Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo an alle,

habe meinen früheren Job gekündigt, bin seit dem 01.09 Azubi :)

nun habe ich eine Frage zum Arbeitszeugnis.

Folgende Situation:

2 Jahre Vollzeit(Andere Firma, andere Branche).

Ab 01.09 Azubi.

Von der alten Firma erwarte ich ein Arbeitzeugnis, aber erfahrungsgemäß kann das sich in die Länge zeihen. In einen Rechtsstreit möchte ich aber auch nicht eintreten, vor allem weil ich auch weiterhin dort nebenbei arbeiten kann und werde.

Gibt es nun eine bestimmte Frist, in der das Zeugnis ausgestellt werden muss?

Wenn ich z.B in einem halben Jahr zu meinem Ex-Arbeitgeber gehe und nach dem Zeugnis frage, kann er dann das Zeugnis verweigern weil die Frist abgelaufen ist oder so?

Danke allen.

gruss

Geschrieben

Fristen gibt es nicht. Verweigern kann der AG das Zeugnis nicht, weil es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, ein Zeugnis auszustellen:

§ 630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

§ 109 GewO Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Geschrieben

Hallo!

@bimei:

Beziehen sich diese Gesetzestexte nur auf Arbeitsverhältnisse, oder verhält es sich beii Ausbildungsverhältnissen ähnlich, wenn man z.b. vor der Ausbildung schon ein paar Monate in diesem Betribe gearbeitet hat??

mfg

Geschrieben

@bimei:

Beziehen sich diese Gesetzestexte nur auf Arbeitsverhältnisse, oder verhält es sich beii Ausbildungsverhältnissen ähnlich, wenn man z.b. vor der Ausbildung schon ein paar Monate in diesem Betribe gearbeitet hat??

Die beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse. Wenn Du vor der Ausbildung in einem Betrieb gearbeitet hast, ist das doch auch ein Arbeitsverhältnis, über den Zeitraum hast Du auch Anspruch auf ein Zeugnis. Für das Ausbildungsverhältnis ist die Ausstellung eines Zeugnisses im BBiG geregelt.

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Fachinformatiker.de, 2024 by SE Internet Services

fidelogo_small.png

Schicke uns eine Nachricht!

Fachinformatiker.de ist die größte IT-Community
rund um Ausbildung, Job, Weiterbildung für IT-Fachkräfte.

Fachinformatiker.de App

Download on the App Store
Get it on Google Play

Kontakt

Hier werben?
Oder sende eine E-Mail an

Social media u. feeds

Jobboard für Fachinformatiker und IT-Fachkräfte

×
×
  • Neu erstellen...