM und hochauflösenden Supertwist-Display.
Die üblichen Sachen wie Brotkästen, einen 128 D, 286er, 486er, ein Apple, diverse Karten usw. stehen hier auch rum ...
Ein Kim 1 fehlt mir immernoch.
Der Threadtitel "döbi" löst zwar sicher eine gewisse Anziehungskraft aus, ist aber nicht gerade aussagekräftig, was das Anliegen angeht. Hab ich daher geändert, beim nächsten Mal bitte darauf achten.
Beispiele findest Du u. a. auch im Downloadbereich von www.begga.de.
Ergänzend zu dem was AVEn bereits schrieb: Nicht zu viel auf eine Folie, es soll nicht den Eindruck machen, Du hast all das, was auf den Folien steht auswendig gelernt und die sind zum Mitlesen da. Ein roter Faden sollte auch da sein.
In Anbetracht dessen, dass die einzelnen IHKs nicht vergleichbar sind, was Anzahl der Prüflinge und Auslastung der Ausschüsse anbelangt, solltest Du von dem Gefühl Abstand nehmen.
Die Verfahren, wann, was , wie gemacht wird, also auch zeitliche Lage der Ergebnisbekanntgabe des schriftlichen Teils und eventuell Präsentationstermine ist auch unterschiedlich, hängt manchmal zusammen.
Ich würde jedenfalls keinem unterstellen, absichtlich die Nerven von Prüflingen zu strapazieren.
Halt die paar Tage einfach noch durch, eine Wahl hast Du eh nicht, verrückt machen hilft wenig bis gar nicht.
Zitat anwaltskanzlei-online:
Vertragsstrafen im Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung
In Arbeitsverträgen sind häufiger Vertragsstrafenabreden enthalten. Häufig sind Klauseln in Zusammenhang mit der Nichtaufnahme einer Tätigkeit (z.B.: Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall der vertragswidrigen Nichtaufnahme der Tätigkeit zu Vertragsbeginn eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttogehalt zu zahlen).
Zum 01.01.2002 hat sich das Bürgerliche Gesetzbuch im Bereich des Schuldrechts umfassend geändert. Dies hat auch auf das Arbeitsrecht Auswirkung. Nach neuem Recht ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch im Arbeitsrecht anwendbar; dies war vor der Reform nicht so. Seit Bekanntwerden der Reform wurde in der Literatur gerätselt, ob damit Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen unwirksam sein könnten. Mittlerweile liegen die ersten Entscheidungen von Gerichten hierzu vor; diese weichen allerdings voneinander ab.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum (Urt. v. 08.07.2002 – 3 Ca 1287/02) ist eine Vertragsstrafe unzulässig, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, da ein Verstoß gegen § 309 Nr.6 BGB vorliegt. Eine entsprechende Klausel ist damit unwirksam. Im betreffenden Fall hatte das Gericht darauf erkannt, daß der Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wäre und damit dem recht der AGB unterfalle. Nach dem AGB-Recht ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, daß der andere sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Dem stünden auch keine Besonderheiten des Arbeitsrechts entgegen.
Das Arbeitsgericht Duisburg wiederum (Urt. v. 14.08.2002 3 Ca 1676/02) hat ein Vertragsstrafenversprechen in AGB als zulässig angesehen. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe sei im Arbeitsvertrag auch nach dem 01.01.2002 zulässig, weil der Anwednung des § 309 Nr.6 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts entgegenstünden. Im betreffenden Fall hatte das Gericht zwar vertreten, daß der Arbeitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würde. Allerdings seien die Besonderheiten de Arbeitsrechts zu berücksichtigen, so daß hierdurch die Anwendbarkeit des § 309 Nr.6 BGB gesperrt sei. Man wird abwarten müssen, wie die Rechtsprechung sich hier entwickelt.