Cobol-Victim Geschrieben 1. Dezember 2003 Teilen Geschrieben 1. Dezember 2003 also folgendes Probelm habe ich: bei uns in der firma ist eine urlaubssperre ab heute bis ende januar "verhängt" worden. ich wollte zwischen weihnachten und neujahr urlaub nehmen (also in den berufsschule-ferien). ich bin über 18 jahre alt, bin im 3.lj und habe blockunterricht. meine frage ist jetzt: ist das zulässig azubis in eine urlaubssperre einzubeziehen? ich hab keine plan, ob es dazu gesetzestexte o.ä. gibt! würde mich über kompetente antworten freuen hoffe ihr könnt mir helfen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BaybeeK Geschrieben 1. Dezember 2003 Teilen Geschrieben 1. Dezember 2003 Weihnachten 2001 auf 2002 war bei uns (Bayern, ÖD) auch Urlaubssperre. Zu dem Zeitpunkt war ich noch nicht 18 Jahre alt, noch im 2. Lehrjahr und durfte auch keinen Urlaub nehmen. Gesetzestexte oder so hab ich leider nicht. Auf jeden Fall war es bei mir so. Gruß BaybeeK Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mr.defender Geschrieben 1. Dezember 2003 Teilen Geschrieben 1. Dezember 2003 Meines Achtens gibt es da keine gesetzliche Regelung. Man muss sich wohl versuchen mit dem Betrieb zu arrangieren. Versuch mal erstmal die Gründe für die Urlaubssperre in Erfahrung zu bringen. Grundlos wird es sicher nicht sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 1. Dezember 2003 Teilen Geschrieben 1. Dezember 2003 Wenn Du in diesem Jahr schon Urlaub hattest, der mind. 12 Tage hintereinander war, kann der Arbeitgeber sagen, betriebliche Belabge machen eine Urlaubssperre erforderlich. § 7 BUrlG Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) ... (4) ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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