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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Wenn Du Dich als Dozent anbietest, wird dann ja ein von Dir betitelter 0815-Dozent weniger benötigt. :hells: bimei
  2. Hast Du in der Registry unter HKEY_CLASSES_ROOT\CLSID\{645FF040-5081-101B-9F08-00AA002F954E} einen Eintrag "Standard" mit dem Wert Papierkorb? bimei
  3. Die unzähligen Allergien, die ich mein Eigen nenne, lösen ja auch lustige Sachen aus, aber hinken? Muss ich mal drauf achten. Wursten-Ticker: 31,4 Grad im Schatten, es wird Krabben- und/oder Wattwurmeis kostenlos ausgegeben .... *Lakritz-, Zitronen- und diverse andere Eissorten hinstell* *selber vom Lakritzeis nehm* <-- Das einzig essbare Eis, seit es kein Gurkeneis mehr gibt.
  4. Jupps, ist bei uns auch so. Einge Banken gehen eben "weg von Filialen", bauen Zweigstellen ab, andere bauen den "vor_Ort_Service" bei mind. gleichbleibender Filialzahl mit längeren Öffnungszeiten aus. Ist seit etwa 10 Jahren stark zu beobachten. Bei uns heisst es übrigens nicht "ich gehe zur Bank", sondern "ich gehe zur Kasse" oder sogar "ich gehe auf die Kasse". :beagolisc bimei
  5. Hallo OAP, nein, das bedeutet nicht zwangsläufig, dass Du den schriftlichen Teil bestanden hast. Bisher wurden bei der Kammer Bremen/Bremerhaven die Einladungen zur mündl. Prüfung unabhängig vom Ergebnis der schriftl. Prüfung verschickt. Sorry. :hells: (Betonung auf "bisher", vielleicht ist es ja dieses Jahr anders. ) bimei
  6. Klick, Posting #102. Und zur grundsätzlichen Vertelinug der Noten: Die Projektarbeit einschließlich Dokumentation sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (Zitat aus der Verordnung). Präsentation und Fachgespräch ist eine Note. bimei
  7. Zurück zum Ursprungsthema bitte. bimei
  8. Wenn Du nicht gerade eine Kugel am Bein hast, an den Schreibtisch gekettet bist o.ä. ;-), nicht, nein. Ein Ausbildungsvertrag ist praktisch ein befristeter Vertrag. Der endet eben mit Bestehen der Prüfung oder vertraglichem Ende. bimei
  9. 2500 Brutto können auch ~1850 Eur Netto oder ~1100 Eur Netto sein. Kommt eben u. a. auf die Steuerklasse an. bimei
  10. In diesem Thread hat sich nur ein zuständiger Moderator geäussert. Unabhängig davon, dass eine öffentliche Wiedergabe von PNs schon etwas grenzwertig ist, ist eine nur teilweise Wiedergabe soetwas wie eine Halbwahrheit. Auf diesem Stand ist eine Diskussion schon gar nicht eine Diskussion und der Thread u.a. darum hier von einem zuständigen Mod closed. bimei
  11. Bei der vermeintlich konstruktiven Kritik fehlt es aber mal wieder am sachlichen Ton (milde ausgedrückt, wenn ich mir allein Deine Umgehungen der Böse-Wörter-Funktion ansehe). Das Thema selbst beklagst Du auch nicht erstmalig und warum und wieso das mit den unterschiedlichen Terminen so ist, wurde auch mehrmals erklärt. In anderen Berufen ist das übrigens nicht anders. Du solltest Dir auch abgewöhnen, das letzte Wort haben zu wollen, sowieso, wenn Du das nicht sachlich und nicht ohne Seitenhiebe kannst. bimei
  12. Wie gross ist die *.pst? bimei
  13. Aber nicht für Ergebnisse und danach ist hier gefragt. bimei
  14. Brauchst Du ja auch nicht, den Tag wird es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht noch einmal geben. :floet: bimei
  15. Wozu auch immer Du das wissen willst, hier ist eine Auswertung früherer Prüfungsergebnisumfragen, darunter auch eine Gegenüberstellung des geschätzten und tatsächlichen Ergebnisses. bimei
  16. http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=963147&postcount=5 bimei
  17. http://forum.fachinformatiker.de/ausbildung-im-it-bereich/100815-verkuerzung-2-jahre-zwischenpruefung.html#post937961 http://forum.fachinformatiker.de/showpost.php?p=687090&postcount=3 usw. usf. bimei
  18. Komisch, wo Du gleich darauf selbt eine Antwort gibst. Ein entstandener Schaden ist für Arbeitgeber zwar schwer nachzuweisen, aber es hat schon Klagen gegeben wegen - erneutem Schalten einer Anzeige (Kosten der Anzeige) - erneute langwierige Bewerbersuche - Projektverzögerung usw. Ich schrieb aber ja auch "eventuell", nicht, dass soetwas üblich ist. Denn i.d.R. gab es ja andere Bewerber, auf die zurückgegriffen werden könnte, was die beispielhaft genannten möglichen Punkte nichtig machen würde. ;-) bimei
  19. Nicht zwangsläufig, die Einladungen können auch getrennt kommen. bimei
