Veröffentlicht 24. November 200519 j Falls man in einem der 3 schriftlichen Prüfungsteile unter 50% haben sollte (aber über 30%), muss man dann automatisch in diesem Teil in eine mündliche Erzänzungsprüfung? Oder muss man da nur rein, wenn man in allen 3 Teilen zusammen mit der Gewichtung knapp unter 50% kommt?
25. November 200519 j Was der Notenrechner sagt weiß ich bereits, aber ein IHK-Prüfer meinte, dass sich das geändert hätte ... Deswegen frage ich.
25. November 200519 j Na warum hast du den dann nicht gleich komplett gefragt, wenn er schon mal anfängt darüber zu reden?
25. November 200519 j Ich habe ihn ja komplett gefragt und er sagt mir, dass man in die mündliche Ergänzungprüfung muss, wenn man in einem Teil unter 50% hat. Und zwar unabhängig davon, ob man in allen 3 Teilen zusammen über 50% hat. Ich glaub´ das nicht so wirklich ...
25. November 200519 j Ich habe ihn ja komplett gefragt und er sagt mir, dass man in die mündliche Ergänzungprüfung muss, wenn man in einem Teil unter 50% hat. Und zwar unabhängig davon, ob man in allen 3 Teilen zusammen über 50% hat. Ich glaub´ das nicht so wirklich ... Wenn du soetwas erahnst, dann wird es bestimmt offizielle Angaben dazu geben. Und somit warte ich auf die Quelle der Information. *Alles andere wäre bis jetzt reine Spekulation*
25. November 200519 j Genau da liegt ja das Problem - er konnte (wollte?) mir nicht sagen, wo das schriftlich nachzulesen ist. Nachdem ich in der Ausbildungsordnung für FIAE und FISI gestöbert habe, zweifle ich eben diese Aussage des IHK-Prüfers an. Kann eine IHK sowas für sich alleine, d.h. ohne dass es an anderen IHKs auch so ist, einfach festlegen??
25. November 200519 j Kann eine IHK sowas für sich alleine, d.h. ohne dass es an anderen IHKs auch so ist, einfach festlegen?? Nein. Im BBIG heisst es dazu: ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> ><> § 47 Prüfungsordnung (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. [...] (3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien. <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< <>< Die "zuständige Stelle" ist hier die zuständige IHK. gruss, timmi
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