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Wann Wiederholung der Präsentation?


ponaa

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Für den Fall, dass ich die Präsentation und das Fachgespräch Ende Januar nicht bestehen sollte, wann ungefähr kann ich das ganze dann wiederholen? Erst in einem halben Jahr? Oder gibts da dann spezielle Termine?

Und das Ausbildungsverhältnis würde sich in diesem Fall doch nur auf meinen speziellen Wunsch hin verlängern, oder?

Oder anders gefragt: Wenn ich Präsentation und Fachgespräch wiederholen muss/möchte, muss ich dann für die Zeit bis dahin weiter in meinem Ausbildungsbetrieb arbeiten? Möchte nach abgeschlossener Ausbildung nämlich gerne was anderes machen (weitere Ausbildung) und hab keinen Nerv mehr, weiterhin im jetzigen Betrieb Azubi bzw Mitarbeiter zu sein.

Vielen Dank für mögliche Antworten! :confused:

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die nächste mögliche Prüfung wäre dann im Sommer 08.

Wenn Du nicht bestehst verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch, da es zielgebunden ist. Wenn Du diesen Abschluß also schnell haben willst und nicht mehr lange bei dem Laden als Azubi arbeiten willst ... darfst Du ganz einfach nicht durchfallen.

Tip: nach meiner Erfahrung fällt in Doku/Präsi/FG nicht durch, wer sonst auch "normale" Noten hat. Durchfaller sind meist schwache Kandidaten mit komplettem mangelhaften Wissen und manchmal auch Oberschlaue, die absichtlich (!!) eine besch* Doku abgeben. Ja, sowas gibts auch

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Wenn Du nicht bestehst verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch, da es zielgebunden ist.
Veto!

(Ich glaub, das ist das erste Mal, dass ich charmanta widerspreche, also bitte entsprechend vermerken. ;) )

BBiG § 21:

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Hervorhebung von mir. Mache Kammern sind so kulant und schicken sofort nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung die entsprechenden Verlängerungsanträge für den Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb. Der Anstoss geht aber immer vom Azubi aus.

Ausserdem muss ich widersprechen bei der Aussage "da es zielgebunden ist". Auch hier greift BBiG § 21, diesmal Absatz 1:

(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

Ist im Ausbildungsvertrag ein Enddatum festgelegt (meines Wissens ist das in allen Ausbildungsverträgen üblich), so endet die Ausbildung zu diesem Termin, egal ob die Ausbildungsabschlussprüfung vor der Kammer bestanden wurde.

Link: http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html

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verdammt. Was Punsch so anrichtet. Ich fürchte, grade nach dem Beweis der §, ich bin überrumpelt.

Chief, lösch meine Frau, verkauf meinen Account ... ich geh aufs Altenteil :D

*schäm* hast Recht. Ein Bier geht auf mich :e@sy

###

7. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung

Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlußprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich

ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 14 Abs. 3 BBiG).

Eine Verlängerung tritt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58/98) auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Hierfür genügt, daß der Auszubildende spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungs-

ergebnisses die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggf. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Die Verlängerung ist der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).

Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.

Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt dann unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG Urteil vom 15. März 2000 – 5 AZR 622/98)

Quelle: Ratgeber Recht - Prüfung passt aber auch hier

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Und um jetzt die Verwirrung zu komplettieren: Die Abweichung in der Paragraphenzählung zwischen Charmanta und mir ist keine, das BBiG ist 2005 reformiert worden, dadurch gab es ein paar Verschiebungen in den Paragraphen.

Inhaltlich hat sich an dieser Stelle nichts geändert, allerding sorge ich wohl gerade dafür, dass Charmanta morgen früh wohl ein paar Merkzettel zum Altpapiercontainer bringt.

*Trostbier für charmanta im Thread hinterlass*

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Vielen Dank soweit.

Noch eine Frage dazu: Muss ich mich im Ausbildungsverhältnis befinden, um die Wiederholung der Präsentation und des Fachgesprächs durchführen zu können? Mein Ausbildungsvertrag würde am 31.03 enden. Muss ich diesen also verlängern, um im Sommer wiederholen zu dürfen?

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Sowas hab ich nicht auf Papier, das kommt aus Google. Daher auch hier zurück zum Topic der Hinweis, daß auch Google & Co Infos veraltet sein können. Inhaltlich korrekt, aber als Beleg ohne Prüfung nicht immer passend.

Schlappe Ausrede. :D

Dafür, dass Du offensichtlich nie meine Postings liest, denn seit Stichtag der Reformierung des BBiG weise ich darauf hin, schuldest Du nun mir ein Bier. :floet:

@ponaa

Nein, nicht zwingend. Aber das entscheidet letztendlich die zuständige IHK. Also, sollte es wider Erwarten soweit kommen, dort fragen.

bimei

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