Net-srac Geschrieben 9. August 2004 Geschrieben 9. August 2004 Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses von Seiten des Azubi's. Meine Freundin kann zum 01.10 mit einem Studium anfangen und hat noch etwa 4 Wochen Urlaub. Kündigungsfrist ist ja 4 Wochen. Nun ist allerdings das Problem, das sie im September noch 2 Wochen Berufsschule hat. Muß sie dann also schon im August ihren Urlaub antreten und im September nochmal 2 Wochen in die BS? Bzw. Kann ihr Arbeitgeber das Unterbinden und sie zwingen auf die Arbeit zu kommen, bzw. ihren Urlaub komplett für September zu nehmen? Sie würde lieber ab mitte August Urlaub machen und dann nochmal 2 Wochen in die Berufsschule, da sie nach ihrer Kündigung sicher kein leichtes Leben mehr in der Firma haben wird. Ist der Wechsel zu einem Studium ein triftiger Grund wegen dem man Kündigen kann, wenn man sich in dem derzeitigen Ausbildungszweig nicht wohl fühlt, oder muß sie dann noch mit irgendwelchen Ersatzzahlungsforderungen rechnen? Ihr Chef wäre ein potentieller Kandidat für sowas, und ich würde ihr gern dabei helfen diesen Ausstieg dort zum einen schnell und zum anderen Wasserdicht zu ermöglichen.... Sie ist zwar nicht im IT-Sektor sondern im Gastronomie/Hotelgewerbe, aber ich dachte mir mal das das für alle Ausbildungszweige gleich gehandhabt wird und hier ja viel kompetente Leute sitzen. Danke für eure Info's Gruß Carsten Zitieren
robotto7831a Geschrieben 9. August 2004 Geschrieben 9. August 2004 Hallo, Schadensersatzforderungen für nicht erfüllten "Arbeitsvertrag" oder so gibt es nicht bzw. nicht mehr. Das wurde vom Arbeitsgericht mal gekippt. Warum will sie denn im September noch umbedingt zur BS gehen? Frank Zitieren
Net-srac Geschrieben 9. August 2004 Autor Geschrieben 9. August 2004 Weil sie sonst eventuell noch einige Tage nach ihrer Kündigung arbeiten müßte... Und die Tage wäre das Mobbing sicher schlimmer als vorher... Wenn man als "blöder Ossi" beschimpft wird hat man wirklich keine Lust mehr zum arbeiten. Zitieren
Daiana Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 Also ich meine mich erinnern zu können, aus "wichtigem Grund" innerhalb der Ausbildung auch (fristlos?) kündigen zu können (nein, Quellen habe ich gerade nicht parat. Müsste ich zu Hause nachschaun). Und als wichtiger Grund gilt auch, wenn sie gemerkt hat, dass ihre Berufswahl falsch war. Daher dürfte die Kündigung an sich überhaupt keine Probleme aufwerfen. Und wenn sie so kurze Kündigungsfristen hat, und es wirklich so schrecklich in der Firma ist, sollte sie vieleicht bis 4 Wochen vor Anfang des Studiums warten und dann erst die Kündigung einreichen. Dann müsste sie zwar insgesamt noch ein bisschen länger arbeiten, aber das Problem mit der Berufsschule stellt sich gar nicht erst. Obwohl ich diese Vorgehensweise ehrlich gesagt als relativ unfair dem AG gegenüber empfinde. Eigentlich bin ich der Meinung, dass man so eine KÜndigung so früh wie irgendwie möglich kundtun sollte. Aber andererseits kenne ich ja auch die besonderen Umstände in der Firma deiner Freundin nicht. Ansonsten müsste sie eigentlich ein Anrecht darauf haben, den Berufschulunterricht besuchen zu dürfen. Zitieren
bimei Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 Also ich meine mich erinnern zu können, aus "wichtigem Grund" innerhalb der Ausbildung auch (fristlos?) kündigen zu können [...]. Und als wichtiger Grund gilt auch, wenn sie gemerkt hat, dass ihre Berufswahl falsch war. Eine fristlose Kündigung wegen "falscher Berufswahl" kann nach hinten losgehen, siehe Abs. 4. BBiG § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Zitieren
Daiana Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 O.K. Das mit dem fristlos war also eine etwas dumme Idee... :floet: Aber da deine Freundin 4 Wochen Resturlaub hat, und die gesetzliche Kündigungfrist 4 Wochen beträgt, Ist der Fall doch relativ klar, oder? Und da sie sowieso von der Berufsschule abgemeldet werden wird... Zitieren
Net-srac Geschrieben 10. August 2004 Autor Geschrieben 10. August 2004 Und da sie sowieso von der Berufsschule abgemeldet werden wird... Ja, die Frage ist jetzt nur noch, muß sie jetzt zur BS oder kann der Arbeitgeber auch zwingen die beiden Wochen Berufsschule im Sept mit Urlaub frei zu nehmen? Auf alle Fälle schonmal danke für die ersten Infos. Zitieren
robotto7831a Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 Meines Wissens geht beides. Er Arbeitgeber kann sagen Du nimmst jetzt Urlaub oder er sagt, Du nimmst die letzen vier Wochen Urlaub. Frank Zitieren
Talon Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 wenn es so schlimm ist mit dem mobbing wie du schreibst glaube ich kaum das der arbeitgeber so nett ist und deine freundin dann nochmal 2 wochen in berufschulurlaub schickt..... ich würde wie daiana schon sagte umgehend kündigen und bei abgabe der kündigung die sache mit dem urlaub regeln...... wenn deine freundin mit offenen karten spielt ist die chance sicher größer den resturlaub auf die letzten arbeitswochen zu legen..... rumgetrickst und rumgeschoben bis zur letzten sekunde wird sicher trotzreaktionen beim arbeitgeber hervorrufen..... Zitieren
bimei Geschrieben 10. August 2004 Geschrieben 10. August 2004 Na, dann mal etwas "handfesteres" zum Thema Resturlaub bei Kündigung: Nach einer ordentlichen Kündigung darf ein Arbeitgeber anordnen, dass der Resturlaub während der laufenden Kündigungsfrist genommen werden muss, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubwünsche geäußert hat Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 Sa 191/98 Ähnlich auch anders leutende Urteile. D.h. ---> Urlaubswunsch äussern. @Net-srac: siehe mail Zitieren
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