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bimei

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Alle Beiträge von bimei

  1. Du kannst, wenn Du ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden willst, einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Heisst, im gegenseitigen Einvernehmen trennt man sich, alle Ansprüche sind abgegolten usw. Ist nicht unüblich, wenn man schon eine lange Kündigungsfrist erworben hat, aber kurzfristig einen neuen Arbeitsvertrag hat. Sollte man nur nicht machen, wenn man sich arbeitslos melden will, denn dann droht eine Sperre.
  2. Dann gilt, was oben steht, 2 Wochen Kündigungsfrist. Hat sie es eiliger, kann sie auch einen Aufhebungsvertrag abschliessen. Der schadet ihr ja insofern nicht, da sie einen neue Stelle hat.
  3. Bei weniger als 6 Monate was? Probezeit? Da ist die Kündigungsfrist so wie oben angegeben, die 6 Monate im Gesetzestext beziehen sich auf die Höchstdauer der Probezeit.
  4. § 622 BGB [...] (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. [...] Hier aber auch wieder: einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag sind andere Kündigungsfristen möglich. § 15 BBiG (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. [...] Gründe muss man arbeitnehmerseitig nie angeben, wenn man die Frist einhält.
  5. Moin, moin Saga, Einzelvertraglich oder auch durch Tarifvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden: § 622 BGB [...] (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Nach der vorstehenden Vorschrift beträgt daher nunmehr einheitlich die Grundkündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Vier-Wochen-Frist in diesem Sinne umfaßt 28 Tage. Grundsätzlich gelten die nach § 622 Abs. 2 BGB verlängerten Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig. Ebenso ist es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zulässig, längere als die Mindestkündigungsfristen zu vereinbaren. Beachtet werden muss hierbei nur, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keinesfalls länger sein darf als für den Arbeitgeber. [...] Gummibärchen, hihi ...
  6. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Plauderecke
    Du musst eventuell eine Abmeldebescheinigung vom vorherigen Landkreis haben, ist hier zumindest so. Ummelden geht nur im gleichen Landkreis.
  7. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IT-Arbeitswelt
    Das dürfte Erklärung sein.
  8. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Nö, ihr bewegt euch nur etwas weg vom Thema, das ist das Problem. Die daraus dann eventuell gezogenen Schlüsse könnten zu einem Irrtum führen. Sind alles völlig verschiedene Sachen, die hier angesprochen werden, nicht zuletzt deshalb, weil Informationen zur konkreten Lage fehlen.
  9. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Das ist zwar eher ein Grund, Kurzarbeit anzumelden, aber Kurzarbeit ist eben sehr teuer und, ganz wichtig, es wird bei der Bewilligung auch geprüft, wieviel Urlaubsanspruch die AN noch haben. Will ein Betrieb eine Auftragsflaute überbrücken und deshalb Betriebsurlaub machen, finde ich das nicht unvernünftig. Damit baut man schliesslich auch Rückstellungen ab. Alles eine Kostenfrage bei schlechter Auftragslage.
  10. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Und keiner hat dem widersprochen? Tja, dann ist das so. Es ist kein Zwangsurlaub, wenn sich alle stillschweigend damit einverstanden erklären, ihren Urlaub zu der Zeit zu nehmen.
  11. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Ich hab nach der Grundlage (event. Vereinbarung) gefragt, nicht ob jemand eine braucht.
  12. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Vielleicht sagst Du uns am besten erstmal: - Auf welcher Grundlage macht der Betrieb Betriebsurlaub? Gibt es eine Betriebsvereinbarung? - Ist der Betrieb tarifgebunden?
  13. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Ja, in Tarifverträgen kann abgewichen werden. Wenn es aber keine gibt, wird der Paragraph hinfällig. (Und zu Ungunsten des Arbeitnehmers zählen auch Lohneinbussen.)
  14. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Nicht so ganz richtig. Der Arbeitgeber muss beschäftigen. Hat er keine Arbeit, muss er trotzdem bezahlen. Der AG kann natürlich Kurzarbeitergeld (alle Branchen, Baubranche lass ich für den IT-Bereich jetzt mal aussen vor) beantragen, bekommt er das nicht, bleibt er in der Pflicht.
  15. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Wenn jetzt alle nochmal ihre Meinung dazu posten, musst Du die Beiträge doch auch lesen. Sie war wie alle Prüfungen: schaffbar. Frustabladen als erste Reaktionen herrschte wie immer vor, "wir müssen klagen, tun, machen" usw. ohne erkennbare machbare Initiative gabs auch wieder .... und inzwischen nähern sich die Jubelmeldungen dem Ende.
  16. Pic, das ist hier zwar der Jubel- und Frustmeldungenthread, aber kein Grund sich aufzuführen wie ein Kind, was mit dem Fuss aufstampft, weil es keinen Lolly bekommen hat. Ist bei den IHKn unterschiedlich. Bei uns gab auch eine Aufmerksamkeit. Kommt vielleicht auch darauf an, ob die Abschlussurkunden zugeschickt werden oder eine "Feierstunde" gemacht wird.
  17. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Du musst die Nebenbeschäftigung anzeigen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sein können. (z. B. Bundesarbeitsgerichtsurteile von 1996 und 1988). Berechtigte Interesse des AG ist z. B., wenn die Nebentätigkeit den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen oder der Nebentätigkeit Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Nebentätigkeit bedarf einer Genehmigung, wenn besondere Regelungen bestehen. Z. B. ist die Nebentätigkeit von Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst genehmigungspflichtig. (siehe auch § 42 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 64 Bundesbeamtengesetz, § 11 Bundesangestelltentarifvertrag). Und beachten: Die gesetzlichen Grenzen der zulässigen Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden (Arbeitszeitgesetz).
  18. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Nö. Der Antrag selbst wird "bwertet", klar. Nämlich genehmigt, abgelehnt oder mit Auflagen versehen. http://www.bibb.de/forum/itberufe/muster.htm
  19. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Ihr entfernt euch ein klitzekleines bisschen zu sehr vom Threadthema...
  20. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in IHK-Prüfung allgemein
    Naja, sein Projekt macht man immerhin selbst, die Thematik ist also nicht nur vorhersagbar, sondern bekannt, im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung. Dazu kommt sicher mehr Zeit, bessere Recherchemöglichkeit, mehr Ruhe, weniger Prüfungsangst.
  21. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Beachten musst Du vor allem: Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung der Projektarbeit das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. (Quelle: Berufsverordnung IT-Berufe)
  22. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Abschlussprojekte
    Gilt für die schriftliche Prüfung, aber nicht für die Abgabe der Projektanträge, Projektdokumentationen etc. Siehe auch hier bimei
  23. bimei hat auf einen Beitrag in einem Thema geantwortet in Ausbildung im IT-Bereich
    Uff. Unsinnige Frage, wenn Terran auf die Eingangsfrage des Threaderstellers antwortet, gelle? Was nun Dein Beitrag zur Aufklärung der Frage beiträgt, sehe ich auch nicht. Etwas weniger OT bitte, Pic bitte auch. bimei
  24. Tja, da hast Du vielleicht nicht so ganz richtig interpretiert. Es ist eben schwächelnd überhaupt auf eine solche Diskussion einzugehen und sich zu rechtfertigen.
  25. Joo, etwas der Art hab ich beim kurzen Überlesen in der IT-Fortbildungsverordnung und der Vereinbarung über die Spezialisten-Profile im Rahmen des Verfahrens zur Ordnung der IT-Weiterbildung gelesen. Danach fallen einige Abschlüsse weg u. a. auch der Wirtschaftsinformatiker. bimei

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