Veröffentlicht 15. Februar 201015 j Moin. Meine Frau kann krankheitsbedingt (2 Bandscheibenvorfälle) ihren alten Job nicht mehr ausüben. Zurzeit ist sie krankgeschrieben. Die Rentenversicherung hat Leistungen zur Rehabilitation/Teilnahme am Berufsleben in Form einer Weiterbildung usw. zugesichert. 6 Monate nach Diagnose des zweiten Vorfalls soll der Antrag auf Schwerbehinderung in die Wege geleitet werden. Sie hat einen Attest vom berufsgenossenschaftlichen Arzt, wonach sie ihren bisherigen Job (7 Jahre beim gleichen AG) nicht mehr ausüben kann. Sofern der AG kein entsprechendes Angebot macht bzw. auf ihr Angebot (geförderter Arbeitsplatz, Weiterqualifizierung für lau) nicht eingeht: Kündigung oder Aufhebungsvertrag? Dazu erstens: Besteht ein Anspruch auf Abfindung? Zweitens: Die Mitarbeiterin vom Arbeitsamt konnte noch keine Auskunft geben, ob der Aufhebungsvertrag mit einer Sperre verbunden ist. Wie ist es hiermit bestellt? Gruß, Moeki.
15. Februar 201015 j 1.) Eine Abfindung muss nie gezahlt werden. Sie wird gezahlt um dem Mitarbeiter das Beenden des Arbeitsverhältnis schmackhaft zu machen. (z.B. Zugehörigkeit zum Betriebsrat und somit schwer zu kündigen.) Es gibt keine gesetzliche Regelung und auch keine tarifliche. 2.) Abwicklungsvertrag (hier wird der Ablauf der Kündigung geregelt. z.B. Gehaltsfortzahlung für 3 Monate, Zahlung eines Einmalbetrages, Vergütung von Urlaubsansprüchen usw.) Das ist meines Wissens die einzige Form bei der keine Sperre auftritt. So war es bei meiner Frau allerdings ist das 5 Jahre her,
15. Februar 201015 j @Moeki ich würde Euch dringend raten, einmal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich von dem beraten zu lassen.
15. Februar 201015 j Bei mir ist die Sache folgendermassen abgelaufen: Ich habe einen Antrag auf Berufliche Rehabilitation (Umschulung) gestellt. Musste dann eine 6-wöchige Berufsfindung und Arbeitserprobung in einem Berufsförderungswerk machen. Während der Umschulung hat sie natürlich ein Anrecht auf Übergangsgeld,beträgt ca.80% von ihrem jetzigen Lohn. Die Umschulung dauert in der Regel 2 Jahre. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat sie nicht,aber viele Firmen zahlen die Abfindung auch freiwillig und machen einen Aufhebungsvertrag.
16. Februar 201015 j Autor Vielen Dank soweit. Viele Gespräche, viele Antworten: 1) Der AG meint, WIR sollen einen Aufhebungsvertrag aufsetzen. Kündigen tut er sie nicht, weil man sich wegen der krankheitsbedingten Kündigung möglicherweise vor Gericht wiedersehen würde. Müssen wir also sehen, wie man sowas macht. 2) Der Anwalt der RV meint, wir sollten es so belassen, wie es im Moment ist. Dem AG entstehen keine Kosten. Kündigen/Aufheben könnte man auch noch, wenn der Vertrag mit einem neuen AG unterschrieben ist oder die Vollzeitschule anfängt. 3) Das AA meint, egal ob Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Jeder Fall würde geprüft werden. Die Entscheidung, so unser Einwand, sei wegen Krankheit klar: keine Sperre!? Na toll.
16. Februar 201015 j Habe da noch 3 Links gefunden.Der este ist vom DGB Aufhebungs- und AbwicklungsverträgeHandbuch Arbeitsrecht: Abfindung und ArbeitslosengeldBetriebsbedingte Kündigung & Abwicklungsvertrag
16. Februar 201015 j Autor So, wenn der AG sich nicht bewegt, müssen wir uns auch nicht bewegen. Gerne kann er eine Kündigung aussprechen. Am jetzigen Status (Krankengeld) ändert sich nichts. Ein Aufhebungsvertrag kann immernoch gemacht werden, wenn ein neuer Vertrag unterschrieben ist. So bleibt auch das AA außen vor und somit jede Menge Gerenne erspart.
18. Februar 201015 j Vorsicht ! Krankengeld für die gleiche Erkrankung gibt es nur 18 Monate. (Danach ist man ausgesteuert) Irgendwann stellt die Krankenkasse einen Kurantrag. Wird dieser von der DRB (BFA) abgelehnt wandelt der sich automatisch in einen Rentenantrag um. Und der Kurantrag wird mit Sicherheit abgelehnt.
18. Februar 201015 j Autor Danke für den Hinweis. Spätestens im August würde sie notfalls eine Vollzeitschulung mit Übergangsgeld von der Rentenkasse beziehen. Bei 18 Monaten sind wir im Moment noch lange nicht. Gruß, Moeki.
27. Mai 201015 j Autor So ... Aufhebung soll zum 15. August erfolgen, dann eine Woche arbeitslos um den eventuellen Anspruch auf ALG1 nach der Umschulung zu wahren und pünktlich am 23.08. geht die Schule los. Mag jemand einen Blick auf den Aufhebungsvertrag machen, dass nicht etwas vergessen wurde? Ansprüche sollten nicht mehr bestehen. Meine Frau ist seit November krankgeschrieben. Aufhebungsvertrag zwischen Firma vertreten durch Chefin – nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt – und Arbeitnehmerin – nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt – wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen: § 1 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 15.08.2010 im gegenseitigen Einvernehmen beenden. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten. § 2 – Freistellung/Resturlaub Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge von seinen vertraglichen Verpflichtungen unwiderruflich freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung noch vorhandener Resturlaubsansprüche. § 3 – Zeugnis, Arbeitspapiere Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Er händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus. § 4 – Schlussformel Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt. Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berühren. Ort, Datum Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmerin Gruß, Moeki.
27. Mai 201015 j Klingt schon mal ganz gut, aber falls das nicht von einem Fachanwalt aufgesetzt wurde, würde ich nochmal einen drüberschauen lassen.
Archiv
Dieses Thema wurde archiviert und kann nicht mehr beantwortet werden.