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Geschrieben

Hallo,

ich habe eine Klausur in Politik zum Thema Tarifrecht geschrieben. Da war eine Frage zu der ich nicht die komplette Antwort wusste:

Auf welche beiden Grundrechte basiert das Tarifrecht?

Das einzige Grundrecht das mir einfällt ist das Grundrecht auf Tarifautonomie. Aber welches ist das 2te?

Habt ihr eine Idee?

Danke

dragi

Geschrieben

Sag deinem Lehrer, dass ich als BWL-Lehrer mit dieser Frage nichts anfangen kann. Grundrechte sind normalerweise in der Verfassung geregelt. War die Frage wirklich so gestellt?

Vielleicht meinte er auch die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit. Immerhin könnte man damit die Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden legitimieren. Vielleicht meinte er auch die Vertragsfreiheit. Diese steht aber so nicht im Grundgesetz. Vielleicht lässt sie sich aus der Freiheit der Person ableiten?

Mehr fällt mir nicht ein.

Gruß

Menzemer

Geschrieben

Danke für die Antwort. Ich habe gestern noch den ganzen Tag nach einer Antwort gesucht und das einzige das ich mir vostellen kann, ist das Sie zum einen die Tarifautonomie und zum zweiten das Grundrecht zur Koalitionsfreiheit meint. Wobei ja das eine auf dem anderen beruht...

dragi

Geschrieben

@dragi

Entweder war die Fragestellung von deinem Lehrer unglücklich gewählt, oder du hast die Frage falsch in Erinnerung. Denn wie Menzemer schon sagte gibt es im Tarifrecht keine Grundrechte, sondern Grundelemente (Grundlagen), die im Grundgesetz der BRD geregelt sind. Nämlich die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie.

Vielleicht hilft dir dieser Text weiter:

Grundlagen des Tarifrechts in Deutschland

Tarifautonomie als Grundelement des deutschen Tarifrechts

Neben dem Bundestag und der Bundesregierung nehmen in der Bundesrepublik Deutschland in zwei Bereichen der Wirtschaftspolitik weitere Akteure Anteil. So wird die Geldpolitik im Bereich der Europäischen Zentralbank geregelt, in der Lohnpolitik ist das System der Tarifautonomie verankert.

Darunter ist die Selbstverantwortung der Tarifparteien zu verstehen, Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeitsbedingungen wie Wochenarbeitszeit oder Urlaub, unabhängig vom Staat selbst in Tarifverträgen festzulegen. Die Festlegung dieser „Tarife“ haben dem Tarifvertrag seinen Namen gegeben.

Historische Entwicklung

Das Wesen des Tarifrechts in Deutschland entwickelte sich bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. In der Gewerbeordnung von 1869 wurde die Koalitionsfreiheit manifestiert, die die rechtliche Grundlage für die Gründung von Gewerkschaften darstellte.4 Der Buchdruckertarif von 1873 gilt als der erste bedeutende Tarifvertrag in Deutschland.

Das Bestreben, das Tarifvertragsrecht gesetzlich zu regeln, begann mit dem Juristentag von 1908. Erst mit dem „Stinnes-Legien-Abkommen“ vom 15.11.1918 jedoch wurden die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter anerkannt. Bereits kurze Zeit später wurde die „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschland“ gegründet, deren Satzung gemeinsam mit dem Abkommen die Grundlage für die Tarifvertragsordnung vom 23.12.1918 bereitete.

Mit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vom 11.08.1919 wurde in Artikel 159 die Koalitionsfreiheit rechtlich gewährleistet. Artikel 165 garantierte den Tarifparteien die verfassungsrechtliche Anerkennung.6 Bis 1933 wurden so zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, in deren Verhandlungen allerdings der Staat aufgrund häufiger Arbeitskonflikte oftmals schlichtend eingreifen musste.

Mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden die Arbeitsbedingungen in der Zeit von 1933 bis 1945 staatlich definiert8 und die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst. Nach der Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 wurde das Tarifrecht im Tarifvertragsgesetz von 1949 neu manifestiert.

Die Koalitionsfreiheit und die Tarifautonomie sind seitdem im Grundgesetz geregelt.

(Quelle: http://www.hausarbeiten.de )

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