Nein, so eine Regelung gibt es nicht.
§ 77 SGB III
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist.
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Weiter heisst das, es wird gefördert, wer keinen Berufsabschluss hat, wer nicht vermittelbar ist, weil es in dem Berufsbild keine oder nur wenige Arbeitsplaätze gibt, wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Das heisst nicht, man muss arbeitslos sein, es gibt sogar die Möglichkeit aus einem bestehendem Beschäftigungsverhältnis in eine Umschulung zu gehen.
Fragen an Dich:
Hast Du Dich bereits bei einem Träger oder einem Betrieb nach einer Umschulungsmöglichkeit erkundigt?
Warst Du bei Deinem Arbeitsvermittler oder beim Arbeitsberater?