Truble
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Guten Morgen alle zusammen,
ich habe ein klitzekleines Problem mit einer MS Project 2003 Datei.
Also nicht direkt mit der Datei sondern mit dem inhalt.
Die Datei ist halt in Deutsch und ich möchte die jetzt in Englisch convertieren.
Hat jemand eine Ahnung ob und wie das geht.
Gruß
Raphael
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wobei ich 33k nach der Ausbildung ohne Berufserfahrung schon ganz schön viel finde...
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mhhm also denke das ist eher eine 3 und keine 2-
eine 2 ist auch glaube ich auch drinne
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Hallo Leute,
ich lese hier immer das so viele mit Ihrem Gehalt nicht zufrieden sind.
Also dazu kann ich nur sagen das es immer auf die Betrieb ankommt.
In einer Ausbildung hat man halt nicht viel Geld aber das ist bei den FI
keine Ausnahme. Was verdienen denn Bürokaufleute oder Industriekaufläute?
Ich nicht viel mehr und auch nach der Ausbildung sieht das nicht viel rosiger aus.
Also ich bin sehr zufrieden mit meinem Gelhalt und möchte damit mal ein paar leute Mut machen, die vielleicht überlegen diesen Beruf werden des "schlechten" Gehaltes nicht zu absolvieren.
Also ich bin 20 Jahre alt und bei einer Firma mit 1500Mitarbeiter (aber nicht bei einem IT Unternehmen). Dort mache ich seit dem 01.08.2007 meine Ausbildung zum FIAE. Habe eine 36std. Woche und 30 Tage Urlaub. Bekomme netto so ca 600-700€ (variiert immer ein wenig) + weihnachts u. Urlaubsgeld + Gewinnprovision. Habe nur nette Kollegen und bin mit einer Ausbildung sehr zufrieden!
Gruß
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das was du geschrieben hast du §3 des ArbZG
hier mal §7
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt,
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c) (weggefallen)
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und
Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn
die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst fällt,
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen
22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden
Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten
dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von
Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der
Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen
entsprechend anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der
Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen
inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen
Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder
Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht
Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen
sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende
tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht
besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach
Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die
Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen
im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in
Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht
getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die
Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist
und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen
Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils
in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung
mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen
Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der
Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche
Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt
die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im
unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens
elf Stunden gewährt werden.
darf ich mal fragen wieviel du für die 42 Stunden bekommst=
Klimaanlage im Büro
in IT-Arbeitswelt
Geschrieben
naja also es gibt ja schon Gesetze z.B. Arbeitsschutzgesetze usw die Regeln ja das die Arbeitsstelle hygenisch sauber sein muss, die Arbeit zumitbar sein muss nicht krank machen darf usw. Also wenn du dich 1. Durch die Klimaanlage gestört fühlst bzw du wegen ihr immer Krank wirst würde es ja bestimmt gegen einige paragraphen verstoßen.
DAS GESETZ VOM 4. AUGUST 1996 ÜBER DAS WOHLBEFINDEN DER ARBEITNEHMER BEI DER AUSFÜHRUNG IHRER ARBEIT.
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
guck da mal
edit:
Gesetze sind oft aber so schwammig das man viel rein und rausinterpretieren kann, also bestimmte schwammige paragraphen zu seinem Vorteil nutzen kann