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Wieder zwei Tage vor Vollmond, gelle? Seid bitte so gut und hört auf, euch gegeseitig zu beleidigen.
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Als Hilfeschrei würde ich das nicht sehen, ist einfach nur eine Frage. Bleibt bitte sachlich und beim Thema, gilt für alle.
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arbeitsvertrag mit anderer firma, trotz noch nicht abgeschlossener Ausbildung???
bimei antwortete auf sumse's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
*schmunzel* @Ben Zum Verständnis nochmal die Zulassungsbedingungen zur Prüfung: § 39 Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) .... § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Ist schon so, wie Ben das schreibt, alle Wege stehen offen sozusagen. -
arbeitsvertrag mit anderer firma, trotz noch nicht abgeschlossener Ausbildung???
bimei antwortete auf sumse's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Theoretisch kannst Du sogar schon ein Arbeitsverhältnis haben, Du musst nur die Prüfung wiederholen, nicht einen Teil der Ausbildung. -
arbeitsvertrag mit anderer firma, trotz noch nicht abgeschlossener Ausbildung???
bimei antwortete auf sumse's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Na Kinners, was ist denn hier los? Aaaalso: § 14 BBiG Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus-bildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Alle haben ein bisschen recht, aber so wie es im Gesetz steht ist das richtig. -
Im Schnitt 4-6 Wochen nach der Prüfung. Nein, es gibt nur ein Ergebnis. Einsichtnahme müsstest Du beantragen.
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Das mieseste Bildungsinstitit aller Zeiten
bimei antwortete auf ExtremC's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hört sich alles schon ganz anders an. Ich übrigens auch nicht (ans Bein pinkeln), was wie eine Pauschalverurteilung klingt, bleibt nur oft in den Köpfen hängen, auch wenn sie gar nicht richtig und vielleicht nicht so gemeint ist. Da hake ich dann lieber einmal nach. ;-) -
Das mieseste Bildungsinstitit aller Zeiten
bimei antwortete auf ExtremC's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Ich schrieb gGmbH, die dürfen keine Gewinne erzielen. Was hat das mit Deiner Aussage, sie würden sich eine goldene Nase verdienen zu tun? Du scherst mit einer unbelegten Behauptung alle Bildungsinstitute über einen Kamm. Und seit wann hat Verleumdung etwas mit Nennung eines Namens zu tun? -
Das mieseste Bildungsinstitit aller Zeiten
bimei antwortete auf ExtremC's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Woher nimmst Du diese Erkenntnis? Schonmal eine Abrechnung über eine Umschulungsmassnahme gesehen? Und sind Bildungseinrichtungen nicht auch oft gGmbH's? Bitte keine verleumderischen, unbelegten Aussagen. -
Den gibt es nicht. Es gibt eine Ausbildereignungsprüfung nach AEVO, die Du ablegen müsstest. Am besten erkundigst Du Dich bei der zuständigen IHK. Beispiel: http://www.hannover.ihk.de/az/a11.htm Die Suche über z. B. google ergibt bei Ausbildereignung auch etliche Suchergebnisse, die Dir schon einiges an Info bringen dürften.
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Buch, Notizen... (Frage an die, die schon geprüft wurden =)
bimei antwortete auf Jeiser's Thema in IHK-Prüfung allgemein
Würde es aber auch schwieriger machen die von Caesar angesprochenen Marginalien zu selektieren, um einen Grund zum Meckern zu haben. Es soll doch niemand in Selbstzweifel gestürzt werden, oder? -
An welcher Stelle stand, worum es genau geht? An welcher Stelle hat ein Moderator das als "lächerlich" bezeichnet? Dein erstes Posting hier ist nicht gerade ein guter Einstand.
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Nein, in dem Link ist ganz einfach ein Wort, das auf der Zensur steht, also gesternt wird.
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Hab hier jetzt einige Sinnloskommentare gelöscht. Wer nicht helfen kann oder will, hält bitte die Klappe. Auf jemand rumzutrampeln oder sich in irgendeiner Art lustig zu machen gehört hier nicht her. Die ursprüngliche Frage wurde durch gajUli beantwortet und es gab die Hinweise, sich ansonsten an die Innung zu wenden, daher ~~Thread closed~~
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Das mieseste Bildungsinstitit aller Zeiten
bimei antwortete auf ExtremC's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Ihr zieht euch an den falschen Punkten hoch, das ist das Problem. -
Das mieseste Bildungsinstitit aller Zeiten
bimei antwortete auf ExtremC's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Den Namen des Trägers zu nennen verstösst nicht nur gegen mehere Boardregeln, es kann uns eine Menge Ärger bereiten und auch Dir. Denk bitte das nächste Mal daran. -
Okay. Wenn Du zum Geburtstag auch etwas schenkst, könntest Du zum Geschenk hinarbeiten (natürlich auch, wenn Du nur zu Weihnachten etwas schenkst). Wäre z. B., wenn Du einen Gutschein für ein Essen beim Italiener verschenkst: Eine Tüte Nudeln, eine grüne, eine rote, eine weisse Kerze usw.... alles was Dir zu Italien einfällt, vielleicht auch zwei Spielkarten als Symbol für die Teilnehmenden an dem Essen, Servietten, Samen für Kräuter ....
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Warum erkundigst Du Dich nicht bei der zuständigen Innung, zumal die Gehälter auch regional unterschiedlich sein dürften? Die allermeisten hier dürften wohl auch nur über Google o. ä. eine Internetadresse finden, die Dir hilft, und das hast Du ja sicher schon selbst probiert.
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Nicht wirklich. Noooiiiin. Jeder so, wie er es verdient. Die wollen eben auch nicht, dass Du Dich in Deiner Freizeit langweilst und ihrer überdrüssig wirst. Kennst Du doch sicher, Angebot und Nachfrage ....
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Wird derjenige 25 während der kalenderzeit oder am Ende?
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Erzähl keinen, Du machst jetzt extra Überstunden, um das Arbeiten von heute morgen wieder auszugleichen, gibs zu.
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Ach ja, vergessen: Endlich konnte ich mal richtig arbeiten und musste nicht dauernd gucken, was ihr hier treibt. Danke für den halben freien Tag. *flöt*
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*lach* Ihr seid zu köstlich, echt. :D
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Grundlage ist erstmal immer das Bundesurlaubsgesetz, u. a. § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) .... Darüber stehen aber betriebliche/tarifvertragliche Vereinbarungen, z. B. vereinbarter Betriebsurlaub. Urlaub nicht ausserhalb der Schulferien zu gewähren ist nicht ungewöhnlich, weil Urlaub der Erholung dienen soll, d. h. zusammenhängende Tage (s. Absatz 2).
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Eine Frage, die im Prinzip nichts weiter erwartet als ein ja oder nein ist sowieso etwas dürftig und könnte der Einfachheit halber gleich von der IHK beantwortet werden, da wir das wohl eher weniger entscheiden. comrad, bitte ernstgemeinte Themen und Beiträge in den fachlichen Foren. **closed**