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Geschrieben

Hallo ich bin grad dabei für die AP zu lernen.

Nun im IT-Handbuch(2005) Seite 10 oben recht steht

.....sozialen Angelegenheiten das Beispiel

Mittbestimung bei Kündigungen.

Ist das richtig??????

den Laut meines Wissens und anderer Literatur kann der Betriebsrat nur mitwirken er kann zwar widersprechen aber die Kündigung nicht verhindern oder???

:confused: :confused:

Danke!!

Geschrieben
Und wenn der Betirebsrat keine Zustimmung gibt so wird die person nicht gekündigt so ein schwachsin finde ich

Hier mal der entsprechende passus aus dem Betriebsverfassungsgesetz:

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Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Absatz 3 BetrVG), wenn

1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,

2. die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstößt,

3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,

4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Sofern der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen.

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Was ist daran "schwachsinnig"?

gruss, timmi

Geschrieben

Ja genau das meine ich ja auch.

Er kann nur wiedersprechen also die Kündigung nicht verhinden. So wäre das z.B. Mitwirkungsrecht. Er darf nicht Entscheiden!!

Laut IT-Hanbuch hat er ein Mittbestimmungsrecht. Er darf doch nicht entscheiden???

Es tut mir Leid wenn die Frage etwas blöd ist aber ich bin da echt nicht sicher denn im IT-Handbuch stehst das anders al bei allen anderen Büchern.

Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Absatz 3 BetrVG), wenn

Geschrieben

Wenn ich mir das so durchlese macht das doch durchaus Sinn. Der Widerspruch richtet sich doch nur gegen Fälle in denen Stellen z. B. betriebsbedingt gekürzt werden. Dies soll sicherstellen das ein sozialplan falls erforderlich erstellt und eingehalten wird. Des weiteren sollen so wohl Künigungen aus Lust und Laune heraus unterbunden werden.

Wenn allerdings andere Gründe vorliegen die etwa eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Und die müssen nicht immer beim AN liegen), dann sehe ich hier eine Mitwirkung des Betriebsrat nur bedingt, etwa bei der Auswahl von Arbeitnehmern unter sozialen Gesichtspunkten wenn der AG nicht mehr in der Lage ist die Sozialabgeaben zu leisten.

Ich denke mal das sich der Widerspruch in aller Regel nicht gegen die Kündigung an sich richtet, sondern gegen die Auswahl des/der zu kündigenden AN.

Geschrieben

Ich denke mal das sich der Widerspruch in aller Regel nicht gegen die Kündigung an sich richtet, sondern gegen die Auswahl des/der zu kündigenden AN.

Genauso ist es.

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