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Geschrieben

hallo zusammen.

ich hab heute meine absage zur vorzeitigen zulassung zur zwischenprüfung bekommen.

ich hab bei der ihk angerufen und trotzdem dass es meine firma sehr schlecht geht im moment und dem grund dass ich umziehen muss 100 km weg von meiner firma konnte ich nichts erreichen, es interessiert die einen feuchten kericht.

paragraphengelaber etc....

das einzige was ich noch erreichen kann haben die gesagt ist wenn ich mein zeugniss abändern lassen kann,

ich hab einen schnitt in den relevanten prüfungsfächern von 2,3 sprich nur in IT eine 3 (die sehr unerwartet kam).

ich würde jetz versuchen mein zeugniss über die berufsschule noch nachträglich ändern zu lassen, vielleicht sind die ja so menschlich und helfen mir, meine ausbildung doch noch vor meinem selbstmord ;-) zu beendigen .

hat jemand von euch da einen tipp oder shcon mal erfahrung mit einer derartigen situation gemacht ??

vielen dank schon mal.

MfG

mattic

Geschrieben

da sieht man mal wie verwirrt ich geradebin !!

natürlich meine ich die vorzeitige zulassung zur abschluss (!) prüfung !!

sorry for confusing..

Geschrieben

btw mir kam gerade so, dass ich doch vielleicht noch die möglichkeit hätte, weil meinem jetzigen antrag nicht stattgegebn wurde, eine antrag auf verkürzung der lehrzeit zu stellen.

vielleicht sind die ja dort so tollerant und drücken ein auge zu bei der frist ...

was meint ihr ?

Geschrieben

Im BBiG heißt es dazu:

------ Zitat Anfang -----

§39 (2) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige

Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so

entscheidet der Prüfungsausschuss.

Und in einem Kommentar dazu finde ich gerade nachfogenden Auszug dazu:

In dem Bericht des Bundestagsauschusses für Arbeit zum Entwurf des im Jahr

1969 verabschiedeten Berufsbildungsgesetzes heißt es in der Kommentierung

dieses Paragraphen, daß nur "aus Gründen der praktischen Handhabung... die

Zulassung zur Prüfung der zuständigen Stelle" nach Abs. 2 übertragen wird

und "in Zweifelsfällen hat der Prüfungsausshuß als Kollegium zu

entscheiden". Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Prüfungsausschuß oft in

Fällen der Nicht-Zulassung übergangen wurde. [...]

Die Musterprüfungsordnung enthält in §9 Abs. 1 denselben Wortlaut [...] und

hält sich in der Frage der Entscheidung über die Zulassung ebenfalls an den

Gesetzestext in §39 BBIG [...]

Ist der Regelung des BBiG in die Prüfungsordnung übernommen, gibt der

frühere Bundesausschuß für Berufsbildung Verfahrenshinweise: [...] Eine

entsprechende Leistung liegt vor, wenn - bezogen auf die für die Prüfung

wesentlichen Fächer - im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote

"befriedigend" erreicht wird. [...]

------ Zitat Ende -----

HALT! Bevor Du Dir jetzt allzu große Hoffnungen machst: Der PA hat

nachvollziehbar und für alle gleich zu entscheiden. Daher wird er sich

wahrscheinlich, wenn er gut beraten ist, auf genau die von Dir kritisierten

"Formalien" zurückziehen. Denn wie sollte er sonst später vor dem

Verwaltungsgericht begründen können, warum er diesem Prüfling die

Verkürzung zugestanden hat und jenem nicht - bei gleichem Notenstand und

gleicher positiver Beurteilung durch den Ausbildungsbetrieb? Formalien

haben auch Vorteile. Auch ...

gruß, timmi

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