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Schriftliche Abhsclussprüfung?


Vladi

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§7 Freistellung, Berufsbildungsgesetz (BBiG):

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

§ 2 JArbSchG

.....

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

In einem Satz: Wenn Du noch nicht 18 Jahre alt bist, ist der Tag vor der Prüfung frei, sonst nicht (weitere Ausnahme: tarifvertragliche Regelungen).

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Bitte um den Paragraphen und Gesetzt, am besten mit Link, danke.

JArbSchG § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,freizustellen.(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden.Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Quelle

Allerdings:

JArbSchG § 1 Geltungsbereich

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.(2) Dieses Gesetz gilt nicht1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, B) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Edit:

Öhm... bimei war schon wieder schneller... :beagolisc ;)

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