Zum Inhalt springen

Truble

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    31
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Truble

  1. naja also es gibt ja schon Gesetze z.B. Arbeitsschutzgesetze usw die Regeln ja das die Arbeitsstelle hygenisch sauber sein muss, die Arbeit zumitbar sein muss nicht krank machen darf usw. Also wenn du dich 1. Durch die Klimaanlage gestört fühlst bzw du wegen ihr immer Krank wirst würde es ja bestimmt gegen einige paragraphen verstoßen.

    DAS GESETZ VOM 4. AUGUST 1996 ÜBER DAS WOHLBEFINDEN DER ARBEITNEHMER BEI DER AUSFÜHRUNG IHRER ARBEIT.

    http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

    guck da mal

    edit:

    Gesetze sind oft aber so schwammig das man viel rein und rausinterpretieren kann, also bestimmte schwammige paragraphen zu seinem Vorteil nutzen kann

  2. Hallo Leute,

    ich lese hier immer das so viele mit Ihrem Gehalt nicht zufrieden sind.

    Also dazu kann ich nur sagen das es immer auf die Betrieb ankommt.

    In einer Ausbildung hat man halt nicht viel Geld aber das ist bei den FI

    keine Ausnahme. Was verdienen denn Bürokaufleute oder Industriekaufläute?

    Ich nicht viel mehr und auch nach der Ausbildung sieht das nicht viel rosiger aus.

    Also ich bin sehr zufrieden mit meinem Gelhalt und möchte damit mal ein paar leute Mut machen, die vielleicht überlegen diesen Beruf werden des "schlechten" Gehaltes nicht zu absolvieren.

    Also ich bin 20 Jahre alt und bei einer Firma mit 1500Mitarbeiter (aber nicht bei einem IT Unternehmen). Dort mache ich seit dem 01.08.2007 meine Ausbildung zum FIAE. Habe eine 36std. Woche und 30 Tage Urlaub. Bekomme netto so ca 600-700€ (variiert immer ein wenig) + weihnachts u. Urlaubsgeld + Gewinnprovision. Habe nur nette Kollegen und bin mit einer Ausbildung sehr zufrieden!

    Gruß

  3. das was du geschrieben hast du §3 des ArbZG

    hier mal §7

    § 7 Abweichende Regelungen

    (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder

    Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

    1. abweichend von § 3

    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die

    Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder

    Bereitschaftsdienst fällt,

    B) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

    c) (weggefallen)

    2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und

    Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

    3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn

    die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines

    festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

    4. abweichend von § 6 Abs. 2

    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in

    die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder

    Bereitschaftsdienst fällt,

    B) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

    5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen

    22 und 24 Uhr festzulegen.

    (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden

    Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines

    Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

    1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten

    dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von

    Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

    2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der

    Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,

    3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und

    Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen

    entsprechend anzupassen,

    4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben

    des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten

    und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der

    Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen

    inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen

    Stellen anzupassen.

    (2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder

    Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2

    zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht

    Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang

    Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen

    sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

    (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende

    tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch

    Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht

    besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

    übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen

    in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben

    eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach

    Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht

    tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die

    Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen

    vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen

    im Sinne des Haushaltsrechts decken.

    (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in

    Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

    (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht

    getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die

    Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist

    und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

    (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen

    Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

    (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils

    in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der

    Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung

    mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen

    Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der

    Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

    (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche

    Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden

    wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt

    die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im

    Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

    (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im

    unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens

    elf Stunden gewährt werden.

    darf ich mal fragen wieviel du für die 42 Stunden bekommst=

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...