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Weniger Urlaub, mehr Gehalt?


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nicht ganz korrekt:

ein allgemeinverbindlicher tarifvertrag gilt auch für unternehmen, die nicht im arbeitgeberverband mitglied sind, sondern für alle unternehmen, die in der bestimmten branche tätig sind.

beispiel: manteltarifvertrag (arbeitszeittarifvertrag) einzelhandel südniedersachsen / hannover ist (in nachwirkung der kündigung) noch allgemeinverbindlich. das heisst, dass alle betriebe, deren betriebszweck der handel ist, diesem vertrag unterliegen.

ihr braucht nur einen betriebsrat, der darüber wacht.

allgemeinverbindliche tarifverträge sind gesetz!

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Original geschrieben von Chief Wiggum

nicht ganz korrekt:

ein allgemeinverbindlicher tarifvertrag gilt auch für unternehmen, die nicht im arbeitgeberverband mitglied sind, sondern für alle unternehmen, die in der bestimmten branche tätig sind.

Rechtliche Grundlagen / Verankerungen ?

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Original geschrieben von Chief Wiggum

nicht ganz korrekt:

ein allgemeinverbindlicher tarifvertrag gilt auch für unternehmen, die nicht im arbeitgeberverband mitglied sind, sondern für alle unternehmen, die in der bestimmten branche tätig sind.

beispiel: manteltarifvertrag (arbeitszeittarifvertrag) einzelhandel südniedersachsen / hannover ist (in nachwirkung der kündigung) noch allgemeinverbindlich. das heisst, dass alle betriebe, deren betriebszweck der handel ist, diesem vertrag unterliegen.

ihr braucht nur einen betriebsrat, der darüber wacht.

allgemeinverbindliche tarifverträge sind gesetz!

Höre ich zum ersten mal...

Tarifverträge gelten nur, wenn Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sind. Die Arbeitgeber behandeln aber i.d.R. alle Arbeitnehmer gleich, um nicht alle zum Beitritt in die Gewerkschaft zu animieren.

Gruss

jseidel

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Original geschrieben von jseidel

Tarifverträge gelten nur, wenn Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sind.

Nö, in der Gewerkschaft muss keiner der Arbeitnehmer sein.

Der Arbeitgeber kann, wenn er einem Verband angeschlossen ist, den Tarfvertrag anwenden.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen

Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei

unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.

Die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erfolgt durch das Bundesarbeitsministerium

oder das beauftragte Landesministerium. Der Antrag auf AVE kann abgelehnt

werden, gleichgültig, wie der Tarifausschuss entscheidet. Die AVE darf aber nicht

ohne einen zustimmenden Beschluss des Tarifausschusses erklärt werden. Zusammen mit

der Entscheidung über die AVE wird der Zeitpunkt des Beginns der AVE bestimmt.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem

Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die

nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften

tarifgebunden sind.

Das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung kann vom Bundesministerium für Arbeit und

Sozialordnung auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt stets nur für den bestimmten Tarifvertrag, für den sie

ausgesprochen wird, nicht etwa für alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs. In

vielen Tarifbereichen sind - sofern überhaupt Allgemeinverbindlicherklärungen bestehen -

nicht alle, sondern teilweise nur einzelne der gültigen Tarifverträge allgemeinverbindlich.

Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf (Kündigung oder Außerkrafttreten) des

Tarifvertrages. Soll der Nachfolge-Tarifvertrag ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt werden,

so sind dafür ein neuer Antrag und ein neues Verfahren erforderlich. Der Antrag, die

Allgemeinverbindlicherklärung und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit werden im

Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

sollte eigentlich alles klären, oder?

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Original geschrieben von bimei

Nö, in der Gewerkschaft muss keiner der Arbeitnehmer sein.

Der Arbeitgeber kann, wenn er einem Verband angeschlossen ist, den Tarfvertrag anwenden.

Habe ich doch auch so geschrieben, oder? Einen Anspruch auf die Regelungen des Tarifvertrags hat nur der Arbeitnehmer, der in der Gewerkschaft ist. Praktisch sieht das so aus, dass trotzdem alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden, damit nicht noch mehr in die Gewerkschaft gehen. Das könnte nämlich bei Streiks oder so schlecht für den Arbeitgeber sein...

Gruss

jseidel

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