Veröffentlicht 21. Mai 200520 j hallo, ich habe vor meinen derzeitigen ausbildungsbetrieb zu wechseln. gründe dafür gibts genug. mein chef verstösst gegen einige pflichten seinerseits. dieser belastung halte ich nicht lange stand. seit 2 jahren muss ich seine cholerische und intolerante art ertragen. dies bewegte mich dazu einen neuen betrieb zu suchen. auf anhieb hab ich einen gefunden und nach dem vorstellungsgespräch wurde mir versichert, dass ich dort anfangen könnte. das ist der derzeitige stand der dinge. ich hab mir eine todo liste gemacht: 1. ausbildungsverträge vom neuen betrieb zum unterschreiben aushändigen lassen (damit ich nicht abgesichert bin und nicht blind in die sache renne und ich am ende mit leeren händen da stehe) 2. kündigung beim derzeitigen betrieb 3. berufsschule unterrichten ist diese todo liste unvollständig? eine fristlose kündigung sollte in meinem fall mit entsprechender darstellung gelingen ... gruß _xerxes_
21. Mai 200520 j Ist das mit deiner IHK abgeklärt? So einfach ist das mit Wechseln der Stelle im Ausbildungsverhältnis nämlich nicht (siehe BBiG). Ich würde mir von dort auch grünes Licht holen. Immerhin liegt (wahrscheinlich) ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Gruß Menzemer
21. Mai 200520 j Du solltest dir das BBiG anschauen. BBiG §22 Kündigung (1) .... (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Du brauchst also einen wichtigen Grund um zu kündigen und bei einem neuen Betrieb anfangen zu dürfen. Frank
21. Mai 200520 j Du brauchst also einen wichtigen Grund um zu kündigen und bei einem neuen Betrieb anfangen zu dürfen. Richtig, und noch weitergehend Absatz 4: (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. [...]
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