  20. Üblicherweise wird dazu aber ein Einwurf-Einschreiben genommen, dann gilt als zugestellt, wenn es das Einschreiben in Deinem Briefkasten eingeworfen wurde. Ansonsten gilt erstmal, zugegangen i.S. des § 130 BGB ist eine Willenserklärung dann, wenn sie "in den Bereich des Empfängers gelangt ist". Aber: Das kann dann als Annahmevereitelung ausgelegt werden. Zitat: a) In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten, daß in den Fällen der Zugangsverzögerung oder -vereitelung der Empfänger sich möglicherweise nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen kann (Senat, AP Nr. 10 zu § 130 BGB; BGHZ 67, 271 = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; Friedrich, in: KR, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdnrn. 119ff.; Förschler, in: MünchKomm, Rdnr. 27; Medicus,Rdnr. 280). Obliegenheitsverletzungen des Empfängers, die eine Verzögerung oder eine Vereitelung des Zugangs der Erklärung bewirken, haben allerdings, wie Flume (S. 238f.) zutreffend herausgearbeitet hat, in erster Linie Bedeutung für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Erklärung. Hatte der Absender durch die Erklärung Fristen einzuhalten, so verstößt es gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB), wenn der Empfänger ihm Verzögerungen des Zugangs entgegenhält, die er selbst zu vertreten hat (fehlender Nachsendeantrag; Nichtabholung des Einschreibens; Annahmeverweigerung etc.). Der Empfänger einer Kündigungserklärung muß sich deshalb, hat er den rechtzeitigen Zugang der Kündigung vereitelt, so behandeln lassen, als habe der Absender die entsprechenden Fristen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Frist des § 626 II BGB, vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes, vor Eintritt der Wartefrist nach dem KSchG etc. darf der Arbeitnehmer nicht durch eine treuwidrige Verzögerung des Kündigungszugangs verhindern (vgl. § 162 BGB). Aus: BAG, v. 25.04.1996 - 2 AZR 13/95 bimei
  21. Klickerklacker. bimei
  22. Wenn es die Klausel nicht gibt, - und keine Klausel für die bei Nichtantritt oder anderen Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe vereinbart ist, dann ist aktuelle Rechtsprechung, dass der Vertrag bei Unterzeichnung Gültigkeit hat und vorzeitig gekündigt werden kann, also auch vor Antritt. Gilt für beide Seiten. Vor einer event. Klage auf Schadensersatz schützt das natürlich nicht. bimei
  23. Das macht aber einen weniger guten Eindruck, wenn man das "theoretisch" erörtert. Schon vor Arbeitsantritt zu erkennen zu geben, dass der neue AG nur zweite Wahl ist und man weiter sucht, halte ich für unklug. bimei
  24. Immernoch etwas dünn, aber ich versuche mal, Dir Entscheidungshilfe zu geben. Viele Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, vor allem, wenn beide Seiten "nicht mehr wollen". Ok, das ist auch i.d.R. das "Schlechteste", was bei einem Vergleich rauskommt. Also musst Du mal für Dich gegenrechnen: [*]halbes Brutto/p.a. = x Das kann bei einem Brutto von angenommenen 2000 Eur für eine Betriebszugehörigkeit von 6 Jahren = 6000 Eur bedeuten, bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr = 1000 Eur, da kann also schon ein grosser Unterschied versteckt sein. [*]Dagegen steht die Kündigungsfrist. Um bei dem Beispiel zu bleiben (vorausgesetzt es sind keine anderen Kündigungsfristen vereinbart, also gesetzliche): im ersten Fall bedeutet das 2 Monate = 4000 Eur = schlechter als die Abfindung; im zweiten Fall bedeutet das 1 Monat Kündigungsfrist = 2000 Eur = besser als eine Abfindung. [*]Dann ist noch das AlG einzubeziehen. Wie hoch und wie lange würdest Du AlG bekommen, wie lang wäre eine eventuelle Sperre --> gegengerechnet gegen die Abfindung von 6000 Eur, die im ersten Moment besser erscheint als eine fristgerechte Kündigung. Also plump gesagt 6000 Eur minus Mon. AlG-Sperre = xy --> immernoch besser oder schlechter? --> 1 Monat länger arbeiten = keine Sperrzeit = x Monate länger AlG --> besser/schlechter. Das erstmal als Anhaltspunkte, viele Faktoren spielen eben eine Rolle. Mein Rat: Den Vergleich solltest Du erstmal auf einem Zettel anstellen; vom schlechtesten Fall ausgehend, Du bekommst mit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nicht sofort einen neuen Job, musst also AlG in Anspruch nehmen. Vielleicht bringt Dich das schon ein Stück weiter. bimei
  25. Ok, inoffiziell interessiert mich nicht, offiziell "betriebsbedingt" löst weitere Fragen aus: - Würderst Du eine Kündigungsschutzklage einreichen? - Wie gerechtfertigt ist das "betriebsbedingt", spricht, gibt es andere AN mit ähnlichen Aufgaben; könntest Du andere Aufgaben übernehmen usw.? - Wie ist das Verhältnis Abfindung | Gehalt | Betriebszugehörigkeit | Anspruch Arbeitslosengeld? Sorry, aber zu wenig Infos, um eine Tendenzantwort geben zu können. Soetwas ist immer auch eine "Rechnung". ;-) bimei

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